Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird.
BGB § 350 Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (8. Senat) - 8 A 10642/14
18. Dezember 2014
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8 A 10642/14 | 18. Dezember 2014 |
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 3 U 135/02
19. Februar 2003
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3 U 135/02 | 19. Februar 2003 |