1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 5.7.2002 (25 O 68/01) wird
zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
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| Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung des von ihm für einen Pkw Mercedes-Benz S 500 L gezahlten Kaufpreises - abzüglich bereits bezahlter 10.000,00 DM - in Höhe von 44.993,69 EUR (88.000,00 DM). Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat der Klage - abgesehen von einer geringfügigen Kürzung beim Zinsanspruch - stattgegeben. Es hat angenommen, dass der Beklagte seine Rechtsverschaffungspflicht im Sinne von § 434 BGB nicht erfüllt habe, sodass sich der Kläger auf § 440 Abs. 1 BGB berufen könne. Der Beklagte habe im eigenen und nicht in fremdem Namen einen Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen, welcher wirksam sei. Der Kläger habe ein Rücktrittsrecht aufgrund der Beschlagnahme des Fahrzeugs. In dieser strafrechtlichen Beschlagnahme, welche u.a. auch der Sicherung des Verfalls gedient habe, sei ein Rechtsmangel zu sehen. Die Frage, ob der Kläger sein Rücktrittsrecht daraus herleiten könne, dass der Beklagte ihm kein Eigentum an dem Fahrzeug verschafft habe, da dieses dem Eigentümer gestohlen worden sei, könne unbeantwortet bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. |
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| Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 29.7.2002 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 7.8.2002 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.10.2002 am 24.10.2002 begründet. |
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| Der Beklagte, der mit der Berufung seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt, macht zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend: |
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| Der Auffassung des Landgerichts, dass die Beschlagnahme des Fahrzeugs zu einem Mangel nach § 434 BGB mit der Rechtsfolge des § 440 Abs. 1 BGB führe, könne nicht gefolgt werden. Unzutreffend gehe das Landgericht von einer Beschlagnahme gemäß §§ 94, 98 Abs. 2, 111 b, 111 c, 111 e StPO i.V.m. § 73 StGB aus. Ein Sachverhalt, der die Annahme einer Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherstellung rechtfertige, liege nicht vor, im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt sei kein diese Maßnahme rechtfertigender Sachverhalt dargetan und in seiner Begründung zwar klargestellt, dass die Sicherstellung des Pkw erfolge, da er als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein könne, die in diesem Beschluss zugleich angesprochenen Voraussetzungen des Verfalls aber nicht dargelegt. |
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| Das Landgericht habe den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme im Sinne der §§ 94 ff StPO vorlägen. Aus der weiteren Begründung des Beschlusses des Landgerichts ergebe sich unzweideutig, dass das Fahrzeug letztlich nicht eingezogen, sondern seinem Eigentümer zurückgegeben werden sollte. Aus der Begründung des Landgerichts ergebe sich, dass die Sicherstellung zum Zwecke der Wiederherstellung der zivilrechtlichen Rechtslage erfolgt sei, also Einziehung oder Verfall nicht in Rede gestanden seien. Nachdem das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und den Beklagten mangels Tatverdachts eingestellt worden sei, seien die Voraussetzungen einer Verfallerklärung in Wegfall geraten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine Verfallerklärung in Bezug auf die Streitparteien nicht mehr möglich gewesen, sie hätte, für den Fall ihres Fortbestehens, aufgehoben werden müssen. Hierauf komme es streitentscheidend jedoch deshalb nicht an, weil im Beschluss des Landgerichts Frankfurt klargestellt worden sei, dass die Beschlagnahme nach § 94 StPO erfolgt sei, somit nicht zum Zwecke des Verfalls. |
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| Die Rechtsauffassung, dass eine Beschlagnahme auch zum Zwecke der Sicherung von Beweisen zu einem Rechtsmangel nach §§ 434, 440 BGB führe, habe keine rechtsdogmatische Grundlage, sie erweise sich letztlich als willkürlich und nicht praktikabel. Der Auffassung des Landgerichts Bonn in seinem sorgfältig begründeten Urteil NJW 1977, 1822 (1823), wonach die Beschlagnahme nach § 94 StPO eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Käufers, für die der Verkäufer nach §§ 434, 440 BGB einzustehen habe, nicht darstelle, sei zu folgen. |
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| Im Übrigen könne im gegenständlichen Fall der Zeitablauf zu einem Rechtsmangel deshalb nicht führen, weil das Fahrzeug nur kurzfristig beschlagnahmt gewesen sei. Das Landgericht übersehe zudem, dass der Kläger in Kenntnis der ungeklärten Zusammenhänge mit der Herkunft des Fahrzeuges dieses angekauft habe. Dem Kläger sei klar gewesen, dass diese Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs ggf. auch zu strafrechtlichen Ermittlungen und damit zur Beschlagnahme des Fahrzeugs führen konnten, insbesondere zur Beschlagnahme zum Zwecke der Sicherung von Beweisen. Auf einen hierin liegenden Mangel könne er sich aus diesem Grunde nicht berufen. |
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| das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 5.7.2002 - 25 O 68/01 - wird abgeändert; die Klage wird abgewiesen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil und trägt hierzu vor: |
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| Das Fahrzeug sei nicht nur angeblich in Frankreich gestohlen worden, sondern die Fakten lägen nachweisbar auf der Hand. Das Landgericht habe klar ausgeführt, dass im vorliegenden Fall eine Beweislastumkehr aufgrund verschiedener Fakten anzunehmen sei, insbesondere auch aufgrund der eindeutig gegebenen Manipulationen. Unabhängig hiervon habe er auch Zeugenbeweis angeboten, wobei dann zumindest diesen Beweisangeboten hätte nachgegangen werden müssen, stelle man auf den Vortrag der Beklagtenseite ab. Im maßgeblichen Beschluss des Landgerichts werde klar darauf hingewiesen, dass der Kläger nie Eigentümer des Fahrzeugs habe werden können, da eben das Fahrzeug gestohlen gewesen sei. Deshalb sei das Fahrzeug auch sicherzustellen gewesen. Allein aus dieser Begründung ergebe sich, dass eben hier nicht nur eine Beschlagnahme zur Sicherung von Beweismitteln erfolgt sei, sondern das Fahrzeug sichergestellt worden sei, um es an den wirklichen Eigentümer herauszugeben. |
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| Wegen des weiteren Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Strafakten der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Az.: 21 Js 49194/00 und der Staatsanwaltschaft Ingolstadt, Az.: 31 Js 10291/00 waren zu Informationszwecken beigezogen. |
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| Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. |
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| Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises abzüglich der bereits bezahlten 10.000,00 DM gemäß §§ 434, 440 Abs. 1, 325, 327 S. 1, 346 S. 1 BGB a.F.* <*Die Bestimmungen des BGB werden im Folgenden ohne den Zusatz "a.F." in der Fassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zitiert.> in Höhe von 44.993,69 EUR zu. |
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| a) Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Parteien einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen Pkw Mercedes-Benz geschlossen haben. Für die Darstellung des Klägers spricht entscheidend der vorgelegte Kaufvertrag vom 2.5.2000 (Bl. 23 d.A.), der den Beklagten als Verkäufer ausweist. Diese Urkunde hat die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 125 Rn. 15 unter Hinweis auf BGH NJW 1980, 1680; 1991, 1750). Diese Vermutung ist zwar widerleglich, an den Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Das Landgericht hat zur Frage des Vertragsschlusses den Zeugen A vernommen, der u.a. ausgesagt hat, dass der Kläger den Beklagten aufgefordert habe, einen Kaufvertrag untereinander abzuschließen, nachdem der Beklagte zuvor einen französischen Kaufvertrag vorgelegt habe; der Vertrag sei dann zwischen den beiden abgeschlossen worden (Bl. 94 d.A.). Der Beklagte greift mit der Berufungsbegründung die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht an. Nach Auffassung des Senats können deshalb diese Feststellungen des Landgerichts im Berufungsverfahren zu Grunde gelegt werden, da keine konkreten Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| b) In seinem rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht zu Recht die Bestimmungen der §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB herangezogen. Da der Kaufvertrag vor dem 1.1.2002 abgeschlossen wurde, ist im Streitfall nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 geltenden Fassung anzuwenden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Kaufrecht in der Fassung vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes war anerkannt, dass für den Fall, dass der Verkäufer bei dem Versuch zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtung zur Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB) scheitert, er hierfür wegen dauernden anfänglichen Unvermögens gemäß §§ 440 Abs. 1, 325 Abs. 1 BGB einzustehen hat (BGH NJW 1997, 3164 m.w.N.). Während ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz die Erfüllung der Vorgaben des § 440 Abs. 2 BGB voraussetzt, kann der Käufer unabhängig davon gemäß § 325 Abs. 1 S. 1 BGB von dem Vertrag zurücktreten und die von ihm bereits erbrachte Leistung nach §§ 327 S. 1, 346 S. 1 BGB zurückfordern (BGH, a.a.O.). Wegen der anwendbaren Vorschriften der §§ 350, 351 BGB braucht in einem solchen Fall ein Kläger seinen Rückzahlungsantrag nicht zwingend mit dem Angebot, Zug um Zug den Pkw zurückzugeben, zu verbinden (BGH, a.a.O.). Es bestehen insoweit keine Bedenken, in dem Schreiben vom 7.6.2000 (Bl. 21 d.A.) eine Rücktrittserklärung zu sehen. |
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| c) Zu Recht hat das Landgericht auch angenommen, dass die erfolgte Beschlagnahme einen Rechtsmangel begründet. |
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| Nach § 434 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen ihn geltend gemacht werden können. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Grundsatz anerkannt, dass auch öffentlich-rechtliche Einziehungs- und Beschlagnahmebefugnisse, wenn sie der Benutzung der Kaufsache entgegenstehen, einen Rechtsmangel begründen können (vgl. etwa BGH NJW 1991, 915). Für die Beurteilung von öffentlich-rechtlichen Beschlagnahmen auf dem Gebiet des Strafverfahrensrechts ist allerdings davon auszugehen, dass nach überwiegender Auffassung eine allein auf § 94 StPO gestützte Beschlagnahme keinen Rechtsmangel begründet (vgl. OLG Köln, OLG-Report 2002, 169; LG Bonn NJW 1977, 1822; Palandt/Putzo, BGB, 62. Aufl., § 435 Rn. 13; Staudinger/Köhler, BGB, 13. Bearb., § 434 Rn. 26; a.A. etwa Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 434 Rn. 5). Die wesentlichen Gesichtspunkte, die für diese überwiegende Auffassung sprechen, sind in der Entscheidung des Landgerichts Bonn, NJW 1977, 1822 genannt. Nach den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bonn, denen sich der Senat anschließt, ist maßgeblich, dass durch die vorläufige Beschlagnahme im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens, durch die sich die Staatsanwaltschaft vorübergehend den Besitz an Gegenständen verschafft, die für ihre Ermittlungen von Bedeutung sind, keine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Käufers entsteht, für die der Verkäufer nach §§ 434, 440 BGB einzustehen hätte. Öffentlich-rechtliche Befugnisse hinsichtlich eines Gegenstandes stellen sich nicht regelmäßig als Rechtsmängel im Sinne von § 434 BGB dar. Vielfach handelt es sich dabei um allgemeine Einschränkungen der Privatrechte, die der Gesetzgeber zu Gunsten des Gemeinwohls für notwendig erachtet hat und hinsichtlich derer es nicht angebracht erscheint, den Verkäufer haften zu lassen. Wenn eine Strafverfolgungsbehörde von der Befugnis nach § 94 Abs. 2 StPO Gebrauch macht, so realisiert sich für den Betroffenen ein allgemeines Lebensrisiko, das ihm im Interesse der Allgemeinheit an der Aufklärung von Straftaten auferlegt ist. Ein solches Opfer ist vom jeweiligen Besitzer zu tragen. |
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| Demgegenüber führt aber nach Auffassung des Senats eine Beschlagnahme nach den Bestimmungen der §§ 111 b, 111 c StPO dazu, dass im Regelfall durch diese ein Rechtsmangel der Kaufsache begründet wird. Nach § 111 b Abs. 1 S. 1 StPO können Gegenstände durch Beschlagnahme nach § 111 c StPO sichergestellt werden, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für ihren Verfall oder ihre Einziehung vorliegen. Der hier allein in Betracht kommende Verfall setzt nach § 73 Abs. 1 StGB grundsätzlich voraus, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden und der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt hat. In einem solchen Fall wird dem Staat die Befugnis zuerkannt, das Eigentum an der beschlagnahmten Sache auf sich zu übertragen (vgl. § 73 e Abs. 1 S. 1 StGB), was dafür spricht, diese Art der strafprozessualen Beschlagnahme den Fällen gleichzustellen, in denen etwa aufgrund steuer- oder zollrechtlicher Vorschriften Gegenstände beschlagnahmt werden und in denen es letztlich zu einem Untergang des Eigentums des von der Anordnung Betroffenen kommt (vgl. dazu etwa Staudinger/Köhler, a.a.O., § 434 Rn. 26 m.w.N.; BGH NJW 1991, 915). Das Landgericht Bonn hat in der oben genannten Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass schon das Reichsgericht wiederholt ausgesprochen hat, dass die staatliche Befugnis der Beschlagnahme einen Rechtsmangel der betroffenen Sache darstelle, für den der Verkäufer einstehen müsse, soweit von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei und die Beschlagnahme zu Recht erfolgte. Der Staat macht in den zu Grunde liegenden Sachverhalten von seiner Befugnis Gebrauch, einzelne Gegenstände ihrem jeweiligen Besitzer auf Dauer zu entziehen und seinem Vermögen zuzuführen, worin eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Käufers zu sehen ist, die derjenigen durch privatrechtliche Rechtspositionen gleichzustellen ist. |
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| Im Streitfall besteht nun aber die Besonderheit, dass der beschlagnahmte Pkw nicht in das Vermögen des Staates überführt wurde, sondern noch während des Beschwerdeverfahrens von der Strafverfolgungsbehörde an eine Versicherung herausgegeben wurde mit dem Ziel, den Pkw wieder dem rechtmäßigen Eigentümer zuzuführen. |
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| Für den Senat steht fest, dass die maßgebliche Beschlagnahmeanordnung, die durch den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 15.8.2000 (Bl. 18 d.A.) und den Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 9.9.2000 (Bl. 25 d.A.) bestätigt wurde, sowohl auf der Grundlage von § 94 StPO, als auch gestützt auf § 111 b Abs. 5 StPO ergangen ist. Ein Gegenstand kann gleichzeitig zu Beweiszwecken und zur Sicherung des Verfalls oder der Einziehung sichergestellt werden (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 111 b Rn. 1; § 94 Rn. 2). Zwar dürfen der Schadloshaltung des Verletzten dienende Gegenstände nach der Bestimmung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht für verfallen erklärt werden, weshalb diese Bestimmung der Verfallserklärung entgegensteht, wenn es sich um eine Tat handelt, bei der es notwendigerweise einen individuellen Verletzten gibt, wie insbesondere bei den Eigentums- und Vermögensdelikten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn. 5). Zu beachten ist aber, dass in solchen Fällen § 111 b Abs. 5 StPO die Sicherstellung nach den Abs. 1 und 2 der Bestimmung gleichwohl zulässt. Die Sicherstellung kann deshalb auch angeordnet werden, wenn von vornherein nur die Sicherung der Interessen möglicher Verletzter in Betracht kommt. |
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| Das Amtsgericht Frankfurt hat in seinem Beschluss ohne nähere Begründung unter Zitierung der §§ 111 b, 111 c, 111 e StPO i.V.m. § 73 StGB die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des Verfalls zu bejahen seien. In dem auf die Beschwerde ergangenen Beschluss des Landgerichts wird zwar einerseits ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme im Sinne der §§ 94 ff StPO vorlägen. Weiter heißt es in dem Beschluss aber wie folgt: "Ausweislich eines Fax von Interpol Frankreich vom 5.7.2000 ist der streit-gegenständliche Pkw in Paris von seinem Eigentümer als gestohlen gemeldet. Mag das Fahrzeug von dem Beschwerdeführer selbst gestohlen oder gehehlt sein oder ohne Wissen der Hintergründe erworben sein, Eigentümer konnte er keinesfalls werden (§ 935 BGB). Das Auto war also in jedem Falle sicherzustellen." Zwar werden in dem Beschluss des Landgerichts die angewandten strafprozessualen Bestimmungen nicht genannt. Nach Auffassung des Senats lässt sich den Ausführungen des Landgerichts aber entnehmen, dass es neben der Sicherstellung zu Beweiszwecken nach § 94 StPO auch eine Sicherstellung unter dem Gesichtspunkt, die Interessen des bestohlenen Eigentümers zu sichern, für geboten gehalten hat. Für ein solches Verständnis der Begründung des genannten Beschlusses spricht insbesondere die Formulierung, dass das Auto in jedem Fall sicherzustellen gewesen sei. Hinzu kommt, dass ausweislich des Tenors des Beschlusses die Beschwerde vollumfänglich für nicht begründet erachtet wurde und das Landgericht davon abgesehen hat, etwa den Beschluss des Amtsgerichts mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass die Beschlagnahme nur auf § 94 StPO gestützt werde. Für eine Auslegung des Beschlusses des Landgerichts im Sinne einer Anordnung auch nach § 111 b Abs. 5 StPO spricht weiter, dass das Landgericht in der Begründung mit keinem Wort anspricht, ob etwa ein Verfall nach § 73 StGB zu Gunsten des Staates in Betracht kommt. Nachdem vertreten wird (Meyer-Goßner a.a.O., § 111 b Rn. 7 auch mit Nachweisen zur Gegenansicht), dass der Beschlagnahmebeschluss dahinstehen lassen kann, ob der Verfall nach § 73 StGB zu sichern ist oder ob es sich um eine Sicherstellung nach § 111 b Abs. 5 StPO handelt, ist vorliegend nach Auffassung des Senats von einer Beschlagnahmeanordnung auch auf der Rechtsgrundlage des § 111 b Abs. 5 StPO auszugehen. |
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| Die auf die §§ 94, 111 b Abs. 5 StPO gestützte Beschlagnahmeanordnung ist rechtmäßig gewesen. Die Beschlagnahme von Gegenständen im Ermittlungsverfahren zur Sicherung einer späteren Verfallsanordnung erfordert gemäß §§ 111 b Abs. 1, 111 c StPO i.V.m. § 73 StGB einen "Grund für die Annahme", dass die Voraussetzungen des Verfalls gegeben sind. Es muss also der Verdacht bestehen, dass der Betroffene für oder aus einer bestimmten rechtswidrigen Tat einen wirtschaftlichen Wert unmittelbar erlangt hat (vgl. Malitz NStZ 2002, 337). Zu beachten ist aber, dass § 111 b Abs. 5 StPO im Ermittlungsverfahren die Beschlagnahme von Vermögenswerten im Interesse des Verletzten erlaubt, auch wenn eine spätere Verfallsanordnung zu Gunsten des Staates wegen der Regelung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht kommt (Malitz, a.a.O., 338). Die Gesetzesformulierung lässt nunmehr den Anfangsverdacht als Anordnungsvoraussetzung ausreichen. Durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität (BGBl I 1998, S. 845) ist das bis dahin bestehende Erfordernis, dass die Gründe "dringend" sein müssten, gestrichen worden, sodass die Prognosewahrscheinlichkeit aus dem Bereich des dringenden Tatverdachts auf das Niveau des einfachen Tatverdachts abgesenkt wurde (vgl. Lemke in HK-StPO, 3. Aufl., § 111 b Rn. 7). Der danach zur Anordnung erforderliche einfache Tatverdacht braucht sich, da Verfall und Einziehung auch im Verfahren nach den §§ 431 ff, 440, 442 StPO zulässig sind, noch nicht gegen einen bestimmten Beschuldigten zu richten (Meyer-Goßner, a.a.O., § 111 b Rn. 8). |
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| Auch wenn vorliegend die Ermittlungen gegen die Parteien zu keiner Anklageerhebung bzw. zu einem Strafbefehlsantrag wegen eines Vergehens der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB geführt haben, ist doch davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme ein solcher einfacher Tatverdacht bestand. Der einfache Tatverdacht, der dem Anfangsverdacht im Sinne von § 152 Abs. 2 StPO gleichzustellen ist (Lemke, a.a.O., Rn. 7), ist gegeben, wenn der Strafverfolgungsbehörde konkrete Tatsachen bekannt sind, die einen begründeten Anhalt für eine Straftat liefern. Das Amtsgericht Frankfurt hat in dem genannten Beschluss vom 15.8.2000 insoweit die Auffassung vertreten, dass auch gegen die im Rubrum des Beschlusses als Beschuldigte aufgeführten Parteien der Verdacht besteht, den am 10.2.2000 in Paris als gestohlen gemeldeten Pkw im Inland verschoben zu haben. Auch wenn das Ermittlungsverfahren letztlich zu keiner strafgerichtlichen Ahndung geführt hat, weil den Parteien nicht nachzuweisen war, dass sie zum Zeitpunkt der Verkäufe gewusst haben, dass das Fahrzeug gestohlen war, ändert dies nichts daran, dass zum Beschlagnahmezeitpunkt vom Bestehen eines einfachen Tatverdachts ausgegangen werden konnte. Wie sich aus dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt und auch aus dem diesem vorangegangenen Antrag der Staatsanwaltschaft ergibt, wurde das Ermittlungsverfahren wegen Verdachtes der Hehlerei nicht nur gegen den Beklagten, sondern auch gegen den Kläger geführt. |
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| Dass der streitgegenständliche Pkw noch während des Beschwerdeverfahrens und vor der Entscheidung des Landgerichts am 25.8.2000 an die ... Versicherung herausgegeben wurde, ändert nichts daran, dass trotz der fehlenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss zu den Voraussetzungen des § 111 b Abs. 5 StPO von einer Sicherstellung auch nach dieser Bestimmung auszugehen ist. |
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| Der Senat ist der Auffassung, dass eine Sicherstellung zur Sicherung der Interessen des Verletzten nach § 111 b Abs. 5 StPO regelmäßig geeignet ist, einen Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB zu begründen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kaufgegenstand nach der Beschlagnahme an den aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden Verletzten herausgegeben wird. |
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| Es ist anerkannt (vgl. Staudinger/Köhler, a.a.O., § 434 Rn. 26), dass unter § 434 BGB etwa Beschlagnahmebefugnisse aufgrund strafrechtlicher, steuer- oder zollrechtlicher Befugnisse fallen. In der in NJW 1991, 915 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einen Rechtsmangel in einem Fall angenommen, in dem wegen unzulässiger Vermischung Kraftstoff von der Zollbehörde sichergestellt und veräußert worden war. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsmangel dadurch gekennzeichnet, dass der Verkäufer nur Eigentum ohne rechtlichen Bestand verschaffen kann. Letztlich hat er damit auf die Befugnis des Staates abgestellt, einen Übergang des Eigentums auf sich zu bewirken. Demgemäß stellen solche öffentlichen Rechte einen Rechtsmangel dar, die zu einem Entzug der Kaufsache führen (so Erman/Grunewald, a.a.O., § 434 Rn. 5). Auch wenn im Fall des § 111 b Abs. 5 StPO die Entziehung der Kaufsache nicht zu einer Bereicherung des Staates führt, sondern letztlich über die Herausgabe nach § 111 k StPO der Befriedigung des Verletzten dient, ändert dies nichts daran, dass durch eine solche Beschlagnahme dem Käufer die Kaufsache entzogen wird. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Senats im Streitfall die Annahme, dass die auch auf § 111 b Abs. 5 StPO gestützte Beschlagnahme die Rechtsmängelhaftung des Beklagten als Verkäufers auslöst, nachdem der Kaufgegenstand nach der erfolgten Beschlagnahme an die aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden berechtigte Versicherung des Verletzten herausgegeben wurde. |
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| d) Der Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag ist nicht nach § 351 BGB ausgeschlossen, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger den streitgegenständlichen Pkw in zurechenbarer Weise einer über das normale Maß hinausgehenden Gefahr ausgesetzt hat. |
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| Soweit der Beklagte vorbringt, dass sich der Kläger auf einen Mangel nicht berufen könne, da er das Fahrzeug in Kenntnis der ungeklärten Zusammenhänge hinsichtlich der Herkunft gekauft habe, kann dem nicht beigetreten werden. Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt über die nach § 439 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis verfügte. |
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| Der Kläger kann deshalb vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Da der Beklagte auf die bezahlten 98.000,00 DM bereits 10.000,00 DM zurückgezahlt hat, steht dem Kläger noch ein Anspruch in Höhe von 88.000,00 DM = 44.993,69 EUR zu. |
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| Im Streitfall kann offen bleiben, ob der Pkw tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - im Februar 2000 in Paris gestohlen wurde. Falls der Pkw dem Vorbesitzer nicht gestohlen wurde, sondern etwa von diesem zum Zweck eines Betrugs zum Nachteil der Versicherung weggegeben wurde - wie der Beklagte geltend macht -, hätte der Kläger nach den §§ 932 Abs. 1, 935 Abs. 1 BGB gutgläubig Eigentum an dem Pkw erworben. Der Beklagte würde in diesem Fall nicht für die Nichterfüllung der ihm nach § 433 Abs. 1 S. 1 BGB obliegenden Eigentumsverschaffungspflicht haften (vgl. etwa OLG Köln OLG-Report 2002, 169). |
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| Die Frage eines wirksamen Erwerbs vom Nichtberechtigten ist nach deutschem Recht zu beurteilen. Das Fahrzeug wurde nach Deutschland verbracht, sodass es durch die Einfuhr zu einem Statutenwechsel (vgl. Art. 43 EGBGB) gekommen ist. Da ein Eigentumserwerb des Klägers in Frankreich noch nicht stattgefunden hat, richtet sich die Vollendung des Eigentumserwerbs nach Verbringung des Pkws ins Inland gemäß dem auch schon vor Inkrafttreten des Art. 43 EGBGB (Gesetz vom 21. Mai 1999, BGBl I, S. 1026) geltenden Regeln des internationalen Sachenrechts nach deutschem Recht (vgl. BGH WM 2000, 1640 ff unter Hinweis auf BGHZ 100, 321, 326; vgl. auch BGH VersR 2000, 462, 463). Für die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Veräußerung des Pkw ist deshalb in sachenrechtlicher Hinsicht § 935 Abs. 1 BGB anzuwenden. |
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| Beweispflichtig ist insoweit der Kläger (vgl. § 442 BGB a.F.; OLG Köln, a.a.O.; BGH NJW 1997, 3164 ff; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 442 Rn. 2, § 434 Rn. 1), wobei allerdings in Fällen erwiesener Manipulation an Identitätsnachweisen des Fahrzeugs unter Umständen ein Anscheinsbeweis für den Diebstahl eines Pkws sprechen kann (vgl. dazu BGH NJW 1997, 3164 ff). |
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| Der Kläger trägt hierzu vor, dass das Fahrzeug zum Diebstahlszeitpunkt auf eine Firma T mit Sitz in Paris zugelassen gewesen sei und wegen des Kfz-Diebstahls am 10.2.2000 Strafanzeige erstattet worden sei. Zum Beweis für diese Behauptungen beruft sich der Kläger auf die Zeuginnen G und K (Bl. 158 d.A., 104 d.A.). Demgegenüber behauptet der Beklagte (Bl. 62 d.A.), dass der Pkw mit Einverständnis des Eigentümers zum Verkauf angeboten worden sei. Er hat sich insoweit auf den im Bestellformular und weiteren Dokumenten genannten Zeugen P bezogen, der allerdings unstreitig am 6.4.2001 verstorben ist. |
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| Nach Auffassung des Senats sprechen für die Darstellung des Klägers, dass der streitgegenständliche Pkw im Februar 2000 in Paris der Firma T entwendet worden sei, gewichtige Umstände. So ist davon auszugehen, dass der Pkw Mercedes-Benz S 500 L mit der FIN WDB 22011751A02500 mit dem amtlichen Kennzeichen am 10.2.2000 bei einem Polizeirevier in Paris als gestohlen gemeldet wurde (vgl. die Diebstahlsanzeige, Bl. 148 d.A.; vgl. auch die Nachricht von Interpol France vom 10.8.2001, Bl. 151 d.A.). Auch die Schreiben der beiden Versicherungen vom 31.5.2001 und 8.8.2001 (Bl. 108, 147 d.A.) stützen die Version des Klägers. Schließlich hat Rechtsanwalt K, der sich für den Sohn des verstorbenen P gemeldet hat, ein an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtetes Schreiben vom 5.9.2001 (Bl. 165 ff d.A.) vorgelegt, in dem mitgeteilt wird, dass S (der Sohn von P) am 11.5.2001 als Erbe einen Pkw Mercedes-Benz mit der Fahrzeugnummer WDB 2200751A040657 an die Firma F verkauft habe. Hierzu hat er eine Verkaufsbestätigung sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins vorgelegt (Bl. 170/171 d.A.). Trotz dieser die Darstellung des Klägers stützenden Indizien kann nach Auffassung des Senats nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anscheinsbeweis für den Diebstahl des Pkws spricht, da etwa Manipulationen an Identitätsnachweisen des Fahrzeugs nicht sicher feststehen. Demgemäß obliegt es dem Kläger, nachzuweisen, dass der Pkw tatsächlich im Februar 2000 in Paris gestohlen wurde. Hierzu wären die vom Kläger benannten Zeuginnen K und G zu vernehmen. Da der Beklagte jedoch schon aus den unter Ziff. 1 genannten Gründen verpflichtet ist, den Kaufpreis an den Kläger zurückzuzahlen, kommt eine Beweiserhebung angesichts der Entscheidungsreife (§ 301 Abs. 1 ZPO) des Rechtsstreits nicht in Betracht. |
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| Die Entscheidung über den Zinsanspruch wird von der Berufung nicht angegriffen. |
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| b) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
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| c) Der Senat lässt die Revision zu. Die Sache hat rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ZPO), da sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat (vgl. BGH MDR 2003, 104, 106). Im Streitfall kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage an, ob durch eine auf der Grundlage von § 111 b Abs. 5 StPO durchgeführte Beschlagnahme ein Rechtsmangel im Sinne des § 434 BGB begründet wird, mit der Folge, dass der Käufer vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen kann. Die Rechtsfrage ist auch klärungsbedürftig, da sie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden wurde. |
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