Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 381 Kosten der Hinterlegung

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 47/15
2. September 2016
19 U 47/15 2. September 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 38/15
24. Februar 2016
VIII ZR 38/15 24. Februar 2016