Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.
BGB § 411 Gehaltsabtretung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 16 O 57/12
11. Dezember 2013
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16 O 57/12 | 11. Dezember 2013 |
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 R 366/07
13. August 2008
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L 4 R 366/07 | 13. August 2008 |
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 1/05
21. September 2005
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2 LB 1/05 | 21. September 2005 |