BGB § 411 Gehaltsabtretung

Bürgerliches Gesetzbuch

Tritt eine Militärperson, ein Beamter, ein Geistlicher oder ein Lehrer an einer öffentlichen Unterrichtsanstalt den übertragbaren Teil des Diensteinkommens, des Wartegelds oder des Ruhegehalts ab, so ist die auszahlende Kasse durch Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger ausgestellten, öffentlich oder amtlich beglaubigten Urkunde von der Abtretung zu benachrichtigen. Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als der Kasse nicht bekannt.

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Urteil vom Landgericht Bielefeld - 16 O 57/12
11. Dezember 2013
16 O 57/12 11. Dezember 2013
Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - L 4 R 366/07
13. August 2008
L 4 R 366/07 13. August 2008
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (2. Senat) - 2 LB 1/05
21. September 2005
2 LB 1/05 21. September 2005