Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
BGB § 412 Gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.