BGB § 418 Erlöschen von Sicherungs- und Vorzugsrechten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das Gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann nicht im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 39/16
23. Juni 2017
V ZR 39/16 23. Juni 2017
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 56/14
8. Mai 2015
V ZR 56/14 8. Mai 2015