BGB § 445 Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Neuwied - 43 C 122/16
11. August 2016
43 C 122/16 11. August 2016