Urteil vom Amtsgericht Neuwied - 43 C 122/16

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.859,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe des 3-Seiten-Kippers, Hersteller Hapert, FIN: … sowie weitere 183,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.02.2016 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt einen Fahrzeughandel. Der Beklagte ist Inhaber des Auktionshauses xxxx und Gesellschafter des Kfz-Pfandkredithauses xxx oHG.

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Im April 2015 ersteigerte der Kläger bei einer durch das Auktionshaus xxx durchgeführten öffentlichen Pfandversteigerung den im Klageantrag zu Ziffer 1. beschriebenen gebrauchten Anhänger, der von der Kfz-Pfandkredithaus xxx oHG als Pfand angenommen und bei dem Auktionshaus des Beklagten zur Versteigerung gegeben worden war. Der Kläger hatte dazu nach einem vorherigen Telefonat mit dem Beklagten und Einsichtnahme des Internetauftritts des Auktionshauses ein schriftliches Angebot von maximal 3600,00 € abgegeben. In dem Auktionsverzeichnis war der ersteigerte Hänger unter der laufenden Nr. 3 und der Überschrift „Basisinformationen“ beschrieben. Unter der Überschrift Schäden/Mängel war vermerkt: „TÜV abgelaufen-Lichtanlage ohne Funktion-Kipphydraulik nicht getestet“. Darüber hinaus waren in dem auf der Website des Auktionshauses eingestellten Auktionskatalog Lichtbilder des Anhängers veröffentlicht. Der Versteigerung lagen die dem Kläger bekannt gegebenen Versteigerung- und Verkaufsbedingungen des Auktionshauses zu Grunde.

3

Der Kläger blieb Höchstbietender und erwarb das Fahrzeug zu einem Preis von 3400,00 € zuzüglich eines Aufschlages von 170,00 €. Der Kläger zahlte den Kaufpreis und das Aufgeld und holte den Anhänger sodann bei dem Auktionshaus ab. Eine Untersuchung des Fahrzeuges vor Ort erfolgt durch den Kläger nicht.

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Nachdem der Kläger das Fahrzeug an seinen Betriebssitz verbracht hatte, stellte er zahlreiche Mängel des Fahrzeuges fest, die er noch an demselben Tag bei dem Beklagten wie folgt reklamierte.

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Fahrzeug hat einen erheblichen Unfall erlitten

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Gebrochener Rahmen, deutlich sichtbare Rostspuren am Riss

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Bordwände deutlich verzogen und eingedellt

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Verschluss der klappbaren Bordwand hinten rechts herausgerissen, Schloss kann nicht mehr verriegeln

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Deichsel ist krumm und nur notdürftig geflickt und lackiert

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Handbremse, Auflaufbremse ohne Funktion

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Verbindungsbolzen zwischen Kupplung und Deichsel verbogen, droht zu brechen

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Stützrad lässt sich nicht ausreichend bedienen

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die genannten Mängel auch bei einer oberflächlichen Untersuchung sofort ins Auge fallen und erkennbar sind.

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Der Beklagte berief sich auf den Gewährleistungsausschluss und wies die geltend gemachten Ansprüche des Klägers zurück. Mit Schreiben vom 21.5.2015 an die Kfz-Pfandkredithaus xxx oHG trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte diese auf, den Hänger Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 3.400,00 € zurückzunehmen. Die Kfz-Pfandkredithaus xxx oHG wies die Ansprüche zurück.

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Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe ihm die Mängel des Fahrzeuges arglistig verschwiegen. Die Mängel seien bei einer Bewertung des Anhängers, wie sie bei Hereinnahme des Pfandgegenstandes erforderlich und durchgeführt worden sei nicht zu übersehen gewesen. Ob die Kfz-Pfandkredithaus xxx oHG dem Beklagten die Mängel nicht mitgeteilt hatte oder ob dem Beklagten die Mängel persönlich bekannt gewesen seien, sei aufgrund der Gesellschafterstellung des Beklagten an der oHG unerheblich.

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Für die Abholung des Anhängers seien Transportkosten in Höhe von 289,50 € angefallen. Insoweit wird zur weiteren Darstellung des klägerischen Vorbringens auf Seite 7 der Klageschrift Bezug genommen. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz der ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche entstandenen Rechtsanwaltskosten.

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Der Kläger beantragt,

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dem Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3859,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.5.2015 Zug um Zug gegen Herausgabe des 3-Seiten-Kippers, Hersteller Hapert, FIN: ..., zu bezahlen.

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Dem Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 183,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte beruft sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Er bestreitet, den Kläger arglistig getäuscht zu haben. Eine Aufklärungspflicht habe bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht bestanden. Es habe – insoweit unstreitig – die Möglichkeit bestanden, das Fahrzeug 2 Stunden vor Versteigerung zu besichtigen. Nach dem Vorbringen des Klägers seien die Mängel offensichtlich gewesen. Dann aber habe der Kläger nach der Verkehrsauffassung eine Aufklärung nicht erwarten können. Zudem habe der Kläger die gerügten Mängel nicht unverzüglich im Sinne des § 377 Abs. 1 HGB gerügt. Der Kläger habe – insoweit unstreitig – das Fahrzeug als Unternehmer im Rahmen des von ihm betriebenen Fahrzeughandels erworben. Er habe daher zum Erhalt seiner Gewährleistungsrechte die offensichtlichen Mängel unverzüglich bei Übernahme des Fahrzeuges rügen müssen. Schließlich seien die von dem Kläger gerügten Mängel auch auf den im Internet veröffentlichten Lichtbildern des Fahrzeuges erkennbar gewesen.

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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises und Schadensersatz gemäß den §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346, 280 BGB.

26

Durch den Zuschlag an den Kläger im Rahmen der öffentlichen Pfandversteigerung des streitgegenständlichen Anhängers ist ein Kaufvertrag zwischen dem Pfandgläubiger, vorliegend der Kfz-Pfandkredithaus xxx oHG (im folgenden oHG), und dem Kläger zu Stande gekommen. Der Verkauf im Rahmen einer öffentlich Pfandversteigerung erfolgt im Namen des Pfandgläubigers vertreten durch den Versteigerer für Rechnung des Pfandgebers (vergleiche Palandt/Bassenge BGB, 74. Aufl. § 1233,1). Der Beklagte haftet als Gesellschafter der genannten oHG gemäß § 128 HGB persönlich für die aus diesem Verkauf der oHG entstehenden Verpflichtungen.

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Nach den genannten Vorschriften kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, wenn die Kaufsache mangelhaft ist. Gemäß § 434 Abs. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist die bei Sachen der gleichen Art üblich ist.

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Eine bestimmte Beschaffenheit hatten die Kaufvertragsparteien nicht vereinbart. Maßgeblich ist daher die übliche Beschaffenheit und Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Zweck.

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Danach war der streitgegenständliche Anhänger mangelhaft. Der Kläger hat zahlreiche technische Fehler des Anhängers dargelegt, insbesondere den Bruch des Rahmens, die nicht funktionierende Handbremse und Auflaufbremse, die verbogene Deichsel. Zwischen den Parteien sind diese Mängel nicht streitig. Der Beklagte ist dem Vortrag des Klägers, dass diese Mängel sogar offensichtlich gewesen seien nicht entgegengetreten, sondern hat mit seinem zuletzt eingereichten Schriftsatz und der dazu vorgelegten Lichtbilderanlage selbst darzulegen versucht, dass diese Mängel bereits aus den auf der Website des Auktionshauses veröffentlichten Lichtbildern erkennbar gewesen seien. Damit räumt er aber letztlich das Vorhandensein dieser Mängel im Zeitpunkt der Versteigerung und mithin im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Kläger ein. Sein einfaches Bestreiten ist daher nicht erheblich. Der Kläger selbst hatte als Anlage zur Klageschrift ebenfalls eine DVD mit Lichtbildern der behaupteten Mängel vorgelegt. Der Beklagte ist diesem durch die Anlage substantiierten Vortrag nicht im Einzelnen entgegengetreten. Aus den Lichtbildern sind die behaupteten Mängel, insbesondere der Rahmenbruch und die verbogene Deichsel des Anhängers auch für das Gericht ohne weiteres erkennbar. Aufgrund der genannten Mängel entspricht der Anhänger nicht der üblichen Beschaffenheit eines entsprechenden Anhängers. er ist nicht fahrtüchtig und daher für die bestimmungsgemäße Nutzung und den vom Kläger beabsichtigten Weiterverkauf nicht geeignet. Danach ist von einer Mangelhaftigkeit des Anhängers auszugehen.

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Einer Fristsetzung zur Nachbesserung bedurfte es gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht. Der Beklagte hat eine Gewährleistungsverpflichtung unter Berufung auf den in den Versteigerungsbedingungen enthaltenen Gewährleistungsausschluss bis zuletzt bestritten. Darin liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung, sodass eine Fristsetzung entbehrlich ist.

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Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich der Beklagte indes nicht berufen.

32

Gemäß § 445 BGB stehen dem Käufer einer aufgrund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauften Sache Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Danach ist eine Gewährleistungsverpflichtung des Verkäufers bei einer öffentlichen Pfandversteigerung grundsätzlich ausgeschlossen und nur in den Fällen der Arglist oder der Garantieübernahme gegeben.

33

Vorliegend ist von einem arglistigen Verschweigen des Mangels durch die oHG auszugehen.

34

Das Verschweigen von Tatsachen stellt eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsachen eine Aufklärungspflicht besteht. Entscheidend ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicher Weise Aufklärung erwarten durfte. Besonders wichtige Umstände, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind müssen ungefragt offenbart werden. Das gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erhebliche wirtschaftliche Schäden zuzufügen. Der Verkäufer darf daher wesentliche Mängel der Kaufsache nicht verschweigen (Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. § 123 Rn. 5b mit weiteren Hinweisen unter anderem auf BGH NJW 90, 975). Die Aufklärungspflicht setzt voraus, dass zulasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Aufklärungspflichtige annehmen durfte, der andere Teil sei informiert (vergleiche Palandt/Ellenberger am angegebenen Ort Rn. 5 mit weiteren Nachweisen). Arglist setzt zudem Vorsatz voraus. Der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder sie zumindest für möglich halten, bedingter Vorsatz genügt.

35

Nach den genannten Grundsätzen bestand eine Aufklärungspflicht der oHG über die erheblichen Mängel des Anhängers. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers führen die dokumentierten Mängel des Anhängers, insbesondere der Rahmenbruch, die verzogene Deichsel, die funktionslosen Bremsen des Anhängers zu Instandsetzungskosten, die den Wert des Fahrzeuges bei weitem überschreiten. Ungeachtet dessen ist der Anhänger aufgrund der genannten Mängel nicht fahrtüchtig und daher für die bestimmungsgemäße Nutzung und den vom Kläger beabsichtigten Weiterverkauf nicht geeignet.

36

Dass der Kläger von diesen Mängeln keine Kenntnis hatte wusste der Beklagte. Dies lag deshalb ohne weiteres auf der Hand, weil der Kläger die ihm von dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit eines schriftlichen Angebotes vor dem Versteigerungstermin genutzt hatte. Dem Beklagten war daher bekannt, dass der Kläger sein Angebot lediglich aufgrund der im elektronischen Auktionskatalog vorhandenen Informationen abgegeben hatte. Darin waren die benannten Mängel jedoch nicht bezeichnet. Sie waren auch auf den Übersichtsaufnahmen des Anhängers ohne Hinweis oder Erläuterung nicht erkennbar. In der Beschreibung des Anhängers hatte der Beklagte auf diese Mängel nicht hingewiesen, sondern im Gegenteil unter der Überschrift Schäden/Mängel lediglich erklärt, dass der TÜV abgelaufen war, die Lichtanlage ohne Funktion und die Kipphydraulik nicht getestet sei. Aufgrund dieser – unvollständigen – Mitteilung bestimmter Mängel, konnte der Kläger vielmehr davon ausgehen, dass weitere erhebliche Mängel nicht vorhanden sind. Dass es sich bei der Mitteilung um keine vollständige und abschließende Beschreibung handelte war für ihn nicht erkennbar.

37

Die oHG ihrerseits muss sich die Kenntnis ihrer Mitarbeiter, als auch der Mitarbeiter des vom Beklagten geführten Auktionshauses, dem sie sich zur Versteigerung bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zurechnen lassen (vergleiche BGH NJW 1974, 553). Dass ihr unter Berücksichtigung dieser Zurechnung die Mängel bekannt waren ergibt sich aus dem unstreitigen Vorbringen beider Parteien. Danach waren die Mängel des Anhängers selbst bei einer oberflächlichen Besichtigung ohne weiteres erkennbar. Der Beklagte ist diesem Vorbringen des Klägers nicht entgegengetreten, sondern hat es sich vielmehr zu eigen gemacht und darauf seine Argumentation gestützt, dass er deshalb zu einer Aufklärung nicht verpflichtet gewesen sei, weil der Kläger diese Mängel bei einer ihm offen gestandenen Besichtigung des Fahrzeuges selbst hätte wahrnehmen können. Daraus ergibt sich für die hier maßgebliche Frage, ob die oHG selbst Kenntnis von diesen Mängeln gehabt hatte aber zugleich, dass die Mängel auch ihren Mitarbeitern und den Mitarbeitern des Beklagten bei einer Inaugenscheinnahme nicht verborgen geblieben sein konnten. Dass eine solche stattgefunden hatte ist durch die vorgelegten Lichtbilder und die festgestellte Funktionslosigkeit der Lichtanlage belegt. Es liegt auch nahe, dass eine solche Begutachtung zur Vorbereitung der Versteigerung erfolgt, um etwa den Aufrufpreis zu bestimmen. Auf den vorgelegten Lichtbildern ist der Bereich in dem sich der Rahmenbruch befindet und die Deichsel auch abgebildet. Dann müssen die Mängel von den die Fotos fertigenden Mitarbeitern erkannt worden sein. Der Beklagte hat eine Inaugenscheinnahme des Hängers auch nicht bestritten, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass er persönlich von den Mängeln keine Kenntnis gehabt habe. Darauf kommt es aber wie oben dargelegt nicht an, da sich die oHG das Wissen ihrer Erfüllungsgehilfen derer sie sich im Rahmen ihrer arbeitsteilig organisierten Unternehmertätigkeit zur Vorbereitung der Verwertung der Pfandgegenstände bedient, zurechnen lassen muss.

38

Eine Aufklärungspflicht der oHG ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Mängel bei einer Besichtigung des Fahrzeuges für den Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen wären. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu Grundstückskaufverträgen mehrfach entschieden, dass bei Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, eine Offenbarungspflicht nicht besteht. Der Käufer könne insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne (vergleiche BGH NJW-RR 2012, 1078). Eine solche Besichtigungsmöglichkeit hatte der Kläger aber bei Abgabe seines schriftlichen Angebotes – wie der Beklagte wusste – gerade nicht. Anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen konnte der Beklagte daher vorliegend gerade nicht davon ausgehen, dass eine Aufklärung deshalb nicht erforderlich sei, weil dem Käufer die Mängel nicht verborgen geblieben sein konnten. Der Beklagte konnte auch nicht davon ausgehen, dass die streitgegenständlichen erheblichen Mängel für die Kaufentscheidung des Klägers ohne Bedeutung waren. Dass er davon ausgegangen wäre, hat der Beklagte auch selbst nicht behauptet. Dies widerspräche auch der Mitteilung der eher unerheblichen fehlenden Funktion der Lichtanlage. Wenn der Beklagte diese bereits als mitteilungsbedürftig ansieht kann er nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ein Rahmenbruch, die fehlende Funktion der Bremsen und eine verzogene Deichsel des Anhängers für eine Kaufentscheidung nicht von Bedeutung sei. Dass die Fotos auf der Website des Auktionshauses in einer hinreichenden Auflösung veröffentlicht waren, um die Mängel dort zu erkennen, hat der Kläger unter Hinweis auf die von ihm aus dem Internet kopierten und vorgelegten Lichtbilder bestritten. Der Beklagte hat für seine Behauptung keinen Beweis angeboten.

39

Es kann dahinstehen, ob der Kläger seinerseits grob fahrlässig handelte, als er, ohne den Anhänger zuvor besichtigt zu haben, sein schriftliches Angebot abgab. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass der Beklagte bestimmte Mängel des Anhängers mitgeteilt hatte und der Kläger daher darauf vertrauen konnte, dass jedenfalls keine den Vertragszweck gefährdenden weiteren Mängel bei der Beschreibung des Fahrzeuges unerwähnt geblieben waren, bereits zweifelhaft. Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da der Kläger gemäß § 442 Abs. 1 BGB auch dann, wenn ihm ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, Rechte wegen dieses Mangels geltend machen kann, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies ist wie dargelegt der Fall. Aus demselben Grund kann sich der Beklagte gemäß § 377 Abs. 5 HGB auch nicht auf die Versäumung der Rügefrist gemäß § 377 Abs. 1 HGB berufen. Ungeachtet dessen hatte der Kläger unmittelbar nach Überführung des Anhängers an seinen Geschäftssitz noch am selben Tag die geltend gemachten Mängel angezeigt.

40

Der Beklagte kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, dass durch die geforderte Aufklärung über die vorhandenen Mängel des Anhängers der schriftlich Bietende gegenüber dem beim Versteigerungstermin persönlich anwesenden Bieter bessergestellt würde. Der Beklagte hat die Möglichkeit des schriftlichen Angebotes eröffnet. Er kann sich daher nicht darauf berufen, dass dem Beklagten auch die persönliche Angebotsabgabe nach Besichtigung des Fahrzeuges möglich gewesen wäre. Bietet der Beklagte alternative Möglichkeiten zur Angebotsabgabe an, bei denen sich dem Käufer unterschiedliche eigene Erkenntnismöglichkeiten bieten, so ergeben sich daraus auch unterschiedliche Aufklärungspflichten des Verkäufers.

41

Danach hat der Kläger, nachdem er den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des erworbenen Anhängers. Darüber hinaus kann er gemäß § 284 BGB Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Dem Kläger steht daher Ersatz der ihm entstandenen Transportkosten zu. Diese schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf den vom Kläger geltend gemachten Betrag in Höhe von 289,50 €.

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Darüber hinaus kann der Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB Ersatz der ihm für die außergerichtliche Geltendmachung seines Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Dabei handelt es sich um notwendige Rechtsverfolgungskosten, die ihm durch die Vertragspflichtverletzung der oHG, für die der Beklagte wie dargelegt haftet, entstanden sind.

43

Die weiteren Nebenforderungen sind aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet.

44

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709, 711ZPO.

45

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 3.859,00 € festgesetzt.

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