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BGB § 482 Vorvertragliche Informationen, Werbung und Verbot des Verkaufs als Geldanlage

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.

(2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.

(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 140/02
30. November 2005
11 U 140/02 30. November 2005
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 21 U 140/01
9. November 2004
21 U 140/01 9. November 2004
Urteil vom Landgericht Kaiserslautern (2. Zivilkammer) - 2 O 599/01
18. Oktober 2002
2 O 599/01 18. Oktober 2002
Urteil vom Landgericht Dortmund - 4 O 643/82
26. Januar 1983
4 O 643/82 26. Januar 1983