Von den Vorschriften dieses Titels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Titels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
BGB § 487 Abweichende Vereinbarungen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 31 U 56/15
21. Oktober 2015
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31 U 56/15 | 21. Oktober 2015 |
Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 154/13
22. August 2013
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10 O 154/13 | 22. August 2013 |