BGB § 510 Ratenlieferungsverträge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1.
die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2.
die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3.
die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.
Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Dem Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 7119/19
18. Juni 2020
32 U 7119/19 18. Juni 2020
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvL 9/14
16. Juni 2016
1 BvL 9/14 16. Juni 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 51/14
21. Januar 2015
VIII ZR 51/14 21. Januar 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - VI- U (Kart) 17/14
7. Januar 2015
VI- U (Kart) 17/14 7. Januar 2015