BGB § 547 Erstattung von im Voraus entrichteter Miete

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 1077/21
9. Februar 2022
2 BvR 1077/21 9. Februar 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 114/14
25. November 2015
XII ZR 114/14 25. November 2015