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BGB § 551 Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen.

(2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.

(3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 32 U 1397/25 e
13. November 2025
32 U 1397/25 e 13. November 2025
Urteil vom Amtsgericht Hamburg - 49 C 518/24
24. Oktober 2025
49 C 518/24 24. Oktober 2025
Urteil vom Amtsgericht Rheine - 10 C 78/24
12. Juni 2025
10 C 78/24 12. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 256/23
14. Mai 2025
VIII ZR 256/23 14. Mai 2025
Urteil vom Landgericht München II - 43 O 10149/24
24. April 2025
43 O 10149/24 24. April 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 245/22
8. April 2025
VIII ZR 245/22 8. April 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 278/23
27. November 2024
VIII ZR 278/23 27. November 2024
Urteil vom Amtsgericht Schöneberg - 17 C 33/24
15. Oktober 2024
17 C 33/24 15. Oktober 2024
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 S 93/23
30. August 2024
311 S 93/23 30. August 2024
Urteil vom Amtsgericht Schöneberg - 105 C 21/24
11. Juli 2024
105 C 21/24 11. Juli 2024