Urteil vom Amtsgericht Rheine - 10 C 78/24

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 304,82 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, nachzuweisen, dass die Kaution gemäß § 551 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB angelegt wurde und den sich daraus ergebenden Zinsbetrag anzugeben und diesen an die Klägerin nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.05.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wir die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 70 % und der Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen