BGB § 557a Staffelmiete

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).

(2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

(3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig.

(4) Die §§ 556d bis 556g sind auf jede Mietstaffel anzuwenden. Maßgeblich für die Berechnung der nach § 556d Absatz 1 zulässigen Höhe der zweiten und aller weiteren Mietstaffeln ist statt des Beginns des Mietverhältnisses der Zeitpunkt, zu dem die erste Miete der jeweiligen Mietstaffel fällig wird. Die in einer vorangegangenen Mietstaffel wirksam begründete Miethöhe bleibt erhalten.

(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (7. Zivilkammer) - 307 S 75/15
18. Januar 2017
307 S 75/15 18. Januar 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 23/16
23. August 2016
VIII ZR 23/16 23. August 2016
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 247/14
7. Oktober 2015
VIII ZR 247/14 7. Oktober 2015
Urteil vom Amtsgericht Mülheim an der Ruhr - 13 C 797/13
12. März 2014
13 C 797/13 12. März 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 5 U 199/07
31. März 2008
5 U 199/07 31. März 2008