Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohnraums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet, durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Gebrauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird, so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1 und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Pflichten übernommen hat.
Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.
BGB § 567a Veräußerung oder Belastung vor der Überlassung des Wohnraums
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 79/21
24. November 2021
|
22 U 79/21 | 24. November 2021 |