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BGB § 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 274/23
2. Dezember 2025
VIII ZR 274/23 2. Dezember 2025
Endurteil vom Amtsgericht München - 419 C 23314/24
18. September 2025
419 C 23314/24 18. September 2025
Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 41/25
12. September 2025
10 S 41/25 12. September 2025
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1428/24
21. Juli 2025
1 BvR 1428/24 21. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Köln - 1 S 141/24
10. Juli 2025
1 S 141/24 10. Juli 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 6 S 61/24
17. April 2025
6 S 61/24 17. April 2025
Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 58a C 92/24
13. Februar 2025
58a C 92/24 13. Februar 2025
Urteil vom Amtsgericht Paderborn - 50b C 91/24
24. Oktober 2024
50b C 91/24 24. Oktober 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 106/23
23. Oktober 2024
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Urteil vom Bundesgerichtshof - VIII ZR 177/23
23. Oktober 2024
VIII ZR 177/23 23. Oktober 2024