Urteil vom Landgericht Bochum - 10 S 41/25

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, die Wohnung S #, # X, 2 OG, ca. 100 qm, bestehend aus der Etagenwohnung und Garage, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Dem Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 28.02.2026 gewährt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Möglichkeit zur Eigenbedarfskündigung auf den Eigenbedarf eines Gesellschafters einer eGbR gestützt wird.


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