BGB § 591b Verjährung von Ersatzansprüchen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.

(3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 101 U 2/20 Lw
30. März 2021
101 U 2/20 Lw 30. März 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 122/11
10. Dezember 2013
10 U 122/11 10. Dezember 2013