Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 101 U 2/20 Lw

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 15.07.2020, Az. XV 1/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob der Pächter eines Landpachtvertrages nach Beendigung desselben vom Verpächter einen Ackerstatus herausverlangen kann, der infolge Nutzungsänderung der Flächen durch den Pächter während der Pachtzeit und des nach Abschluss des Pachtvertrages in Kraft getretenen Umbruchverbotes entstanden ist.
Mit Grundstücks-Pachtvertrag vom 11.12.2007 verpachtete die Beklagte (Eigentümerin und Verpächterin) dem Kläger (Pächter) landwirtschaftliche Grundstücke im Umfang von 5,62 ha für die Dauer von 10 Jahren bis 01.11.2017. 4,5 ha der Pachtfläche wurden als Grünland, 1,12 ha als Acker verpachtet. Der Kläger wandelte ca. 2007/2008 3,7655 ha der Grünflächen in Acker um und baute dort Mais an. Ob dies mit Zustimmung der Beklagten geschah, ist streitig. Ob die Parteien mündlich vereinbart haben, dass der Ackerstatus bei Beendigung an den Pächter herauszugeben ist, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses zum 01.11.2017 lehnte die Beklagte die vom Kläger geforderte Zustimmung zur Übertragung des Ackerstatus mit Schreiben vom 16.10.2017 endgültig ab. Mit Schreiben vom 10.09.2019 übersandte der Kläger der Beklagten ein Formular über die Umwandlung von Acker in Grünland und forderte die Zustimmung bis 11.10.2019. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2019 (Anlage B 5) ließ der Kläger die Beklagte erneut zur Zustimmung auffordern. Darauf antwortete der neue Pächter H., auch im Namen der Beklagten, mit Schreiben vom 02.12.2019. Sie boten einen Termin beim Landwirtschaftsamt Ravensburg an. Zu einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit kam es aber nicht. Die Beklagte verpachtete u.a. diese Pachtflächen mit Vertrag vom 20.03.2018 an den Zeugen H., und zwar zum größten Teil als Ackerflächen (Anlage B 2).
Die Parteien streiten über die Herausgabe des Ackerstatus.
Zum Sach- und Streitstand im Übrigen und zu den Anträgen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Amtsgericht hat – nach Anhörung der Parteien – die auf Zustimmung zur Umwandlung von Acker- in Grünland gerichtete Klage abgewiesen. Eine etwaige mündliche Vereinbarung auf Zustimmung sei wegen Verstoßes gegen die vereinbarte Schriftform unwirksam. Eine Nebenpflicht der Verpächterin auf Zustimmung bestehe nicht. Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB stehe entgegen, dass die Beklagte den Ackerstatus aufgrund einer Änderung des Rechts erlangt habe, nicht auf Kosten des Klägers. Ansprüche im Zusammenhang mit der Rückgabe im Zustand der vertraglichen Vereinbarung bestünden ebenso nicht, denn der Kläger habe die Pachtsache nicht so zurückgegeben, wie er sie bei Pachtbeginn erhalten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zustimmung zur Umwandlung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten weiter verfolgt. Mündliche Abreden seien wegen der Schriftformklausel nicht generell unwirksam. Ein richterlicher Hinweis zum Erfordernis eines Vortrages zu weiteren mündlichen Abreden sei nicht erfolgt. Den Ackerstatus habe er selbst geschaffen. Deshalb könne er diesen auch heraus verlangen. Dieser Ackerstatus könne nicht der Beklagten zustehen. Die Beklagte habe nur Anspruch auf eine Rückgabe der Pachtsache in der pachtvertraglich vereinbarten Art, also hier als Grünland. Dass der Kläger die Pachtsache eingesät habe, sei beachtlich. Auf die Erheblichkeit von Art und Dauer der Einsaat habe das Amtsgericht fehlerhafter Weise nicht hingewiesen. Aus vertraglicher Nebenpflicht sei die Beklagte zur Zustimmung zur Umwandlung verpflichtet. Auf die Rückgabe des Ackers als Grünland habe die Beklagte verzichtet.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg, Landwirtschaftsgericht, vom 15.07.2020, Az XV 1/20 wird aufgehoben.
10 
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Umwandlung von 3,7655 ha Acker in Grünland auf ihrem Grundstück der Gemarkung ... zuzustimmen.
11 
3. Die Beklagte hat an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 612,80 EUR zu bezahlen.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Beklagte verteidigt die Entscheidung erster Instanz. Eine mündliche Vereinbarung darüber, dass der Kläger den Ackerstatus mitnehmen dürfe, sei nicht geschlossen worden. Der Ackerstatus stehe dem Kläger nicht zu. Nachvertragliche Pflichten auf Zustimmung zur Übertragung des Ackerstatus bestünden nicht. Der Vorteil, den der Kläger in Anspruch nehme, beruhe allein auf einer Rechtsänderung. Der Kläger habe ihr kein Dauergrünland zurückgegeben. Ihr sei die Änderung des Ackerstatus wegen der Verpachtung an H. unmöglich. Das Verlangen des Klägers sei jedenfalls treuwidrig. Sie wiederholt die erhobene Verjährungseinrede.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
16 
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist form- und fristgerecht begründet. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg und war deshalb zurückzuweisen. Der Kläger kann aus keinem Rechtsgrund von der Beklagten die Zustimmung zur Umwandlung des Status von Acker- in Grünland verlangen.
17 
Hinter dem Rechtsstreit steht die Problematik der Umwandlung von Acker- in Grünland, um eine Ausgleichsfläche im Sinne des § 27a LLG (vgl. Art. 6 Abs. 2 S. 3 VO [EG] 73/2009; Art. 3 VO [EG] 1122/2009) zu schaffen und um an anderer Stelle Grünland in Ackerland umwandeln zu können. Zur Schaffung dieser Ausgleichsfläche bedarf es der Zustimmung des Eigentümers, hier der Beklagten. Wirtschaftlich geht es um die Übertragung des Ackerstatus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. November 2020 – 101 W 1/20 Lw –, juris).
18 
Ansprüche aus dem früheren Pachtvertrag bestehen hier nicht. Bei der Umwandlung von Grünland in Acker handelt es sich um eine Änderung der bisherigen Nutzung im Sinne des § 590 Abs. 2 S. 1 BGB. Wegen dieser kann der Pächter unter Umständen nach § 591 BGB Verwendungen ersetzt (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juni 2015 – 2 L U 13/14 –, juris) oder nach § 591a BGB die Wegnahme verlangen, nicht jedoch - wie vorliegend beantragt - die Zustimmung zur Übertragung des Ackerstatus (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2017 – 10 U 12/17 –, juris zu einem ähnlich gelagerten Fall). Gesetzliche Ansprüche wie Ansprüche aus § 812 BGB werden durch die gesetzliche Spezialregelung der §§ 590 ff. BGB verdrängt und sind im Übrigen auch tatbestandlich nicht erfüllt. Im Übrigen wären etwaige Ansprüche auch verjährt.
1)
19 
Vertragliche Ansprüche auf Zustimmung zur Umwandlung der Flächen von Acker in Grünland hat der Kläger nicht.
a)
20 
Eine vertragliche Vereinbarung auf Zustimmung zur Umwandlung von Acker in Grünland nach Pachtende enthält der schriftliche Grundstücks-Pachtvertrag vom 11.12.2007 nicht. Der streitgegenständliche Landpachtvertrag (§ 585 Abs. 1 S. 1 BGB) regelt eine Verpflichtung des Verpächters zur Herausgabe des Ackerstatus bzw. zur Zustimmung, der Umwandlung von Acker in Grünland – zur Schaffung einer Ausgleichsfläche im Sinne des § 27a Abs. 2 LLG, § 16 Abs. 3 DirektZahlDurchfG – zuzustimmen, nicht.
b)
21 
Eine mündliche Vereinbarung über die Herausgabe des Ackerstatus nach Pachtende besteht ebenfalls nicht. Der Kläger konnte den ihm obliegenden Beweis für eine derartige Abrede nicht erbringen. Der Kläger wäre für diese Abrede, aus welcher er Rechte herleitet, nach den allgemeinen Regeln darlegungs- und beweisbelastet.
aa)
22 
Zwar steht das vertragliche Schriftformerfordernis gemäß § 11 Abs. 1 des Vertrages einer wirksam geschlossenen mündlichen Vereinbarung - entgegen der Ansicht des Amtsgerichts - nicht grundsätzlich entgegen. Denn die Parteien können eine gewillkürte Formabrede jederzeit – auch stillschweigend – aufheben, was voraussetzt, dass die Parteien die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten überstimmend gewollt haben (BGH NJW 1962, 1908 Palandt-Ellenberger, 80. Aufl. 2021, § 127 Rn. 1; § 125 Rn. 19). Die Aufhebung des Formerfordernisses ist hier gerade selbst nicht der schriftlichen Form unterstellt (sog. doppelte Schriftformklausel).
bb)
23 
Jedoch haben die Parteien keine mündliche Vereinbarung über die Übertragung des Ackerstatus getroffen. Eine solche Vereinbarung konnte durch den Senat nicht festgestellt werden.
24 
Der Senat hat die Parteien dazu angehört. Andere Beweismittel haben die Parteien nicht benannt. Danach konnte der Senat die Überzeugung im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon, dass die Beklagte dem Kläger zugesagt habe, den Ackerstatus zu übertragen, nicht gewinnen.
25 
Der Kläger gab an, er habe mit der Beklagten über die Weiterverpachtung von Teilen der Pachtflächen gesprochen. Dabei sei abgemacht worden, dass der Kläger den Ackerstatus (der nicht weiter verpachteten Grundstücke) bekommen solle. Er habe die Papiere fertig gemacht und in Auftrag gegeben. Über den zukünftigen Pachtzins sei nicht gesprochen worden. Dann sei die Beklagte von einer Weiterverpachtung abgerückt. Bereits nach diesen Angaben ist eine vertragliche Vereinbarung nicht anzunehmen. Zum einen wurde über den Pachtzins - eine essentialia negotii der Vereinbarung - nicht gesprochen. Angesichts des seit Abschluss des ursprünglichen Pachtvertrags verstrichenen Zeitraums und der Steigerung der Pachtpreise kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien hier an dem ursprünglichen Pachtzins für die Flächen festhalten wollten. Zum anderen weist der Umstand, dass der Kläger sich um die Papiere gekümmert hat, die Beklagte diese aber noch nicht unterzeichnet hatte, darauf hin, dass noch keine Vereinbarung getroffen worden ist (vgl. § 154 Abs. 2 BGB).
26 
Die Angaben des Klägers stehen im Widerspruch zu den entsprechenden Angaben der Beklagten. Nach deren Einlassung habe sie gesagt, dass man über den Ackerstatus nachdenken könne. Eine Zusage habe sie gerade nicht getätigt. Anhaltspunkte, dem einen mehr zu glauben als dem anderen, sind nicht erkennbar und ergeben sich auch weder aus dem übrigen Prozessvortrag noch aus den vorgelegten Anlagen und Urkunden. Insbesondere die Entgegennahme der zurückgegebenen Pacht-Ackerflächen und deren Weiterverpachtung als Acker durch die Beklagte kann nicht als konkludente Zustimmung der Beklagten zu einer Übertragung des Ackerstatus gewertet werden. Denn aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) hat das Verhalten der Beklagte keine entsprechende Erklärungsbedeutung. Die Beklagte nutzt die ihr kraft Gesetzes entstandenen Rechte bzw. den Status, nicht mehr und nicht weniger.
c)
27 
Eine ergänzende Vertragsauslegung als Grundlage des klägerischen Begehrens kommt hier nicht in Frage, selbst wenn man hier von einer Regelungslücke des Vertrages ausginge, weil dieser sich zur Frage der rechtlichen Zuordnung eines während der Pachtzeit geschaffenen Ackerstatus nicht verhält. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass vernünftig und wirtschaftlich denkende Parteien in Kenntnis der späteren Veränderung der Rechtslage zum Ackerstatus und Dauergrünland eine Regelung getroffen hätten, wonach ein während der Pachtzeit geschaffener Ackerstatus dem Pächter zustehen sollte. Insoweit ist es nämlich nicht einsichtig, dass der Kläger den der Beklagten erwachsenen Vorteil, die Fläche nunmehr als Ackerfläche nutzen zu können, durch die begehrte Erklärung „abschöpfen“ können soll. Dies gilt umso mehr, als der Kläger nicht zugleich eigene Flächen, „quasi im Tausch“ zu Dauergrünland umgewandelt hatte. Durch die beanspruchte Zustimmung will der Kläger den wirtschaftlichen Wert der Pachtflächen in Bezug auf den Ackerstatus auch zukünftig selber nutzen, und das sogar unentgeltlich. Aus welchem Grunde sich die Beklagte auf eine solche Rechtsfolge hätte einlassen sollen, wäre den Parteien das Problem bei Vertragsschluss bewusst gewesen, ist nicht erkennbar (so OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2017 – 10 U 12/17 –, juris zu Rn. 7).
28 
Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BGH besteht ein Anspruch auf Abschöpfung in den Fällen des Entstehens eines auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruhenden Mehrwertes gerade nicht (vgl. BGH NJW-RR 2001, 272 zum weinanbaurechtlichen Wiederbepflanzungsrecht aufgrund öffentlichen Rechts; BGH NJW 1991, 3279, 3280 zur Milchreferenzmenge). Nach dem oben ausgeführten erscheint diese gesetzliche Folge für vernünftige Parteien auch sachgerecht, so dass für eine ergänzende Vertragsauslegung kein Raum ist.
d)
29 
Aus und im Zusammenhang mit der Rückgabe der Pachtsache ergibt sich eine Verpflichtung des Verpächters zur Zustimmung nicht.
30 
Ob der Kläger die Pachtgrundstücke vertragsgemäß zurückgegeben bzw. eingesät hat, kann hier dahinstehen. Denn wenn der Kläger die streitgegenständlichen Flächen als Ackerflächen zurückgegeben hätte und wenn man dies als nicht der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechend und damit nicht den Anforderungen des § 596 Abs. 1 BGB gemäß bewerten würde, so folgt daraus jedenfalls nicht, dass der Kläger den Ackerstatus heraus verlangen könnte. Die pflichtwidrige Rückgabe der Pachtsache kann einen Schadensersatzanspruch des Verpächters begründen (BGH, Urteil vom 28. April 2017 – LwZR 4/16 –, juris = NJW-RR 2017, 1046, 1048 zu Rn. 19), nicht aber anders herum einen Ausgleichsanspruch des Pächters auf Herausgabe des Status.
31 
Sofern der Kläger geltend macht, er habe die Flächen vor Rückgabe eingesät, ist dies unerheblich, denn den Ackerstatus verlieren die Grundstücke damit nicht (per se), und der Ackerstatus wird dadurch auch nicht von dem Grundstück in einer Weise losgelöst, dass der Kläger diesen „mitnehmen“ könnte. Der von Beklagtenseite angebotene (Gegen)Beweis (Bl. 47e-Akte) war deshalb nicht zu erheben. Ein unterlassener Hinweis durch das Amtsgericht, so die Rüge des Klägers, ist weder gegeben noch macht der Kläger geltend, was er in diesem Fall vorgetragen hätte.
2)
32 
Ein Anspruch in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 591a S. 1 BGB scheidet hier aus.
33 
Nach § 591a BGB ist der Pächter berechtigt, eine auf der Pachtsache geschaffene Einrichtung wegzunehmen. Der Verpächter ist zur Duldung der Wegnahme verpflichtet.
a)
34 
Hier fehlt es bereits an einer Einrichtung. Denn Einrichtung ist nur eine Sache, die der Landpächter mit der Pachtsache verbunden und dazu bestimmt hat, ihrem Zweck zu dienen (BGH NJW 1987, 2861). Der hier streitgegenständliche Ackerstatus stellt keine solche Sache dar.
b)
35 
Denkbar wäre eine analoge Anwendung des § 591a S. 1 BGB auf den hier streitgegenständlichen Ackerstatus. Dies ist im Ergebnis aber abzulehnen (ebenso BGH NJW 1991, 3279 zur Milchreferenzmenge), denn es fehlt ein erforderlicher Regelungsbedarf.
36 
Der BGH hat sich zu diesem Problem im Zusammenhang mit der Milchreferenzmenge geäußert (BGH NJW 1991, 3279, 3280). Die Ausführungen sind auf den vorliegenden Fall des Ackerstatus ohne Weiteres übertragbar: Dass der Verpächter einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, ist nicht unbillig und mit dem Gerechtigkeitsempfinden nicht unvereinbar. Die gesetzliche Regelung enthält für den vorliegenden Fall keine Lücke, die zu einem gerechten Ausgleich von Pächter- und Verpächterinteresse zwingend über einen entsprechenden Anspruch des Pächters geschlossen werden müsste. Der auf der Zuteilung eines Ackerstatus beruhende Mehrwert der Pachtflächen beruht in erster Linie darauf, dass der Gesetzgeber nach Beginn des Pachtverhältnisses ein Umbruchverbot einführte, die dem Grundstück einen bestimmten Status verleiht. Dieser Status ist dem Grundstück zugeordnet, nicht dem Grundstücksnutzer. Dieser Status geht zwar auf die Umwandlung der Grundstücke von Grünfläche in Ackerland zurück und war mit bestimmten Aufwendungen des Klägers verbunden. Soweit der Kläger hierzu Verwendungen erbracht hat, erhält er sie im Rahmen der §§ 590b, 591 BGB ersetzt; sie bleiben damit nicht entschädigungslos. Was die Früchte seiner Arbeit anlangt, so wird dem Pächter der Gebrauch der gepachteten Flächen und der Genuss seiner Früchte gegen Zahlung des vereinbarten Pachtzinses überlassen (§ 581 Abs. 1 BGB). Gebrauchsüberlassung und Fruchtgenuss stehen ihm also nur auf Zeit zu. Die Nutzung des Grundstückes als Acker wurde dem Pächter nicht streitig gemacht, insoweit erntete er auch die Früchte seiner Arbeit. Ansprüche auf Vorteile, die der Gebrauch der Pachtsache nach dem Ende der Pachtzeit gewährt, ordnet das Pachtrecht dem Pächter nicht zu. Letztlich wird die Vertragsgerechtigkeit durch die Höhe des Pachtzinses bestimmt.
37 
Gegen eine analoge Anwendung spricht schließlich entscheidend, dass der Kläger diesen Status nicht auf die Pachtfläche gebracht hat, sondern der Ackerstatus durch Gesetz entstanden ist. Der Kläger hat nur die Nutzung der Fläche von Grünland in Acker geändert. Dadurch ist aber der Ackerstatus noch nicht konstituiert worden. Überdies hat der Kläger - wie ausgeführt - im Gegenzug keine eigenen Flächen in Dauergrünland umgewandelt.
38 
Dem Aufwand, den der Kläger hatte, um das Grundstück von Grünland in Ackerland umzuwandeln, steht der Ertrag aus der Nutzung der Grundstücke als Ackerflächen während der Pachtzeit gegenüber. Einen Grund, dem Kläger darüber hinaus den Ackerstatus zu gewähren, ist nicht ersichtlich.
c)
39 
Selbst wenn man aus Gründen höherrangigen Rechts oder des Gemeinschaftsrechts eine Anwendung des § 591a BGB auf den streitgegenständlichen Ackerstatus fordern würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 42/88 –, BVerwGE 87, 94-103 -, juris zu Rn. 29 ff. zur Milchreferenzmenge und der Vereinbarkeit der Zuweisung an den Verpächter / Eigentümer mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht), wären damit begründete Ansprüche des Klägers hier verjährt (vgl. unten).
3)
40 
Ansprüche aus Bereicherungsrecht (§ 812 Abs. 1 S. 1 BGB) auf Zustimmung zur Umwandlung hat der Kläger gegen die Beklagte nicht.
a)
41 
Bereicherungsrechtliche Ansprüche werden bereits durch die gesetzliche Spezialregelung der §§ 590b ff. BGB ausgeschlossen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05. Juni 2015 – 2 L U 13/14 –, juris zu Rn. 51 OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2017 – 10 U 12/17 –, juris zu Rn. 10 mit Nachw.).
b)
42 
Auch lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht vor.
43 
Zwar hat die Beklagte den Ackerstatus als vermögenswertes „etwas“ erlangt.
44 
Jedoch hat sie dies nicht durch Leistung (des Klägers) erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB). Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hier hat der Kläger nur die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen geändert, den Ackerstatus aber selbst nicht geschaffen und der Beklagten auch nicht verschafft. Der Ackerstatus hat seine Grundlage letztlich in der Gesetzesänderung zum 17.12.2011.
45 
Ein Fall der Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB) liegt auch nicht vor. Denn die Beklagte hat den Ackerstatus nicht durch Nichtleistung auf Kosten des Klägers erlangt. Voraussetzung wäre ein Eingriff in einen Zuweisungsgehalt eines Rechts des Bereicherungsgläubigers. Das Erlangte muss bis zu dem die Bereicherung auslösenden Vorgang der Vermögenssphäre des Entreicherten zuzurechnen sein, d.h. vom Zuweisungsgehalt der rechtlich geschützten Position des Entreicherten umfasst sein, die durch den Bereicherungsvorgang beeinträchtigt wird (BGH NJW 2007, 216; Palandt-Sprau, 80. Aufl. 2021, § 812 Rn. 43). Daran fehlt es hier aber. Denn der Ackerstatus hat sich nicht im Vermögensbereich des Klägers befunden, er war seiner wirtschaftlichen Verwertung nicht vorbehalten. Der Status ist mit dem Boden und dem Eigentum verknüpft, nicht aber mit dem Nutzer und Pächter.
4)
46 
Ein Anspruch auf Zustimmung gegen die Beklagte, ihre landwirtschaftliche Fläche dem Kläger als Ersatzgrünland zur Verfügung zu stellen, kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB hergeleitet werden.
47 
Eine Mitwirkungspflicht als selbständig einklagbare Leistungspflicht ist nur in Ausnahmefällen anerkannt (Palandt-Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 242 Rn. 32).
48 
Es dem Pächter zu ermöglichen, die in Ackerland umgewandelte Pachtsache als Grünfläche zurückzugeben, und vom Verpächter dazu die Zustimmung zur Umwandlung des Ackers in Grünland zu verlangen, stellt kein derartiger Fall dar. Grundsätzlich sind die Vertragsparteien zwar einander verpflichtet, im Zusammenwirken die Voraussetzungen für die Durchführung eines Vertrages zu schaffen und Erfolgshindernisse zu beseitigen. Damit dient die Mitwirkungspflicht der Erreichung des Vertragszweckes und des Leistungserfolges. Dieser Zweck kommt vorliegend aber schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil der Pachtvertrag bereits beendet ist und die Fläche zurückgegeben worden ist (OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2017 – 10 U 12/17 –, juris zu Rn. 8).
5)
49 
Etwaige Ansprüche des Klägers wären auch jedenfalls verjährt, diesen stünde die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen (§§ 591b, 214 Abs. 1 BGB).
50 
Ersatzansprüche des Pächters verjähren in 6 Monaten ab Beendigung des Vertrages (§ 591b Abs. 2 S. 2 BGB). Diese Verjährungsregelung wäre nach Sinn und Zweck auch auf etwaige gleichgerichtete gesetzliche Ansprüche entsprechend anzuwenden. Der Vertrag endete am 01.11.2017. Verjährung trat damit am 01.05.2018 ein. Verjährungshemmende Tatbestände hat der Kläger nicht geltend gemacht. Die Aufforderung zur Zustimmung des Klägers zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hat die Beklagte sofort zurückgewiesen (Schreiben vom 16.10.2017, Anlage B 1). Verhandlungen haben damit zu keiner Zeit begonnen. Selbst wenn man begonnene Verhandlungen annähme, so wären diese Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB sicherlich wenige Wochen danach „eingeschlafen“ mit der Folge, dass kein ausreichender Hemmungszeitraum vorliegt. Das Verlangen auf Zustimmung mit Schreiben vom 10.09.2019 erfolgte nach Eintritt der Verjährung. Die Klage wurde erst nach Eintritt der Verjährung erhoben (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
III.
51 
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
52 
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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