BGB § 593a Betriebsübergabe

Bürgerliches Gesetzbuch

Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 92/13
13. März 2014
10 U 92/13 13. März 2014
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 141/10
27. November 2012
10 LB 141/10 27. November 2012
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 58/10
17. Januar 2012
10 LB 58/10 17. Januar 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 495/03
30. Juni 2004
8 W 495/03 30. Juni 2004