Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer anstelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Übernehmer nicht gewährleistet, so ist der Verpächter berechtigt, das Pachtverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
BGB § 593a Betriebsübergabe
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 92/13
13. März 2014
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10 U 92/13 | 13. März 2014 |
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 141/10
27. November 2012
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10 LB 141/10 | 27. November 2012 |
Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 LB 58/10
17. Januar 2012
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10 LB 58/10 | 17. Januar 2012 |
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 495/03
30. Juni 2004
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8 W 495/03 | 30. Juni 2004 |