Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
BGB § 602 Abnutzung der Sache
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.