BGB § 602 Abnutzung der Sache

Bürgerliches Gesetzbuch

Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von