Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
BGB § 603 Vertragsmäßiger Gebrauch
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZR 33/15
27. Januar 2016
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XII ZR 33/15 | 27. Januar 2016 |