Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

BGB § 612 Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Bonn - 30 O 111/21
8. Mai 2023
30 O 111/21 8. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 24 U 109/21
1. Dezember 2022
24 U 109/21 1. Dezember 2022
Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Sa 422/18
19. November 2019
6 Sa 422/18 19. November 2019