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BGB § 632a Abschlagszahlungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.

(2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Stralsund (Kammer für Handelssachen) - 3 HK O 8/25
5. März 2026
3 HK O 8/25 5. März 2026
Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 KN 4/24
12. Januar 2026
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Urteil vom Bundesgerichtshof - IX ZR 70/24
17. Juli 2025
IX ZR 70/24 17. Juli 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 U 128/24
15. Juli 2025
19 U 128/24 15. Juli 2025
Urteil vom Kammergericht (21. Zivilsenat) - 21 U 73/24
20. Mai 2025
21 U 73/24 20. Mai 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 14 U 238/24
14. Mai 2025
14 U 238/24 14. Mai 2025
Endurteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 501 DSNot 4/22
15. April 2025
501 DSNot 4/22 15. April 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 28 U 2940/24 Bau e
4. April 2025
28 U 2940/24 Bau e 4. April 2025
Urteil vom Landgericht Stuttgart (52. Zivilkammer) - 52 O 90/21
19. Februar 2025
52 O 90/21 19. Februar 2025
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (1. Zivilsenat) - 1 U 37/24
17. Januar 2025
1 U 37/24 17. Januar 2025