BGB § 630g Einsichtnahme in die Patientenakte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu gewähren, soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen. § 811 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Patient kann auch elektronische Abschriften von der Patientenakte verlangen. Er hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte aus den Absätzen 1 und 2 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben zu. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

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Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 20 K 6392/18
27. April 2020
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Beschluss vom Landgericht Dortmund - 12 O 396/15
8. November 2016
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 6 K 2245/14
29. Oktober 2015
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Urteil vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 36/14 R
8. September 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 105/14
2. März 2015
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 26 U 153/13
3. Februar 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 137/14
20. Januar 2015
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