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BGB § 630g Einsichtnahme in die Behandlungsakte

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Dem Patienten ist auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Behandlungsakte zu gewähren. § 811 ist entsprechend anzuwenden. Der Patient kann auch Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften, verlangen. Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

(2) Das Recht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.

(3) Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die Erben die entstandenen Kosten zu erstatten haben. Gleiches gilt für die nächsten Angehörigen des Patienten, soweit sie immaterielle Interessen geltend machen. Die Rechte sind ausgeschlossen, soweit der Einsichtnahme der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille des Patienten entgegensteht.

(4) Datenschutzrechtliche Rechte des Betroffenen bleiben von den Absätzen 1 bis 3 unberührt, soweit in diesem Absatz nichts anderes geregelt ist. Soweit datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche und Informationspflichten unentgeltlich zu erfüllen sind, steht dies Entgelten für Einsichtnahmen nach Absatz 1 entgegen. Der Ausschluss des Einsichtsrechts nach Absatz 2 steht im Verhältnis zwischen Behandelndem und Patienten auch datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen und Informationspflichten entgegen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (7. Zivilsenat) - 7 U 512/23
4. Dezember 2025
7 U 512/23 4. Dezember 2025
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (10. Senat) - 10 A 11059/23.OVG
28. November 2025
10 A 11059/23.OVG 28. November 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23
23. September 2025
1 BvR 2284/23 23. September 2025
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
23. September 2025
1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23 23. September 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 1 U 180/24 e
8. August 2025
1 U 180/24 e 8. August 2025
Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Köln - 8 K 2858/22
14. März 2025
8 K 2858/22 14. März 2025
Urteil vom Landgericht Tübingen (8. Zivilkammer) - A 8 S 2/24
14. Februar 2025
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Endurteil vom Landgericht Passau - 1 O 174/23
25. Juli 2024
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Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 18 U 47/23
10. Juli 2024
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Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 SB 37/23
10. Mai 2024
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