Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.
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BGB § 650s Teilabnahme
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Darmstadt (19. Zivilkammer) - 19 O 162/22
11. April 2025
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19 O 162/22 | 11. April 2025 |