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BGB § 650s Teilabnahme

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Darmstadt (19. Zivilkammer) - 19 O 162/22
11. April 2025
19 O 162/22 11. April 2025