Urteil vom Landgericht Darmstadt (19. Zivilkammer) - 19 O 162/22
Leitsatz
Auch gegenüber einem Architekten können Haftungsansprüche nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Auch der Anspruch aus einer etwaigen sekundären Haftung unterliegt seinerseits der Verjährung.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 19 OH 5/18 hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 50.000 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche im Zusammenhang mit einer nach Auffassung der Klägerin mangelhaften Erfüllung des Architektenvertrages durch den Beklagten.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Architektenvertrag vom 16.07.1999 (Anlage B1, Bl. 38 ff. d. A.) mit den Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI für den Umbau ihres Wohnhauses im [Anschrift]. Der Umbau umfasste auch die Neuerrichtung des Flachdachs nebst Verschattungskonstruktion des Gebäudes. In § 18 des Architektenvertrages ist Folgendes geregelt:
"§ 18 Verjährung von Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers
Die Verjährungsfrist für Gewährleistungs- und sonstige Haftungsansprüche beträgt, sofern nicht gesetzlich eine kürzere Frist bestimmt ist und die Parteien keine abweichende Individual-Vereinbarung getroffen haben, 5 Jahre. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme der letzten nach diesem Vertrage zu erbringenden Leistung, spätestens mit Abnahme der nach Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistungen (Teilabnahme). Für Leistungen, die noch danach zu erbringen sind, beginnt die Verjährung mit Abnahme der letzten Leistung."
Den Anstrich der sichtbaren Sparren mit Acrylat führte der damalige Ehemann der Klägerin absprachegemäß in Eigenleistung aus.
Am 30.04.2001 fand die Abnahme der Leistungen der ausführenden Unternehmen statt.
Im August 2001 bezog die Klägerin das Objekt.
Mit Rechnung vom 07.08.2001 fakturierte der Beklagte seine Leistungen bis zur LPH 9. Die Rechnung wurde vorbehaltlos bezahlt.
Ein Mangel im Hinblick auf eine fehlende Verpressung hinter einem WC wurde im September 2001 beseitigt.
Der Beklagte hat die Klägerin über die im folgenden streitigen Parteivortrag aufgeführten Mangelbehauptungen und über die Notwendigkeit von Wartungsarbeiten (Inhalt und Umfang) nicht informiert. Der Beklagte erlangte hiervon erst mit der Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren Kenntnis.
Der Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben.
Die Klägerin meint, ihre Ansprüche seien nicht verjährt. Denn die Sekundärhaftung des Architekten sei zeitlich nicht begrenzt. Der Architekt hafte als Sachwalter unbegrenzt und er könne sich nicht auf Verjährung berufen.
Die Klägerin behauptet – insoweit detailliert Bezug nehmend auf die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten –, die Dachbalken des Flachdachs seien verfault, durch Pilze geschädigt die Substanz sei angegriffen.
Ursache für diese Schädigung sei, dass das verbaute Holz bei Einbau zu feucht gewesen sei, nur ungenügend mit Holzschutzmittel versehen gewesen sei und zudem minderwertiges Holz verwendet worden sei. Die Sparren hätten zudem durch regensichere und regendichte Abdeckungen geschützt werden müssen. Die vorhandenen Abdeckbleche waren jedoch zumindest nicht regendicht. Hinzu komme, dass eine Vordeckung zwischen Abdeckblech und Oberseite der Holzsparren fehle und den Abdeckblechen die fachgerechten Aufkantungs- und Abkantungsmaße sowie wasserabweisende seitliche Aufkantungen fehlten. Auch insoweit nimmt die Klägerin detailliert Bezug auf die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten.
Die Baufehler des Beklagten in Planung und Bauausführung seien:
- Falsche Auswahl der Holzart
- Falsche Einschnittart des Holzes
- Einbau von ungenügend getrocknetem Holz
- Einbau einer ungenügend dichten Blechabdeckung
- Ungenügender chemischer Holzschutz
Zur Mangelbeseitigung seien EUR 40.000 erforderlich und weitere EUR 10.000 für einen Architekten und einen Statiker.
Mit Schriftsatz vom 20.01.2023 stützt die Klägerin ihren Anspruch hilfsweise darauf, dass der Beklagte einen Hinweis unterlassen habe, dass die von ihm geplante Dachkonstruktion nur eine Lebensdauer von 25 Jahren habe.
Die Klägerin beantragt (angekündigt in der Klageschrift vom 18.10.2022, die dem Beklagten am 01.12.2022 zugestellt wurde),
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 50.000,00 als Schadensersatz in Form eines Vorschusses zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über Basiszins ab Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, es sei von einer konkludenten Teilabnahme der Leistungsphasen 1 bis 8 spätestens zum 31.10.2001 auszugehen, sodass insoweit seiner Auffassung nach Verjährung mit Ablauf des 31.10.2006 anzunehmen sei.
Hinsichtlich einer Sekundärhaftung des Beklagten sei Voraussetzung Kenntnis von den behaupteten Mängeln innerhalb der laufenden Verjährungsfrist, was (unstreitig) nicht der Fall sei.
Jedenfalls sei die 10jährige Verjährungsfrist aus § 199 Abs. 3 BGB allerspätestens zum 31.12.2011 abgelaufen.
Der Beklagte bestreitet, dass Mängel seiner Leistungen vorliegen.
Der einzige Grund für die nun behaupteten Mängel sei der mangelhafte Anstrich der sichtbaren Sparren mit Acrylat. Das aber sei eine Eigenleistung des damaligen Ehemanns der Klägerin gewesen. Der Anstrich der Sparren habe nicht zu dem Leistungsumfang des Beklagten gehört, auch nicht in Bezug auf die Objektüberwachung.
Jedenfalls müsse die Klägerin sich einen Abzug neu für alt von 23/25 der Sanierungskosten gefallen lassen und es sei wegen Sowiesokosten ein Abzug von EUR 4.000 vorzunehmen.
Dem Klageverfahren vorausgegangen war ein selbständiges Beweisverfahren unter dem Aktenzeichen 19 OH 5/18. Die Akten waren zu Beweiszwecken beigezogen. Der dortige Antrag war am 22.03.2018 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten am 06.04.2018 zugestellt worden. Der Antrag war zunächst zurückgewiesen worden, weil der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben hatte und der etwaige Anspruch der Klägerin tatsächlich verjährt war. Auf die Beschwerde der Klägerin wurde der zurückweisende Beschluss durch den Vorsitzenden des 22. Zivilsenats aufgehoben (Az. 22 W 25/18), weil es möglich sei, dass die Parteien sich vergleichen würden. Es wurde in der Folge ein Gutachten des Sachverständigen A vom 14.04.2021 (Sonderband zu den Akten 19 OH 5/18) und ein Ergänzungsgutachten vom 18.01.2022 (Bl. 276 ff. der Akten 19 OH 5/18) eingeholt, für die der Sachverständige insgesamt EUR 11.716,19 abrechnete. Am 04.04.2022 wies das Gericht erneut auf die Verjährung der Hauptforderung hin (Bl. 313 d. Akten 19 OH 5/18). Mit Beschluss vom 16.05.2022 wurde festgestellt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet, weil etwaige Ansprüche der Klägerin schon lange vor Einreichung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren verjährt waren.
1. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen aus dem Architektenvertrag geltend, die sich aus Fehlern in der Planung und Bauausführung ergeben sollen, also aus den Leistungsphasen 1 bis 8. Insoweit kommt ein Anspruch an sich aus §§ 280 Abs. 1, 631, 633, 634 Nr. 4 BGB (bzw. aus den entsprechenden Normen des bis 31.12.2001 geltenden alten Schuldrechts) in Betracht.
Insoweit ist allerdings Verjährung weit vor Einreichung des Antrags auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens eingetreten. Zwischen den Parteien war eine Verjährungsfrist von 5 Jahren vereinbart – insoweit deckungsgleich mit dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB. Verjährungsbeginn ist sowohl nach dem Vertrag als auch nach dem Gesetz die Abnahme, wobei sich der Vertrag insoweit auf die Abnahme bis Leistungsphase 8 bezieht.
Es ist eine konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten bis Leistungsphase 8 im Laufe des Jahres 2002 anzunehmen.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass eine solche "Teilabnahme" bei der Leistung des Architekten möglich ist. Für das neue Recht seit 01.01.2018 folgt dies explizit aus § 650s BGB. Für Verträge, die vor dem 31.12.2017 geschlossen wurden – so also auch der vorliegende – war eine entsprechende Vereinbarung notwendig aber auch möglich (vgl. Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 640, Rn. 64). Die Vereinbarung, die die Parteien in § 18 des Architektenvertrages getroffen haben, wo es heißt "Abnahme der nach Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) zu erbringenden Leistungen (Teilabnahme).", verpflichtete die Klägerin indes nicht zur Erklärung einer Teil-Abnahme. Die Klausel enthält ausschließlich eine Regelung der Verjährung nur für den Fall, dass tatsächlich eine Teilabnahme durch den Auftraggeber erfolgt. Aus dem Vertrag kann aber nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der Auftraggeberin zur Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 vereinbart war (vgl. zu einer wortlautgleichen Klausel OLG München, Endurteil vom 10.02.2015 - 9 U 2225/14, BauR 2015, 1697, Rn. 15 ff.). Die Vereinbarung einer solchen Pflicht der Auftraggeber hätte deutlich im Vertragstext niedergelegt werden müssen. Das ist jedoch nicht der Fall. Nach den für die Auslegung von Individualvereinbarungen geltenden Regeln kann daher keine Vereinbarung der Pflicht zur Teilabnahme angenommen werden (§§ 133, 157 BGB). Es kann daher dahinstehen, ob die Klausel die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bestehen würde. Die Teilabnahme nach Leistungsphase 8 ist somit nicht wirksam vereinbart.
Weil die Klägerin eine ihr dennoch unbenommene Abnahme nach der Leistungsphase 8 jedenfalls nicht ausdrücklich erklärt hat, kommt es auf die Rechtsfrage an, ob sie konkludent eine solche Teilabnahme oder gar eine Vorwegabnahme der gesamten Leistungen des Beklagten erklärt hat. Wegen der gravierenden Folgen der Abnahme muss der Wille des Bauherrn zu einer solchen Abnahme klar zum Ausdruck kommen (BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04, BauR 2006, 1332; BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93, BGHZ 125, 111; OLG München, Urteil vom 13.12.2011 − 9 U 2533/11, NJW 2012, 397). Davon ist vorliegend auszugehen. Zwar kann allein aus dem Umstand der Zahlung auf die Rechnung vom 07.08.2001 kein entsprechender Wille entnommen werden, da der Beklagte auch die Leistungen der Leistungsphase 9 schuldete und diese unstreitig erst in den Jahren nach 2001 zu erbringen waren (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006 - VII ZR 300/04, BauR 2010, 795; OLG München, Urteil vom 20.03.2012, 9 U 2732/11, BeckRS 2015, 1628). Indes war das Werk des Beklagten im Wesentlichen mangelfrei hergestellt, sodass sich auch für die Klägerin aufdrängen musste, dass eine Abnahmeerklärung noch erwartet werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2014 - VII ZR 26/12, BauR 2014, 1023). Unstreitig hatte sich bis zu den 2018 im OH-Verfahren gerügten Mängeln lediglich 2001 die Thematik um die fehlende Verpressung hinter einem WC gezeigt, hinsichtlich derer umgehend eine Mangelbeseitigung stattfand. In der Folge aber bewohnte die Klägerin das Haus beanstandungsfrei, insbesondere im Hinblick auf die nun gegenständlichen Mangelbehauptungen um das Dach.
Fraglich ist nun, wann sich – aus Sicht eines objektiven Betrachters – hinsichtlich einer auf ein Dach bezogenen Architektenleistung ergeben würde, dass die Auftraggeberin dieses als "im Wesentlichen vertragsgemäß" gebilligt hat. Insoweit dürfte es jedenfalls zweifelhaft sein, bereits nach zwei Monaten eine solche konkludente Erklärung anzunehmen, da in einem solchen Zeitraum keine verlässlichen Aussagen über die Funktionsfähigkeit und insbesondere Dichtigkeit eines Dachs getroffen werden können. Näher liegen dürfte es daher, einen Zeitraum von einem halben oder gar einem ganzen Jahr anzunehmen, da dann viele der jahreszeitabhängig unterschiedlichen Witterungen über das Dach hinweggezogen sein dürften und sich die bei einer expliziten Abnahme zu prüfenden Aspekte aufgeklärt haben dürften. Da es vorliegend angesichts der extrem langen Zeitläufe nicht auf konkrete Daten ankommt, kann eine Abnahme jedenfalls Ende 2002 konkludent angenommen werden.
Die kenntnisunabhängige Regelverjährung trat damit bereits mit Ablauf des 31.12.2007 ein – mehr als 10 Jahre vor der Einreichung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren als erster Hemmungshandlung.
2. Soweit die Klägerin Ansprüche auf Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) stützt, ist Verjährung spätestens mit Ablauf des 30.04.2011 eingetreten. Die Leistungsphase 9 umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen Mangelgewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmen in Betracht kommen. Die Abnahme diesen gegenüber hat unstreitig am 30.04.2001 stattgefunden, sodass die Mangelgewährleistungsfrist gegenüber den ausführenden Unternehmen mit Ablauf des 30.04.2006 ablief. Die Verjährung von etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen den Beklagten aus der Verletzung von Objektbetreuungspflichten – die vorliegend indes nicht gerügt werden – endete damit selbst dann, wenn man insoweit volle fünf Jahre zugrunde legt und nicht die vom Beklagten angenommene dreijährige Regelverjährung – mit Ablauf des 30.04.2011, immer noch beinahe acht Jahre vor der Einreichung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren.
Es kann insoweit dahinstehen, dass die Klägerin eine mangelhafte Erfüllung im Hinblick auf die Objektüberwachung nicht einmal rügt.
3. Unbeschadet des Vorstehenden waren zudem Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten weit vor Einreichung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren aufgrund des Ablaufs der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB verjährt. Die Norm findet gemäß Art 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB auch auf den hiesigen Vertrag Anwendung. Die zehnjährige Verjährungsfrist begann damit hinsichtlich der Ansprüche auf Grundlage der Leistungsphasen 1 bis 8 spätestens Ende 2002 zu laufen und endete damit spätestens mit Ablauf des 31.12.2012. Denn beim Bauvertrag und auch beim Architektenvertrag beginnt die absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB mit der Abnahme zu laufen (vgl. LG Darmstadt, Urteil vom 21.02.2025, 19 O 325/20, BeckRS 2025, 6318, Rn 40 ff.).
Hinsichtlich der Ansprüche auf Grundlage der Leistungsphase 9 war Verjährungsbeginn der 30.04.2006 und damit Ablauf der absoluten Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des 30.04.2016.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn man mit Art. 229 § 6 Abs. 5 EGBGB die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnen lässt, dann wäre die Frist schon mit Ablauf des 01.01.2012 abgelaufen.
4. Auch etwaige Ansprüche der Klägerin aus einer sogenannten Sekundärhaftung scheitern jedenfalls am Eintritt der Verjährung weit vor Einreichung des Antrags im selbständigen Beweisverfahren, da der hier streitgegenständliche Baumangel sich nicht innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt hat. Es fehlt bereits an einem Anspruch dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Den Architekten trifft die Pflicht, bei der Objektbetreuung zu prüfen, ob seine eigene Leistung mangelfrei war. Die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel muss er umfassend und unverzüglich aufklären und den Bauherrn vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage umfassend unterrichten (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.2006 - VII ZR 133/04, NJW 2007, 365). Eine Haftung aus sogenannter Sekundärhaftung setzt voraus, dass ihm – abgesehen von der primären Leistungspflicht – eine vertragliche oder gesetzliche Nebenpflicht obliegt, nämlich die fortlaufende Aufklärung über erkennbare Mängel oder Fehler seiner Leistungen, die den Bauherrn in die Lage versetzen, rechtzeitig geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Eine solche Nebenpflicht besteht nur, wenn der Architekt nachträglich von eigenen Mängeln Kenntnis erlangt, die er dem Bauherrn unverzüglich hätte mitteilen müssen, um diesem eine selbstständige Schadensabwehr zu ermöglichen. Die Sekundärhaftung greift nur, falls der Architekt bei Mängeln, die während seiner Gewährleistungsfrist auftreten, seine Pflicht zur Untersuchung und sachgerechten Aufklärung verletzt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11.08.2009 – 10 U 149/08, BauR 2010, 830; Schrammel/Mitterer in: Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen, 3. Auflage 2018, B, Rn. 289).
Im vorliegenden Fall wird nicht ersichtlich, dass der Beklagte – der Architekt – in der objektbetreuenden Phase nach Abschluss der Bauleistungen seine Aufklärungspflicht verletzt hat. Zwar wird geltend gemacht, dass Mängel erst nahezu 17 Jahre nach Abnahme in Erscheinung traten, allerdings fehlt es an Vortrag, dass der Beklagte von diesen Mängeln in eigener Verantwortung Kenntnis erlangt und sie bewusst verschwiegen hat. Die Klägerin trägt nicht vor, dass ihr die Mangelerscheinungen vor 2018 aufgefallen wären, und unstreitig hatte der Beklagte Kenntnis von den gegenständlichen Mangelbehauptungen erst mit Zugang der Antragsschrift im selbständigen Beweisverfahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die primäre Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, sodass ein Anspruch nur greifen könnte, wenn eine eigenständige, neue Pflichtverletzung vorläge – was hier nicht vorgetragen wird.
Die Vorstellung einer unbegrenzten Haftung des Architekten aufgrund des Unterlassens einer Mängelaufklärung widerspricht dem grundsätzlichen Verjährungsschutz, der auch für Nebenpflichtverletzungen gilt. Der Architekt haftet auch dann nicht zeitlich unbeschränkt, wenn er seine Aufklärungspflichten nicht erfüllt hat, was in diesem Fall nicht behauptet wird.
Soweit die Klägerin weiter ausführt, dass es Aufgabe des Architekten sei, der Bauherrin bei der Untersuchung und Behebung von Mängeln zur Seite zu stehen, trifft dies im Ausgangspunkt zu, wobei sich eine solche Untersuchungspflicht nur auf erkannte Mängel bezieht. Keinesfalls ist der Architekt dazu verpflichtet, anlasslos Untersuchungen durchzuführen. In den von Klägerseite herangezogenen BGH-Entscheidungen erlangte der Architekt innerhalb der laufenden Mangelgewährleistungsfrist gegenüber den ausführenden Unternehmen Kenntnis von den Mangelerscheinungen. Im vorliegenden Fall aber hatte der Beklagte unstreitig erst beinahe 17 Jahre nach der Abnahme gegenüber den Ausführenden Unternehmen Kenntnis und damit weit nach Ablauf der Mangelgewährleistungsfristen.
Eine Sekundärhaftung kommt nicht in Betracht, wenn sich der Baumangel erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt.
Dessen unbeschadet wäre ein Anspruch aus Sekundärhaftung auch verjährt:
Im Übrigen verjährt auch nach dem Urteil des BGH vom 26.10.2006 (VII ZR 133/04, NJW 2007, 365), auf das die Klägerin sich mehrfach bezieht, der Sekundäranspruch gegen den Architekten innerhalb der absoluten Verjährungsfrist, sodass auch insoweit das oben unter 3. Ausgeführte gilt – Verjährung ist jedenfalls mit Ablauf des 01.01.2012 eingetreten.
5. Soweit die Klägerin schließlich ihren Anspruch darauf stützt, dass der Beklagte einen Hinweis unterlassen habe, dass die von ihm geplante Dachkonstruktion nur eine Lebensdauer von 25 Jahren habe, so fehlt es bereits an Vortrag dazu, wie sie sich im Falle eines solchen Hinweises verhalten hätte. Die Klage ist insoweit nicht schlüssig.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.
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