BGB § 651m Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch

Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651l kann vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Die in § 651g Abs. 2 bestimmte Verjährung kann erleichtert werden, vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter jedoch nicht, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem in § 651g Abs. 2 Satz 2 bestimmten Verjährungsbeginn von weniger als einem Jahr führt.

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Düsseldorf - 37 C 414/20
26. Februar 2021
37 C 414/20 26. Februar 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 107/15
27. September 2016
X ZR 107/15 27. September 2016
Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 134/13
20. Mai 2014
X ZR 134/13 20. Mai 2014