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BGB § 675k Begrenzung der Nutzung eines Zahlungsinstruments; Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Betragsobergrenzen für die Nutzung dieses Zahlungsinstruments vereinbaren.

(2) Zahler und Zahlungsdienstleister können vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister das Recht hat, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn

1.
sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen,
2.
der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder
3.
bei einem Zahlungsinstrument mit Kreditgewährung ein wesentlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.
In diesem Fall ist der Zahlungsdienstleister verpflichtet, den Zahler über die Sperrung des Zahlungsinstruments möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung zu unterrichten. In der Unterrichtung sind die Gründe für die Sperrung anzugeben. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, das Zahlungsinstrument zu entsperren oder dieses durch ein neues Zahlungsinstrument zu ersetzen, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Der Zahlungsdienstnutzer ist über eine Entsperrung unverzüglich zu unterrichten.

(3) Hat der kontoführende Zahlungsdienstleister einem Zahlungsauslöse- oder Kontoinformationsdienstleister den Zugang zum Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers verweigert, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer in einer im Zahlungsdiensterahmenvertrag zu vereinbarenden Form über die Gründe zu unterrichten. Die Unterrichtung muss möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs erfolgen. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit der kontoführende Zahlungsdienstleister hierdurch gegen gesetzliche Verpflichtungen verstoßen würde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 108/23
4. Februar 2025
10 U 108/23 4. Februar 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - XI ZR 161/23
4. Februar 2025
XI ZR 161/23 4. Februar 2025
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 32/24
30. August 2024
1 U 32/24 30. August 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 U 32/24
30. August 2024
1 U 32/24 30. August 2024
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 U 47/23
15. April 2024
1 U 47/23 15. April 2024
Urteil vom Landgericht Bonn - 2 O 204/23
13. März 2024
2 O 204/23 13. März 2024
Urteil vom Kammergericht (26. Zivilsenat) - 26 U 129/21
9. August 2023
26 U 129/21 9. August 2023
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 260/15
25. Juli 2017
XI ZR 260/15 25. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 166/14
20. Oktober 2015
XI ZR 166/14 20. Oktober 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-6 U 195/11
19. Juli 2012
I-6 U 195/11 19. Juli 2012