BGB § 675o Ablehnung von Zahlungsaufträgen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.

(2) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist nicht berechtigt, die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrags abzulehnen, wenn die im Zahlungsdiensterahmenvertrag festgelegten Ausführungsbedingungen erfüllt sind und die Ausführung nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstößt.

(3) Für die Zwecke der §§ 675s, 675y und 675z gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung berechtigterweise abgelehnt wurde, als nicht zugegangen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Wuppertal - 3 O 384/18
30. Oktober 2020
3 O 384/18 30. Oktober 2020
Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 10 O 8632/19
22. Oktober 2020
10 O 8632/19 22. Oktober 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 30/16
20. März 2018
XI ZR 30/16 20. März 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 590/15
12. September 2017
XI ZR 590/15 12. September 2017
Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 211/15
29. März 2016
312 O 211/15 29. März 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 22/15 R
24. Februar 2016
B 13 R 22/15 R 24. Februar 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 25/15 R
24. Februar 2016
B 13 R 25/15 R 24. Februar 2016
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Zivilsenat) - 5 W 40/13
28. November 2013
5 W 40/13 28. November 2013
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 9 U 37/13
12. Juni 2013
9 U 37/13 12. Juni 2013