Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12 500 Euro begrenzt werden; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, den Zinsschaden und für Gefahren, die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat. Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat. In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers. § 675y Abs. 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
BGB § 675z Sonstige Ansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags oder bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang
Bürgerliches Gesetzbuch
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 17 U 823/20
12. April 2022
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17 U 823/20 | 12. April 2022 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 222/15
5. Oktober 2016
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VIII ZR 222/15 | 5. Oktober 2016 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 327/14
2. Juni 2015
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XI ZR 327/14 | 2. Juni 2015 |
Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 52/12
30. April 2014
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10 O 52/12 | 30. April 2014 |