Urteil vom Landgericht Hagen - 10 O 52/12
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass den Widerbeklagten zu 2) und 3) keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der Geschäftsverbindung zwischen der Beklagten und E GmbH in Liquidation, U-Straße, 58135 Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7443, zustehen.
Die Wider-Widerklage der Widerbeklagten zu 3) wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin 5 % und die Widerbeklagten zu 2) und 3) jeweils 47,5 %.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, soweit die Beklagte gegen die Widerbeklagten zu 2) und 3 ) die Vollstreckung betreibt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin ist H E GmbH in Liquidation mit Sitz in Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7443 (im folgenden E). Sie macht sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte, die frühere Hausbank der E, einen Schadensersatzanspruch geltend mit der Begründung, die Beklagte habe durch vertrags- und pflichtwidriges Verhalten die Insolvenz der E verursacht.
3Die E wurde mit notariellem Vertrag vom 08.08.2006 mit einem Stammkapital von 25.000,00 EUR gegründet. Gegenstand des Unternehmens waren die Entwicklung und der Bau von Erdenergieanlagen zur Gewinnung von regenerativer Energie. H2 waren zunächst Herr L4 und Herr L2, die das ursprüngliche Stammkapital zu gleichen Teilen hielten. Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 27.03.2009 übertrug Herr L seinen Geschäftsanteil auf Herrn L3, der damit alleiniger H2 der E wurde. Dieser war ab diesem Zeitpunkt auch alleiniger Geschäftsführer der E. In der Folgezeit wurde Frau H der E mit einem Geschäftsanteil von 25.000,00 EUR; insoweit wurde das Stammkapital der E erhöht. Danach teilten Herr L3 und Frau H ihre Geschäftsanteile von jeweils 25.000,00 EUR in zwei Geschäftsanteile von je 22.500,00 EUR und 2.500,00 EUR auf. Sodann erwarben die Klägerin und Herr U, die beide bei der E angestellt waren, jeweils einen Geschäftsanteil in Höhe von 2.500,00 EUR. Danach waren H2 der E Herr L4 sowie Frau H jeweils mit einem Geschäftsanteil von 22.500,00 EUR = 45 % des Stammkapitals sowie die Klägerin und Herr U jeweils mit einem Geschäftsanteil von 2.500,00 EUR = 5 % des Stammkapitals.
4Hausbank der E war die Beklagte. Diese gewährte der E aufgrund eines schriftlichen Darlehensvertrages vom 08.08.2006 ein Existenzgründungsdarlehen in Höhe von 100.000,00 EUR. Dieses Darlehen wurde vertragsgemäß bis zum 30.10.2010 zurückgezahlt. Daneben räumte die Beklagte der E im August 2006 auf einem Konto mit der Nummer 154641 (im folgenden Kontokorrentkonto) zunächst einen unbefristeten Kontokorrentkredit bis zu einer Höchstgrenze von 35.000,00 EUR ein. Am 27.11.2007 vereinbarte die Beklagte mit der E einen bis zum 31.05.2008 befristeten Kontokorrentkredit bis zu einer Höhe von 120.000,00 EUR und am 11.08.2008 einen bis zum 31.12.2008 befristeten Kontokorrentkredit bis zu einer Höchstgrenze von 23.000,00 EUR.
5Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten gegen die E vereinbarte diese mit der Beklagten am 08.08.2006 die Sicherungsübereignung von diversem Zubehör zu einem Geothermie-Bohrgerät (Kompressor, Verrohrung für das Bohrgestänge, verschiedene Kleingeräte wie Schweißgerät und Betonkernbohrer), wobei der Einkaufspreis des Zubehörs mit 100.000,00 EUR angegeben wurde. Ferner vereinbarten die E und die Beklagte am 13.12.2007 eine Abtretung von Außenständen an die Beklagte (Globalabtretung). Zusätzlich wurden die Ansprüche der Beklagten gegen die E durch verschiedene Gesamtbuchgrundschulden gesichert, die Herr L4, Herr L2 und auch Frau L3 an verschiedenen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zugunsten der Beklagten bestellt hatten. Schließlich erfolgte eine weitere Sicherheit auch durch persönliche Bürgschaften, die Herr L4 und Herr L2 gegenüber der Beklagten übernommen hatten. Die Gesamtgrundschulden sowie die persönlichen Bürgschaften der Herren L4 und L2 dienten auch zur Sicherung der Ansprüche, die der Beklagten gegen die L3 und L GbR, die L3 und L GmbH sowie die Eheleute L3 und die Eheleute L aus der Gewährung verschiedener Darlehen zustanden.
6Nachdem die zwischen der E und der Beklagten am 11.08.2008 getroffene Kontokorrentkreditvereinbarung hinsichtlich des Kontos Nr. 154641 am 31.12.2008 ausgelaufen war, trafen die Parteien keine weitere schriftliche Vereinbarung über die Gewährung eines Kontokorrentkredits auf diesem Konto.
7Durch Umbuchung eines auf einem Girokonto der E mit der Nr. 164244 befindlichen Guthabens in Höhe von 40.000,00 EUR wurde der Sollsaldo auf dem Kontokorrentkonto am 06.05.2009 ausgeglichen. Zu diesem Zeitpunkt wies das Kontokorrentkonto einen positiven Saldo von 7.569,83 EUR auf. In der Folgezeit nahm die E auf dem Kontokorrentkonto wieder Kredit in Anspruch, wobei die Beklagte die Inanspruchnahme ohne eine erneute schriftliche Vereinbarung duldete.
8Im Laufe des Jahres 2010 kam es zu mehreren Gesprächen zwischen den Herren L3, L, H – dem Ehemann der H der E H – sowie der Beklagten. In diesen Gesprächen ging es um die Übernahme von Darlehen, die zunächst durch die Beklagte an die L und L3 GbR ausgelegt worden waren und nunmehr durch Herrn L3 als alleinigen Schuldner übernommen werden sollten. Ferner wurde erörtert, ob nicht Herr H2 der L3 und L GmbH werden sollte. Herr L sollte aus der Mithaftung für bestehende Verbindlichkeiten der L3 und L GbR, L3 und L GmbH sowie der E entlassen werden. Die E wollte den auf dem Kontokorrentkonto in Anspruch genommenen Kredit durch ein zinsgünstigeres Darlehen ablösen. Am 09.09.2010 fand im Haus der Beklagten ein Gespräch statt, an dem auf der einen Seite die Herren L, L3 und H und auf der anderen Seite das Vorstandsmitglied der Beklagten, Schäfer, sowie deren Mitarbeiter Peddinghaus & Sinn teilnahmen. Den Inhalt dieses Gesprächs fasste der Mitarbeiter der Beklagten Sinn in einem Gesprächsprotokoll zusammen.
9Darin heißt es unter anderem wie folgt:
10„E GmbH
11die Rückführung der aktuellen Inanspruchnahme auf dem Konto 154641 ist wie folgt
12vorgesehen:
1325.000,00 EUR Darlehen Herr L3 und Ausweitung der bestehenden Zweck-
14erklärungen
1525.000,00 EUR Darlehen Herr H gegen Verpfändung von Guthaben in
16in unserem Hause
1725.000,00 EUR Kontokorrentkredit
18Da die Inanspruchnahme bereits z. T. zugelassen wurden, erfolgt kurzfristig die Verpfändung sowie die Ausweitung der Zweckerklärungen.
19Die Annuität für die Darlehen über je 25.000,00 EUR wird auf insgesamt 2.600,00 EUR vereinbart, beginnend ab 30.11.2010.
20Die Zinssätze und Zinsbindungen sind noch abzustimmen.“
21Danach war vorgesehen, dass die Beklagte den Herren L3 und H jeweils ein Darlehen in Höhe von 25.000,00 EUR gewähren sollte und dass die Herren L3 und H diese Beträge wiederum der E zur Rückführung des Debet-Saldos auf dem Kontokorrentkonto zur Verfügung stellen sollten. Zur Absicherung des Darlehens von 25.000,00 EUR sollte Herr L3 bzgl. der von ihm der Beklagten bereits bestellten Sicherheiten eine Ausweitung der bestehenden Zweckerklärungen vornehmen. Herr H sollte als Sicherheit der Beklagten ein Guthaben von 25.000,00 EUR verpfänden.
22Der von der E auf dem Kontokorrentkonto in Anspruch genommene Kredit betrug im September 2010 ca. 50.000,00 EUR.
23Am 13.10.2010 zahlte Herr H einen Betrag von 25.000,00 EUR auf ein Konto bei der Beklagten ein. Am 14.10.2010 übersandte der Mitarbeiter der Beklagten T eine Verpfändungserklärung mit der Aufforderung, diese zu unterzeichnen und an die Beklagte zurückzusenden.
24Nach dieser von der Beklagten vorbereiteten Erklärung sollte Herr H das von ihm auf ein Konto bei der Beklagten eingezahlte Guthaben von 25.000,00 EUR zur Sicherung aller Forderungen der Beklagten gegen die E aus Inanspruchnahmen bis zu einer Höhe von maximal 75.000,00 EUR auf dem Kontokorrentkonto Nr. 154641 verpfänden. Dieser Aufforderung kam Herr H nicht nach.
25Ab dem 28.10.2010 führte die Beklagte Überweisungsaufträge, die die E bzgl. des Girokontos 164244, das ausschließlich auf Guthabenbasis geführt wurde, teilweise mit Verzögerung oder teilweise gar nicht aus. Von insgesamt 179 erteilten Überweisungsaufträgen in der Zeit vom 28.10.2010 – 31.12.2010 wurden 100 Überweisungsaufträge in Höhe von insgesamt 105.500,46 EUR erst mit Verzögerung ausgeführt, 68 Überweisungsaufträge in Höhe von 69.244,85 EUR wurden nicht ausgeführt. Ferner wurden Überweisungsaufträge, die zunächst nicht ausgeführt worden waren und sodann von der E erneut erteilt worden waren, mehrfach ausgeführt. Mit Schreiben vom 09.11.2010 beanstandete der Geschäftsführer der E, Herr L3, gegenüber der Beklagten, dass seit dem 28.10.2010 Überweisungsaufträge von dem Girokonto 164244 absichtlich boykottiert würden. Mit einem weiteren Schreiben vom 18.11.2010 beanstandete der Geschäftsführer der E, Herr L3, gegenüber der Beklagten erneut, dass erteilte Überweisungsaufträge auf dem Girokonto 164244 nicht unverzüglich ausgeführt worden seien, und teilte der Beklagten mit, dass es hierdurch bedingt zu einer schwerwiegenden Störung der Geschäftstätigkeit gekommen sei und dass der E deswegen die Zahlungsunfähigkeit drohe. Er kündigte an, dass die E für den bereits schon jetzt eingetretenen materiellen und immateriellen Schaden die Beklagte zu gegebenem Zeitpunkt in Haftung nehmen und einen adäquaten Schadensersatz einfordern werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 18.11.2010 wird auf die Anlage K23 zur Klageschrift vom 24.02.2012 verwiesen.
26Am 26.11.2010 sollte im Haus der Beklagten ein weiteres Gespräch stattfinden, in dem unter anderem eine abschließende Entscheidung über die am 09.09.2010 erörterte Umschuldung der E ergehen sollte. Dieser Termin wurde sodann aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, auf den 01.12.2010 verlegt.
27Mit Schreiben vom 23.11.2010, das der E am 26.11.2010 zuging, erklärte die Beklagte gegenüber der E die Kündigung der Kontokorrentkreditvereinbarung zu dem Geschäftsgirokonto mit der Nr. 154641 zum 10.12.2010 mit der Aufforderung, dafür Sorge zu tragen, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist das Konto ein Guthaben ausweise oder zumindest ausgeglichen sei. Zugleich erklärte die Beklagte, sie mache wegen des über den zum Geschäftsgirokonto 154641 vereinbarten Kontokorrentkreditrahmen hinausgehenden debetorischen Saldos bzw. der entsprechenden Inanspruchnahme von dem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Pfandrecht an dem Guthaben auf dem Geschäftsgirokonto Nr. 164244 Gebrauch. Zum Zeitpunkt der Kündigung wies das Kontokorrentkonto einen Debet-Saldo von 72.832,94 EUR auf, das Girokonto Nr. 164244 ein Guthaben in Höhe von 36.733,26 EUR.
28Der Gesprächstermin am 01.12.2010 führte zwischen der E und der Beklagten zu keiner Einigung. Insbesondere nahm die Beklagte die Kündigung vom 23.11.2010 nicht zurück. Am 22.12.2010 beantragte die E beim Amtsgericht Hagen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Durch Beschluss vom 17.03.2011 wies das Amtsgericht Hagen den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab.
29Am 20.06.2011 schloss die E GmbH in Liquidation mit der G, L3, H GbR, der Widerbeklagten zu 2), eine schriftliche Abtretungsvereinbarung. Darin trat die E eine ihr gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzforderung wegen Herbeiführung der Insolvenz an die Widerbeklagte zu 2) ab. Die Widerbeklagte zu 2) schloss am 26.11.2012 mit der Klägerin eine weitere Abtretungsvereinbarung. Darin trat sie die an sie abgetretene Schadensersatzforderung in Höhe von 5 % der Gesamtforderung an die Klägerin ab. Wegen des weiteren Inhalts der Abtretungserklärungen vom 20.06.2011 und vom 26.11.2012 wird auf Blatt 473 ff. der Akte verwiesen.
30Die Klägerin macht aus eigenem und auch aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten zu 1) gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch geltend, weil diese die Insolvenz der E durch ein schuldhaft vertragswidriges Verhalten herbeigeführt habe. Sie ist der Ansicht, zwischen der E und der Beklagten sei auch ohne eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung für die Zeit nach dem 31.12.2008 konkludente eine Vereinbarung über die Einräumung eines Kontokorrentkredits auf dem Konto Nr. 154641 zustande gekommen, da die Beklagte eine weitere Inanspruchnahme von Kredit auf diesem Konto geduldet habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 23.11.2010 zu kündigen. Ein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung habe nicht bestanden, da die E ihre Pflichten aus dem Kreditvertrag gegenüber der Beklagten nicht verletzt habe und sich auch deren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Kündigung – abgesehen von den Folgen der Blockade des Girokontos Nr. 164244 durch die Beklagte – nicht verschlechtert hätten. Der Zeuge H sei nicht verpflichtet gewesen, eine Verpfändung des von ihm auf ein Konto der Beklagten eingezahlten Guthabens von 25.000,00 EUR vorzunehmen, da die Beklagte die Gewährung der beiden Darlehen von 25.000,00 EUR an die Herren L3 und H noch nicht verbindlich zugesagt habe und auch die Darlehenskonditionen wie Zinshöhe und Dauer der Zinsbindungsfrist noch nicht abschließend geklärt gewesen seien. Demgemäß – so behauptet die Klägerin – habe Herr H auch eine Verpfändung des Guthabens gegenüber dem Mitarbeiter der Beklagten Sinn abgelehnt, bevor nicht eine endgültige Einigung über die geplante Umschuldung erfolgt sei. Die Beklagte sei auch nicht berechtigt gewesen, den Kontokorrentkredit ordentlich zu kündigen. Vielmehr sei die Kündigung zur Unzeit erfolgt und willkürlich gewesen. Bis zum 01.12.2010 sei die E noch davon ausgegangen, dass sie mit der Beklagten eine endgültige Regelung finden würde. Die danach noch verbleibenden 5 Werktage hätten nicht dazu ausgereicht, die aufgrund der Verflechtung mit den Gesellschaften der L3 und L Gruppe komplexen Strukturen zu entflechten und zu restrukturieren. Sowohl die Steuerberaterin der E, Frau I, als auch Herr H hätten in Gesprächen mit der Sparkasse Schwerte sowie der Sparkasse Hagen versucht, eine anderweitige Finanzierung des Kreditbedarfs der E zu bewerkstelligen. Dies sei jedoch in der Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 10.12.2010 angesichts der Verflechtungen mit den übrigen Kreditengagements nicht möglich gewesen. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung sei auch willkürlich gewesen, weil dieser für ihre Forderungen gegen die E ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestanden hätten. Hierzu behauptet die Klägerin, der Wert der aufgrund der Globalabtretung an die Beklagte abgetretenen Forderungen der E habe zum Kündigungszeitpunkt 252.530,27 EUR betragen, wie sich aus einer betriebswirtschaftlichen Auswertung zum Ende November 2010 ergebe. Der Anschaffungswert derjenigen Gegenstände, die an die Beklagte sicherungsübereignet worden seien, habe 99.867,68 EUR betragen. Unter Berücksichtigung eines Verwertungsabschlags von 30 % hätten danach der Beklagten Sicherheiten in Höhe von 132.000,00 EUR (Forderungen aus Globalzession) und 70.000,00 EUR (Vermögenswerte aus Sicherungsübereignung) zur Verfügung gestanden. Daneben wären noch weitere, für eine etwaige Nachbesicherung zur Verfügung stehende Vermögenswerte des beweglichen Anlagevermögens in Höhe von 131.000,00 EUR vorhanden gewesen. Auch bei Berücksichtigung sämtlicher Forderungen der Beklagten gegen die E, die L3 & L GbR, die L3 & L GmbH sowie gegen die Eheleute L3 und die Eheleute L zustehenden Forderungen sowie der hierfür bestellten Sicherheiten sei die Beklagte ausreichend gesichert gewesen. So hätten sich zum 10. / 11.06.2010 Forderungen der Beklagten in Höhe von 739.063,13 EUR und Sicherheiten im Wert von 1.626.793,00 EUR gegenüber gestanden.
31Die Klägerin meint, die Beklagte habe sich auch dadurch vertragswidrig gegenüber der E verhalten, dass sie ab dem 28.10.2010 Überweisungsaufträge von dem Girokonto Nr. 164244 teilweise verzögert, teilweise gar nicht oder auch teilweise doppelt ausgeführt habe. Hierbei sei die Beklagte – so behauptet die Klägerin – völlig willkürlich vorgegangen und habe auch trotz mehrfacher Nachfragen seitens der E die Gründe für die Blockade des Girokontos nicht mitgeteilt. Durch das diesbezügliche Verhalten der Beklagten sei es zu einer schweren Störung der Geschäftstätigkeit der E gekommen.
32So hätten Lieferanten von Benzin, Ersatzteilen für Bohrgeräte, Geothermie-Zubehör oder von speziellen Bohrcontainern wegen O-Straße fälliger Rechnungen zeitweise Liefersperren verhängt und weitere Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Vorkasse abhängig gemacht. Im weiteren Verlauf hätten einige Lieferanten ihre Geschäftsverbindungen zur E aufgrund ausstehender Zahlungen eingestellt, und der Stromanbieter Mark E habe eine Sperrung der Stromzufuhr angekündigt. Wegen O-Straße fälliger Rechnungen habe der Telefonanabieter Base zeitweise die Mobiltelefone der E gesperrt. Wegen ausstehender Lohnzahlungen hätten teilweise Mitarbeiter der Firma E gekündigt, andere Mitarbeiter hätten aus finanziellen Gründen entlassen werden müssen. Leasinggeber hätten wegen Nichtzahlung fälliger Leasingraten den Entzug von geleasten Geräten angekündigt.
33Die Klägerin behauptet, dass die unberechtigte Kündigung des Kontokorrentkredits sowie die Blockade von Überweisungen auf dem Girokonto Nr. 164244 dazu geführt hätten, dass die E zahlungsunfähig und somit insolvent geworden sei. Bei der E habe es sich um ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen mit guten Zukunftsaussichten gehandelt. Seit der Gründung des Unternehmens im Jahre 2006 hätten sich die Umsätze kontinuierlich gesteigert. Soweit in der Zeit bis 2009 bei der E jährlich Verluste entstanden seien, habe dies darauf beruht, dass die Gesellschaft in großem Umfang Investitionen in die Betriebsausstattung getätigt habe. Ohne die von der Beklagten verursachte Insolvenz hätte die E im Jahre 2010 einen Gewinn erwirtschaftet. Der Unternehmenswert der E habe bei einer Berechnung nach dem Ertragswertverfahren entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen i. E. W. Standard 1 zum 31.12.2010 1.163.000,00 EUR betragen, falls die Beklagte das Kreditverhältnis nicht gekündigt hätte und sich das Unternehmen planmäßig hätte entwickeln können, insbesondere nicht durch die negativen Effekte der Überweisungsblockade belastet worden wäre. Durch die von der Beklagten schuldhaft herbeigeführte Insolvenz der E sei der Wert dieses Unternehmens vollständig vernichtet worden. Dadurch sei auch ihr Geschäftsanteil an der E in Höhe von 5 % entwertet worden.
34Nach allem ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 58.150,00 EUR zustehe.
35Insoweit stehe ihr gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, da der Kreditvertrag zwischen einer Bank oder Sparkasse und einer GmbH Schutzwirkungen zugunsten der H2 entfalte. Daneben stehe ihr ein eigener Schadensersatzanspruch auch aus dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ferner stehe ihr gegen die Beklagte auch ein Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB wegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zu. Jedenfalls aber stehe ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der von ihr geltend gemachten Höhe aufgrund der Forderungsabtretung durch die Widerbeklagte zu 2) zu.
36Die Klägerin beantragt,
37die Beklagte zu verurteilen, an sie 58.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
38hilfsweise, an die E GmbH i. L. 58.150,00 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Widerklagend beantragt sie,
42festzustellen, dass den Widerbeklagten keine Ansprüche gegen sie aus der Geschäftsverbindung zwischen ihr und E GmbH i. L., U-Straße, 58135 Hagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hagen unter HRB 7443, zustehen.
43Sie ist der Ansicht, dass der Klägerin als H der E schon aus Rechtsgründen keine eigenen Schadensersatzansprüche wegen der von ihr behaupteten Herbeiführung der Insolvenz der E durch die Beklagte zustehen könnten. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu, da sie – die Beklagte – die Insolvenz der E – nicht durch vertragswidriges Verhalten verursacht habe. Insoweit ist sie der Ansicht, dass sie berechtigt gewesen sei, den Kontokorrentkredit auf dem Konto Nr. 154641 zu kündigen. Hierzu behauptet sie, ihr Mitarbeiter Sinn habe – nachdem sich der Sollsaldo auf dem Konto Nr. 154641 von ursprünglich 50.000,00 EUR auf 63.900,00 EUR erhöht habe – Herrn H am 14.10.2010 angerufen und ihn aufgefordert, unverzüglich eine Verpfändung des von ihm auf ein Konto bei der Beklagten eingezahlten Guthabens von 25.000,00 EUR vorzunehmen. Herr H sei darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte eine Überziehung des Kontokorrentkontos von mehr als 50.000,00 EUR bis zu einer Höhe von 75.000,00 EUR nur im Falle einer entsprechenden Verpfändungserklärung tolerieren werde. Herr H habe daraufhin zugesagt, eine Verpfändungserklärung unverzüglich zu unterzeichnen. Da er eine derartige Verpfändungserklärung – wie unstreitig ist – in der Folgezeit nicht abgegeben habe, habe der Mitarbeiter der Beklagten Sinn mit Herrn H in der 43. Kalenderwoche des Jahres 2010 (25. – 29.10.2010) ein weiteres Telefongespräch geführt. In diesem Gespräch habe sich Herr H nunmehr entgegen seiner früheren Zusage geweigert, eine Verpfändung seines Guthabens von 25.000,00 EUR vorzunehmen, und gefordert, das zunächst eine Gesamtlösung für sämtliche Gesellschaften der L3 & L Gruppe gefunden werde. Im Hinblick auf dieses absprachewidrige Verhalten des Herrn H sowie das Schreiben der E vom 18.11.2010, in dem diese Schadensersatzansprüche wegen Nichtausführung von Überweisungsaufträgen auf dem Girokonto Nr. 164244 geltend gemacht habe, sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Beklagten und der E erschüttert gewesen. Demgemäß, so meint die Beklagte, sei sie berechtigt gewesen, den Kontokorrentkredit mit Schreiben vom 23.11.2010 aus wichtigem Grund zu kündigen.
44Jedenfalls aber habe ihr nach ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zugestanden, den Kontokredit ordentlich zu kündigen. Insoweit könne auch nicht etwa angenommen werden, dass die Kündigung zur Unzeit erfolgt sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es der E bei Unternehmung zumutbarer Anstrengungen möglich gewesen wäre, innerhalb der im Schreiben vom 23.11.2010 bis zum 10.12.2010 gesetzten Kündigungsfrist eine Umschuldung durch ein anderes Kreditinstitut zu erreichen.
45Soweit sie ab dem 28.10.2010 Überweisungsaufträge auf dem Girokonto 164244 teilweise verzögert oder teilweise endgültig nicht ausgeführt habe, habe sie berechtigter Weise von ihrem sich aus Nr. 21 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Pfandrecht Gebrauch gemacht. Insoweit habe der Zeuge T in einem Telefongespräch Ende Oktober 2010 mitgeteilt, dass die Beklagte wegen Nichtvorliegens der von dem Zeugen H zugesagten Verpfändungserklärung Verfügungen der E über das Guthaben auf dem Girokonto 164244 nur noch zulassen werde, wenn sich bei einer Zusammenrechnung der Salden auf dem Girokonto Nr. 164244 und dem Kontokorrentkonto 154641 kein höherer Debet-Saldo als 50.000,00 EUR ergebe. Dies habe ihr Mitarbeiter Sinn auch der Klägerin in einem Telefongespräch im November 2010 mitgeteilt. Dementsprechend habe ihr Mitarbeiter Sinn bei Eingang von Überweisungsaufträgen der E auf dem Girokonto 164244 jeweils – und zwar täglich mehrmals – den sogenannten Kompensationssaldo ermittelt und je nachdem, ob dieser über oder unter 50.000,00 EUR minus gelegen habe, erteilte Überweisungsaufträge ausgeführt oder aber zunächst zurückgestellt. Hierzu – so meint die Beklagte – sei sie berechtigt gewesen, da ihre Forderungen gegen die E durch die bestellten Sicherheiten nicht in ausreichender Weise gesichert gewesen seien. So sei etwa die seitens der E erklärte Globalabtretung von Forderungen wertmäßig nicht zu berücksichtigen gewesen, da erfahrungsgemäß eine Verwertung abgetretener Forderungen zu keinen nennenswerten Erlösen führen würde. Im Übrigen, so meint die Beklagte, habe sie die E sowie die übrigen Gesellschaften der L3 und L Gruppe sowie die Eheleute L und L3 berechtigterweise als einen Haftungsverbund im Sinne des Kreditwesengesetzes angesehen.
46Hierzu behauptet die Beklagte, dass ihr zum Zeitpunkt der Kündigung des Kontokorrentkredits am 23.11.2010 gegen diesen Haftungsverbund Forderungen in Höhe von 1.050.000,00 EUR – 1.060.000,00 EUR zugestanden hätten. Demgegenüber habe der Wert der hierfür bestellten Sicherheiten in Form von Grundschulden, Forderungsabtretungen und Bürgschaften nur 702.400,00 EUR betragen.
47Im Übrigen bestreitet die Beklagte, dass die von ihr ausgesprochene Kündigung des Kontokorrentkredits sowie die teilweise verzögerte oder unterbliebene Ausführung von Überweisungsaufträgen auf dem Girokonto 164244 für die Insolvenz der E ursächlich gewesen seien. Vielmehr – so behauptet die Beklagte – sei die E unabhängig hiervon bereits im Dezember 2010 zahlungsunfähig und somit insolvenzreif gewesen. So hätte sich in einem Gespräch am 01.12.2010 herausgestellt, dass die E zu diesem Zeitpunkt einen zusätzlichen Kreditbedarf von 100.000,00 EUR gehabt habe. Dass die E ohnehin insolvenzreif gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Schließlich bestreitet die Beklagte, dass der Unternehmenswert der E zum 31.12.2010 1.163.000,00 EUR betragen habe.
48Den Widerklagen der Beklagten liegt Folgendes zugrunde:
49Durch Gesellschaftsvertrag vom 17.06.2011 gründeten die Klägerin, Herr L3 und Frau H, vertreten durch ihren Ehemann, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Gemäß § 2 des Gesellschaftsvertrages ist Zweck der Gesellschaft die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen gegen die Beklagte. Durch Abtretungsvereinbarung vom 20.06.2011 trat die E GmbH i. L. ihre angebliche Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an die Widerbeklagte zu 2) ab. Diese wiederum trat die an sie abgetretene Schadensersatzforderung in Höhe von 5 % der Gesamtforderung durch schriftliche Vereinbarung vom 26.11.2012 an die Klägerin weiter ab.
50Wie die Widerbeklagte zu 3) behauptet, trat die Widerbeklagte zu 2) durch schriftliche Vereinbarung vom 20.12.2013 die Schadensersatzforderung in Höhe von 95 % der Gesamtforderung an sie ab.
51Wie unstreitig ist, beantragte die Widerbeklagte zu 3) am 30.12.2013 bei einer staatlich anerkannten Gütestelle in Düsseldorf die Durchführung eines Güteverfahrens zur einvernehmlichen Streitbeilegung. Dieser Güteantrag wurde der Beklagten mit Schreiben vom 02.01.2014, das bei dieser am 07.01.2014 einging, bekannt gemacht. Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten der Gütestelle mit, dass die Beklagte mit der Durchführung eines Güteverfahrens nicht einverstanden sei. Im Hinblick darauf war das Güteverfahren beendet.
52Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine isolierte Dritt-Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 2) als Zedentin der Klageforderung zulässig sei. Da sich die Widerbeklagte zu 2) einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte berühme, bestehe für eine negative Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO auch ein Feststellungsinteresse. Tatsächlich stehe der Widerbeklagten zu 2) gegen sie keine Schadensersatzforderung wegen Herbeiführung der Insolvenz der E zu. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Widerbeklagten zu 2) gegen sie jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt sei.
53Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass auch eine isolierte Dritt-Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 3) als angebliche weitere Zessionarin neben der Klägerin zulässig sei. Insoweit sei auch gem. Art. 5 Nr. 1 a, Art. 6 Nr. 1, 3 und Art. 23 EuG VVO die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen gegeben. Da sich die Widerbeklagte zu 3) einer an sie abgetretenen Schadensersatzforderung gegen die Beklagte berühme, bestehe für eine negative Feststellungsklage auch gegen die Widerbeklagte zu 3) ein Feststellungsinteresse. Tatsächlich stehe der Widerbeklagten zu 3) keine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zu.
54Insoweit bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass die Widerbeklagte zu 2) am 20.12.2013 an die Widerbeklagte zu 3) eine Schadensersatzforderung gegen Beklagte in Höhe von 95 % der Gesamtforderung abgetreten habe. Jedenfalls aber, so meint die Beklagte, sei eine etwaige Forderungsabtretung mangels hinreichender Bestimmtheit nicht wirksam. E GmbH in Liquidation habe ohnehin keine Schadensersatzforderung gegen die Beklagte zugestanden, die an die Widerbeklagte zu 2) und sodann die Widerbeklagte zu 3) habe abgetreten werden können. Im Übrigen sei auch ein etwa an die Widerbeklagte zu 3) abgetretener Schadensersatzanspruch mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt. Der von der Widerbeklagten zu 3) gestellte Güteantrag habe zu keiner Hemmung der Verjährung führen können, da er ausschließlich zu dem Zweck gestellt worden sei, eine Verjährungshemmung zu erreichen, was rechtsmissbräuchlich sei.
55Die Widerbeklagten beantragen,
56die Widerklagen abzuweisen.
57Hilfsweise für den Fall, dass die Drittwiderklage gegen die Widerbeklagte zu 3) für zulässig erachtet wird, erhebt die Widerbeklagte zu 3) Wider – Widerklage gegen die Beklagte mit folgenden Anträgen:
58die Beklagte zu verurteilen, an die Widerbeklagte zu 3) 1.104.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu zahlen,
59hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die E GmbH i. L. 1.104.850,00 EUB nebst Zinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz zu zahlen.
60Die Widerbeklagte zu 2) ist der Ansicht, die gegen sie erhobene Widerklage sei bereits unzulässig, da ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage der Beklagten nicht gegeben sei. So habe sie zwischenzeitlich die Schadensersatzforderung gegen die Beklagte vollständig zum Einen an die Klägerin und zum Anderen an die Widerbeklagte zu 3) abgetreten. Im Übrigen habe Sie sich auch niemals einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte berühmt.
61Die Widerbeklagte zu 3) ist der Ansicht, dass die gegen sie erhobene isolierte Dritt-Widerklage nicht statthaft sei. Im Übrigen sei das Landgericht Hagen für die gegen sie erhobene Widerklage örtlich nicht zuständig. Gem. Art. 2 Abs. 1 EuG VVO müsse sie vor dem für ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Gericht in Großbritannien verklagt werden. Jedenfalls sei die gegen sie erhobene negative Feststellungsklage unbegründet, da ihr gegen die Beklagte aufgrund der Forderungsabtretung durch die Widerbeklagte zu 2) ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.104.850,00 EUR zustehe. Insoweit nimmt sie auf das Vorbringen der Klägerin Bezug. Der ihr zustehende Schadensersatzanspruch sei auch nicht etwa verjährt. Vielmehr sei die Verjährung durch den von ihr bei der staatlich anerkannten Gütestelle in Düsseldorf gestellten Güteantrag gehemmt worden. Den Güteantrag habe sie in der Erwartung gestellt, mit der Beklagten zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen.
62Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
63Entscheidungsgründe:
64Die Klage ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
65Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus eigenem Recht ist bereits aus Rechtsgründen zu verneinen.
66Ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte wegen der von ihr behaupteten Herbeiführung der Insolvenz der E gem. § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 627 Abs. 2, 671 Abs. 2, 675 zweiter Halbsatz BGB besteht nicht. Unstreitig hat zwischen der Klägerin und der Beklagten kein Kreditvertrag oder sonstiger Vertrag bestanden. Das Vertragsverhältnis der Beklagten zu der E war auch kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Klägerin, auch wenn diese H der E gewesen ist.
67Nach einhelliger Ansicht in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, entfaltet ein Darlehensvertrag zwischen einer Bank und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung grundsätzlich keine Schutzwirkung zugunsten eines Gesellschafters. Dieser wird vielmehr von der Darlehensgewährung in der Regel nur mittelbar betroffen. Dies gilt auch dann, wenn Pflichtverletzungen aus dem Darlehensverhältnis zur Insolvenz der GmbH geführt haben (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.10.2010, AZ: 3 U 165/09; OLG Hamm Urteil vom 07.12.1998, AZ: 31 U 38/98; OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2007, AZ: 3 W 5/07).
68Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch nicht etwa ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Aspekt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Klägerin als H bereits nicht Trägerin dieses Rechts und damit für etwaige Rechtsverletzungen nicht aktiv legitimiert ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O.; OLG Celle, a. a. O.). Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts München (NJW-RR 1991, 928, 929) ist vom Bundesgerichtshof als systemwidrig und damit als unrichtig angesehen worden (BGH, Urteil vom 24.01.2006, AZ: XI ZR 384/03, Rnd.-Nr. 91, zitiert nach juris). Dieser Ansicht schließt sich die Kammer an.
69Ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht etwa aufgrund der Verletzung ihres Geschäftsanteils an der E selbst als eines sonstigen Rechts im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zwar sind Anteile an Kapitalgesellschaften als sonstige Rechte von § 823 Abs. 1 BGB erfasst. Geschützt ist in diesem Zusammenhang aber nur der Bestand des Anteils als solcher, nicht hingegen sein Wert (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, a. a. O).
70Schließlich hat die Klägerin auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch die Beklagte (§ 826 Abs. 1 BGB) vorgetragen.
71Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht zu.
72Zwar ist insoweit unstreitig, dass die E GmbH i. L. ihren vermeintlichen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Herbeiführung der Insolvenz an die Widerbeklagte zu 2) abgetreten hat und dass diese wiederum den Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 % der Gesamtforderung an die Klägerin weiter abgetreten hat. Die Klägerin hat aber schon nicht hinreichend dargetan, dass ein solcher Anspruch gegen die Beklagte gem. § 280 Abs. 1 BGB oder aus einem anderen Rechtsgrund besteht.
73Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, durch eine unberechtigte Kündigung des Kontokorrentkredits auf dem Konto 154641 die Insolvenz der E verursacht zu haben, ist von der Klägerin schon nicht hinreichend dargetan worden, dass die ausgesprochene Kündigung vertragswidrig und somit überhaupt geeignet gewesen ist, einen Schadensersatzanspruch der E gegen die Beklagte zu begründen.
74Gemäß Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, deren Geltung unstreitig zwischen der E und der Beklagten vereinbart worden ist, können – soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist – sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Danach ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen, den Kontokorrentkredit gegenüber der E ordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Da sie mit Schreiben vom 23.11.2010 nur den Kontokorrentkredit, nicht hingegen auch den Girovertrag zu dem Konto 154641, bei dem es sich um einen Zahlungsdiensterahmenvertrag gehandelt hat, gekündigt hat, war sie an die Kündigungsfrist von mindestens 2 Monaten gem. Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gebunden. So gehört die Kreditgewährung selbst nicht zum Zahlungsdienst, kann aber mit dem Zahlungsdiensterahmenvertrag verbunden werden. Insoweit handelt es sich um eine selbständige Zusatzvereinbarung, die gesondert gekündigt werden kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 73. Auflage, § 675 c Rnd.-Nr. 4 und § 675 f Rnd.-Nr. 8).
75Die Vereinbarung eines jederzeitigen ordentlichen Kündigungsrechts ist auch nicht etwa gemäß § 307 BGB unwirksam. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dem Kreditgeber bei Krediten, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, ein ordentliches fristloses Kündigungsrecht zusteht, hält der Wirksamkeitskontrolle jedenfalls dann stand, wenn sowohl das Kündigungsrecht als auch die Geltendmachung der Rückzahlung der fällig gestellten Darlehenssumme unter dem Vorbehalt der Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Kunden steht, was das Verbot einer Kündigung zur Unzeit und des Rechtsmissbrauchs eindeutig umfasst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.01.1999, AZ: 6 U 70/98). Danach ist die Kündigungsregel in Nr. 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht zu beanstanden, da danach die Beklagte gehalten ist, bei der Kündigung den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung zu tragen, insbesondere nicht zur Unzeit zu kündigen.
76Dass hier die Kündigung des Kontokorrentkredits mit Schreiben vom 23.11.2010 mit einer Frist bis zum 10.12.2010 etwa zur Unzeit erfolgt ist, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargetan. Das Verbot der Kündigung zur Unzeit soll insbesondere verhindern, dass der Adressat der Kündigung durch diese derart überrascht wird, dass es ihm nicht möglich ist, sich die Darlehensvaluta rechtzeitig, das heißt vor Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs, anderweitig zu besorgen (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 14.Kapitel, Rnd.-Nr. 173).
77Hier hat die Beklagte der E im Kündigungsschreiben vom 23.11.2010, das der E unstreitig am 26.11.2010 zugegangen ist, eine Frist zur Rückzahlung des Kontokorrentkredits bis zum 10.12.2010 gesetzt. Danach verblieben der E noch 14 Tage, um sich bei einer anderen Bank um einen Kredit zu bemühen, mit dem sie den Kontokorrentkredit an die Beklagte zurückzahlen konnte. Wie unstreitig ist, befand sich das Kontokorrentkonto Nr. 154641 zum Zeitpunkt der Kündigung am 23.11.2010 in Höhe von 72.832,94 EUR im Soll, wohingegen das Girokonto Nr. 164244 ein Guthaben von 36.733,26 EUR aufwies. Danach bestand ein Kreditbedarf der E zu diesem Zeitpunkt nur in Höhe von 36.099,86 EUR. Dass es der E nicht möglich gewesen ist, innerhalb einer Frist von 14 Tagen bei einer anderen Bank einen Kredit in dieser Höhe zu erhalten, ist von der Klägerin nicht hinreichend dargetan worden und für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich.
78Auch wenn nach der Kündigung noch am 01.12.2010 ein Gespräch stattfand, in dem es unter anderem auch über eine weitere Kreditgewährung der Beklagten an die E ging, hätte die E nicht darauf vertrauen dürfen, dass es in diesem Termin noch zu einer Einigung mit der Beklagten kommen und diese dann die bereits ausgesprochene Kündigung zurücknehmen werde. Vielmehr wäre die E gehalten gewesen, sich auch schon vor dem Termin am 01.12.2010 vorsorglich um einen Kredit bei einer anderen Bank zu bemühen, um im Falle eines Scheiterns des Gesprächs am 01.12.2010 innerhalb der Frist bis zum 10.12.2010 den Kontokorrentkredit an die Beklagte zurückzahlen zu können.
79Soweit die Klägerin vorträgt, Verhandlungen ihrer Steuerberaterin sowie des Herrn H mit der Sparkasse Schwerte und der Sparkasse Hagen über eine anderweitige Kreditgewährung seien daran gescheitert, dass in der Kürze der Zeit eine Entflechtung des Gesamtengagements der Gesellschaften der L3 und L Gruppe mit der Beklagten nicht möglich gewesen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Unstreitig hatte die Beklagte am 23.11.2010 lediglich gegenüber der E eine Kreditkündigung ausgesprochen, so dass auch nur für diese Veranlassung bestand, sich um einen anderweitigen Kredit zu bemühen. Die von der E der Beklagten bestellten Sicherheiten in Form einer Sicherungsübereignung von Zubehör für ein Bohrgerät sowie einer Globalabtretung von Außenständen dienten ausweislich der jeweiligen Zweckerklärung ausschließlich zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, nicht auch als Sicherheit für Ansprüche der Beklagten gegen die übrigen Gesellschaften der L3 und L Gruppe oder gegen die Eheleute L3 und L (vgl. Bl. 458 ff. der Akte). Danach hätte die Beklagte im Falle einer Ablösung des Kredits der E diese Sicherheiten ohne weiteres freigeben müssen, ohne sich auf Ansprüche gegen die L3 & L GbR, die L3 & L GmbH oder gegen die Eheleute L3 oder L berufen zu können.
80Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin kann nicht angenommen werden, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kreditkündigung etwa rechtsmissbräuchlich gewesen ist.
81Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die E – nachdem eine mit der Beklagten zuletzt ausdrücklich getroffene Vereinbarung über die Gewährung eines Kontokorrentkredits auf dem Konto Nr. 154641 am 31.12.2008 ausgelaufen war – in der Folgezeit weiter ohne neue ausdrückliche Vereinbarung mit der Beklagten weiter auf diesem Konto Kredit in wechselnder Höhe in Anspruch genommen hat. Auch wenn die Beklagte die entsprechende Inanspruchnahme von Kredit auf dem Kontokorrentkonto weiter duldete, musste die E damit rechnen, dass die Beklagte von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen und die Rückführung des ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch genommenen Kredits verlangen würde. Zwar ist unstreitig, dass im Jahre 2010 zwischen der E und der Beklagten Verhandlungen über eine Umschuldung des Kontokorrentkredits stattgefunden haben. Dass aber in dem Gespräch am 09.09.2010 bereits eine abschließende Einigung zwischen der E und der Beklagten über die geplante Umschuldung zustande gekommen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Bis zum endgültigen Zustandekommen einer Einigung über die geplante Umschuldung aber musste die E damit rechnen, dass die Beklagte eine weitere Inanspruchnahme des ohne ausdrückliche Vereinbarung in Anspruch genommenen Kontokorrentkredits nicht weiter hinnehmen werde.
82Ob der Beklagten für ihre Ansprüche gegen die E ausreichende Sicherheiten zur Verfügung standen, was zwischen den Parteien streitig ist, kann nach Ansicht der Kammer dahinstehen. Der alleinige Umstand, dass ein Kredit ausreichend unterdeckt ist, schränkt das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ein. Es bleibt vielmehr grundsätzlich eine freie Entscheidung der Bank, ob sie ein Darlehensverhältnis fortsetzen oder von sich aus beenden möchte. Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines Darlehens darf nicht zum bloßen Ausnahmefall werden. Auch die Tatsache der langjährigen Gewährung hoher gesicherter Kredite an einen Kunden berührt das Recht zur ordentlichen Kündigung der Bank nicht. Der Kreditgeber schafft durch die Gewährung von Krediten weder gegenüber einem Kunden noch gegenüber Gläubigern ihres Kunden einen Vertrauenstatbestand dergestalt, dass Kredite „ad calendas graecas“ weiter geführt und nicht gekündigt werden. Ein Kreditnehmer kann insbesondere von seiner Bank nicht verlangen, dass sie in Zukunft seinen steigenden Kreditbedarf vollständig befriedigt und ihm den ohne vorherige Absprache in Anspruch genommenen Überziehungskredit weiterhin zur Verfügung stellt. Der Kreditnehmer muss vielmehr trotz Duldung einer Kontoüberziehung damit rechnen, dass die Bank ihr Kündigungsrecht ausübt und eine Rückführung der geduldeten Überziehung oder des gesamten Kredites verlangt (vgl. Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 14. Kapitel Rnd.-Nr. 169 mit weiteren Nachweisen).
83Nach allem ist davon auszugehen, dass die Beklagte den Kontokorrentkredit berechtigterweise mit Wirkung zum 10.12.2010 gekündigt hat. Demgemäß kann die Klägerin aus dieser Kündigung keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte herleiten.
84Soweit die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte damit begründet, dass diese ab dem 28.10.2010 von der E erteilte Überweisungsaufträge betreffend das Girokonto 164244 teilweise verzögert, teilweise gar nicht oder teilweise auch doppelt ausgeführt habe, kann sie damit ebenfalls keinen Erfolg haben.
85Da die Beklagte nach den obigen Ausführungen berechtigt gewesen ist, den Kontokorrentkredit auf dem Konto Nr. 154641 zum 10.12.2010 zu kündigen, war sie ab diesem Zeitpunkt gem. Nr. 21 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt, eine Verrechnung des Guthabens der E auf dem Girokonto Nr. 164244, das zu diesem Zeitpunkt nach dem Vortrag der Klägerin 26.653,05 EUR (Anlage K24) und nach dem Vortrag der Beklagten 24.474.29 EUR (Anlage KE3, Blatt 364 der Akte) betragen hat, mit dem der Höhe nach unstreitigen Debet-Saldo von 74.122,48 EUR auf dem Kontokorrentkonto 154641 vorzunehmen. Demgemäß war sie ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr verpflichtet, Überweisungsaufträge auf dem Girokonto auszuführen.
86Ob die Beklagte gem. Nr. 21 Abs. 4 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt gewesen ist, auch in der Zeit vom 28.10.2010 bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 10.12.2010 von der E erteilte Überweisungsaufträge nicht unverzüglich auszuführen, sondern einen sogenannten Kompensationssaldo zu bilden und eine Ausführung von Überweisungsaufträgen davon abhängig zu machen, dass der gebildete Kompensationssaldo einen Sollsaldo von 50.000,00 EUR nicht überschritt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn sich die Beklagte insoweit gegenüber der E vertragswidrig verhalten haben sollte, so kann jedenfalls schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin nicht angenommen werden, dass eine vertragswidrige verzögerte oder gänzlich unterbliebene Ausführung von Überweisungsaufträgen in der Zeit vom 28.10.2010 bis zum 10.12.2010 für die Insolvenz der E zumindest mit ursächlich gewesen ist.
87Zwar ist unstreitig, dass die E bei Stellung des Insolvenzantrags am 22.12.2010 zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO gewesen ist. Eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist dann anzunehmen, wenn dieser voraussehbar nicht in der Lage ist, mindestens 90 % seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb einer Frist von 3 Wochen zu erfüllen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 06.12.2012, AZ: IX ZR 3/12). Um eine Zahlungsunfähigkeit der E aufgrund einer vertragswidrigen „Blockade“ des Girokontos 164244 seitens der Beklagten hinreichend darzutun, müsste die Klägerin vortragen, wie hoch die fälligen Gesamtverbindlichkeiten der E zum Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags waren, dass die der E zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht ausreichten, mindestens 90 % dieser Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Wochen zu erfüllen, und dass eine Zahlungsunfähigkeit in diesem Sinne dann nicht gegeben gewesen wäre, wenn die Beklagte sämtliche von der E in der Zeit vom 28.10.2010 bis zum 10.12.2010 erteilten Überweisungsaufträge unverzüglich ausgeführt hätte. Ein derartiger Vortrag der Klägerin ist aber trotz eines entsprechenden Hinweises im Termin am 10.04.2013 nicht erfolgt. Zwar hat sie näher dargetan und auch unter Beweis gestellt, dass die „Blockade“ des Girokontos Nr. 164244 seitens der Beklagten dazu geführt habe, dass der Geschäftsbetrieb der E erheblich gestört worden sei, weil es zu zeitweiligen Liefersperren von Lieferanten, Lieferungen nur noch nach Vorkasse, Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu einzelnen Lieferanten, Entlassung von Mitarbeitern und Störung des Baustellenbetriebs gekommen sei.
88Wie sich diese behaupteten Störungen des Geschäftsbetriebs der E aber konkret auf den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO ausgewirkt haben, lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Insbesondere kann danach nicht angenommen werden, dass es ohne diese Störungen des Geschäftsbetriebs nicht zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und damit der Insolvenz der E gekommen wäre. Vielmehr spricht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin mehr dafür, dass Ursache der Insolvenz der E die Kündigung des Kontokorrentkredits, die allerdings nach den obigen Ausführungen berechtigterweise erfolgt ist, gewesen ist, falls nicht die E unabhängig hiervon ohnehin insolvenzreif gewesen sein sollte, wie die Beklagte behauptet.
89Da die Klägerin somit schon nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass die „Blockade“ des Girokontos Nr. 164244 seitens der Beklagten in der Zeit vom 28.10.2010 bis zum 10.12.2010 für die Insolvenz der E zumindest mit ursächlich gewesen ist, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung dieser Frage nicht veranlasst, da eine solche Beweiserhebung eine unzulässige Ausforschung darstellen würde.
90Nach allem ist die Klage abzuweisen.
91Die Widerklage der Beklagten gegen die Widerbeklagte zu 2) ist zulässig und auch begründet.
92Die gegen die Widerklage zu 2) gerichtete isolierte Dritt-Widerklage ist zulässig. Zwar ist grundsätzlich eine Widerklage nur dann zulässig, wenn sie sich auch gegen den Kläger bzw. hier die Klägerin richtet, was hier nicht der Fall ist. Jedoch ist in Ausnahmefällen auch die Erhebung einer Widerklage nur gegen eine am Rechtsstreit bislang nicht beteiligte Partei als sogenannte isolierte Dritt-Widerklage zuzulassen. Dies gilt etwa dann, wenn – wie hier – die Klägerin als Zessionarin eine an sie abgetretene Forderung geltend macht und die beklagte Partei gegen den Zedenten – hier die Widerbeklagte zu 2) – eine Widerklage auf Feststellung erhebt, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, AZ: V ZR 114/07, Rnd.-Nr. 25 – 28, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 30.09.2010, AZ: X a ARZ 191/10, Rnd.-Nr. 7, zitiert nach juris).
93Für die negative Feststellungsklage der Beklagten gegen die Widerbeklagte zu 2) besteht auch ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Insoweit kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sich die Widerbeklagte zu 2) einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte wegen Herbeiführung der Insolvenz der E berühmt hat. Dies folgt daraus, dass die Widerbeklagte zu 2) gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 17.06.2011 zu dem Zweck gegründet worden ist, die von ihr zu erwerbenden Schadensersatzforderungen der E gegen die Beklagte durchzusetzen. Daraus ergibt sich, dass sich die Widerbeklagte zu 2) jedenfalls ursprünglich – nach dem die E ihre angebliche Schadensersatzforderung gegen die Beklagte an sie abgetreten hatte – einer solchen Schadensersatzforderung gegen die Beklagte berühmt hat.
94Der Umstand, dass die Widerbeklagte zu 2) danach die an sie abgetretene Schadensersatzforderung an die Klägerin und sodann auch an die Widerbeklagte zu 3) abgetreten hat und sich im Hinblick darauf nicht mehr einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte berühmt, steht einem Interesse der Beklagten an der richterlichen Feststellung, dass der Widerbeklagten zu 2) keine Ansprüche gegen sie zustehen, nicht entgegen. Bei einer negativen Feststellungsklage ergibt sich das Interesse an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung regelmäßig daraus, dass mit der richterlichen Feststellung die Führung eines neuerlichen Rechtsstreits über einen Anspruch ausgeschlossen wird, der nur teilweise eingeklagt worden ist oder dessen sich der Gegner jedenfalls außergerichtlich berühmt hat (BGH, Urteil vom 04.05.2006, AZ: IX ZR 189/03). Ein solches Interesse besteht auch hier. Die Beklagte kann sich nämlich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Widerbeklagten zu 2) und ihr kommen wird, wenn das Nichtbestehen eines an die Widerbeklagte zu 2) abgetretenen Schadensersatzanspruchs der E wegen Herbeiführung der Insolvenz in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber der Widerbeklagten zu 1) festgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2008, AZ: V ZR 114/07, Rnd.-Nr. 31 – 35, zitiert nach juris).
95Die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 2) ist auch begründet. Wie oben ausgeführt worden ist, ist ein Schadensersatzanspruch der E gegen die Beklagte wegen Herbeiführung der Insolvenz und somit auch ein derartiger Schadensersatzanspruch der Widerbeklagten zu 2) gegen die Beklagte aufgrund abgetretenen Rechts zu verneinen. Im Übrigen wäre ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Widerbeklagten zu 2) gem. §§ 398, 280 Abs. 1 BGB gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31.12.2013 auch verjährt, worauf sich die Beklagte ausdrücklich beruft. Die Widerbeklagte zu 2) hat sich als Zessionarin die Kenntnis der E GmbH i. L. als Zedentin im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB zurechnen zulassen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 73. Auflage, § 199 Rnd.-Nr. 26). Wie unstreitig ist, hat die Widerbeklagte zu 2) keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen.
96Die Widerklage der Beklagten gegen die Widerbeklagte zu 3 ) ist ebenfalls zulässig und begründet.
97Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht Hagen für eine Entscheidung über die gegen die Widerbeklagte zu 3) erhobene negative Feststellungsklage örtlich zuständig ist. Insoweit ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 1 a EuG VVO, da die Schadensersatzforderung, deren Nichtbestehen die Beklagte festgestellt haben will, am Sitz der Beklagten in Iserlohn zu erfüllen wäre. Im Übrigen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hagen jedenfalls auch aus Art. 6 Nr. 3 EuG VVO.
98Die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 3) ist ebenfalls ausnahmsweise als isolierte Dritt-Widerklage zulässig. Zwar handelt es sich bei der Widerbeklagten zu 3 ) nicht wie bei der Widerbeklagten zu 2 ) um die Zedentin der Forderung gegen die Beklagte, sondern um eine weitere Zessionarin neben der Klägerin. Die Gründe, die nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Zulässigkeit einer isolierten Dritt-Widerklage gegen den Zedenten der Klageforderung sprechen, gelten aber für eine isolierte Dritt-Widerklage gegen eine weitere Zessionarin der Klageforderung in gleicher Weise. Auch insoweit sind die bei der Sachentscheidung zu berücksichtigenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche sowohl hinsichtlich der Klägerin als auch hinsichtlich der Widerbeklagten zu 3 ) dieselben. Die Aufspaltung in zwei Prozesse, nämlich der Klägerin gegen die Beklagte auf Schadensersatz, und der Beklagten gegen die Widerbeklagte zu 3 ) auf negative Feststellung, dass dieser keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökonomisch dagegen keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko einander widersprechender Entscheidungen.
99Ein Feststellungsinteresse der Beklagten gemäß § 256 Abs.1 ZPO ist zu bejahen, da sich die Widerbeklagte zu 3 ) unstreitig einer Schadensersatzforderung gegen die Beklagte in Höhe von 1.104.850,00 EUR berühmt.
100Die Widerklage gegen die Widerbeklagte zu 3 ) ist auch begründet.
101Wie sich aus den obigen Ausführungen zur Klage ergibt, steht der Widerbeklagten zu 3 ) weder aus eigenem Recht als H der E GmbH i.L. noch aus abgetretenem Recht der Widerbeklagten zu 2 ) bzw. der E GmbH i. L. ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen Herbeiführung der Insolvenz der E zu. Es kann dabei dahinstehen, ob die von der Widerbeklagten zu 3 ) behauptete Abtretungsvereinbarung wirksam gewesen ist und ob etwa ein an die Widerbeklagte zu 3 ) abgetretener Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte jedenfalls mit Ablauf des 31.12.2013 verjährt wäre, worauf sich die Beklagte beruft.
102Die Wider-Widerklage der Widerbeklagten zu 3 ), die hilfsweise für den Fall, dass die gegen sie erhobene Widerklage für zulässig erachtet wird, was der Fall ist, erhoben worden ist, ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
103Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, kann die Widerbeklagte zu 3 ) weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz an sich oder die E GmbH i. L. verlangen.
104Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1, 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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