BGB § 721 Gewinn- und Verlustverteilung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluss und die Verteilung des Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.

(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen.

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Zitiert von

Urteil vom Bundessozialgericht (10. Senat) - B 10 EG 3/15 R
21. Juni 2016
B 10 EG 3/15 R 21. Juni 2016
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/11 R
21. Juni 2012
B 3 KS 1/11 R 21. Juni 2012