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BGB § 723 Kündigung durch Gesellschafter

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist die Kündigung vor dem Ablauf der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,

1.
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird,
2.
wenn der Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der volljährig Gewordene kann die Kündigung nach Nummer 2 nur binnen drei Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder haben musste. Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Gesellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesellschaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse diente. Unter den gleichen Voraussetzungen ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne Einhaltung der Frist zulässig.

(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.

Referenzen

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 7 U 3083/23 e
3. Dezember 2025
7 U 3083/23 e 3. Dezember 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 93/25 e
5. Mai 2025
34 Wx 93/25 e 5. Mai 2025
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1974/22
9. April 2025
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 193/20
4. Dezember 2024
L 8 BA 193/20 4. Dezember 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 13 U 13/24
14. November 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Köln - 73 IN 298/17
13. Oktober 2023
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Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof - II ZR 116/21
11. Juli 2023
II ZR 116/21 11. Juli 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 15 UF 105/22
29. März 2023
15 UF 105/22 29. März 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 29/22
1. Februar 2023
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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 AR 84/22
15. Dezember 2022
102 AR 84/22 15. Dezember 2022