BGB § 724 Kündigung bei Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzter Gesellschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine Gesellschaft für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen, so kann sie in gleicher Weise gekündigt werden wie eine für unbestimmte Zeit eingegangene Gesellschaft. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft nach dem Ablauf der bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 17 U 64/14
4. Februar 2016
17 U 64/14 4. Februar 2016