Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Zeit ausgeschlossen, so tritt die Vereinbarung im Zweifel mit dem Tode eines Teilhabers außer Kraft.
BGB § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 1102/14
15. Januar 2015
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4 K 1102/14 | 15. Januar 2015 |