Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 1102/14


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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Strittig ist im 2. Rechtsgang die gesonderte Feststellung.

2

Die Kläger sind Mitglieder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M. Die Kläger sind dort Eigentümer eines Reihenhauses. Neben dem Reihenhaus der Kläger sind 10 weitere Reihenhäuser Bestandteil der Wohnanlage. In der Wohnungsanlage befindet sich ein Blockheizkraftwerk.

3

In der Wohnungseigentümerversammlung nach Übergabe der Anlage durch den Bauträger an die Wohnungseigentümer am 31. Juli 2009 bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft die T Hausverwaltungs GmbH -T GmbH- zum Verwalter für die Wohnanlage. Gleichzeitig wurde ein Verwaltungsbeirat gewählt (Blatt 53f der Prozessakte). Der Verwaltungsbeirat erteilte der T-GmbH am 18. August 2009 die Hausverwaltervollmacht (Blatt 63 der Prozessakte Band I, Blatt 7 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach der Hausverwaltervollmacht war die GmbH berechtigt, alle der Hauseigentümergemeinschaft obliegenden An- und Abmeldungen sowie sonstige Anzeigen bei den zuständigen Behörden vorzunehmen und die Hauseigentümergemeinschaft bei allen Behörden in den Angelegenheiten des Anwesens/Hauses als Eigentümergemeinschaft zu vertreten. Die T-GmbH gab die Verwaltung der Wohnanlage mit Wirkung zum 31. Dezember 2012 ab (Einheftung im Umschlag der Besitzsteuerakten). Seit dem Jahr 2012 ist die K GmbH Empfangsbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft (Protokoll der Eigentümerversammlung vom 14. November 2011, Blatt 857ff der Prozessakte; Schreiben der K-GmbH vom 27. Juli 2014, Blatt 1034 der Prozessakte).

4

Im August 2009 erwarb die Wohnungseigentümergemeinschaft das in der Anlage befindliche Blockheizkraftwerk. Das Blockheizkraftwerk bildet zusammen mit einem Heizkessel die Heizungsanlage der Wohnanlage (vgl. Schreiben der Fa. B-Haustechnik an die TR GmbH vom 7. Oktober 2008, Blatt 188ff der Rechtsbehelfsakte). Hersteller des Blockheizkraftwerks ist die Firma Ec. Nach dem Datenblatt für das Blockheizkraftwerk erzeugt dieses beim Betrieb mit Erdgas eine elektrische Leistung von 1,3-4,7 KW und eine thermische Leistung von 4,0-12,5 KW bei einem Gesamtwirkungsgrad von ca. 90%. Die Leistung ist abhängig von der Aufstellhöhe und beträgt bei einer Aufstellhöhe zwischen 0 bis 500 m über Meeresspiegel 4,7-4,4 KW für die elektrische Leistung und 12,5-11,8 KW für die thermische Leistung (Blatt 143 der Rechtsbehelfsakte Band II).

5

Mit Schreiben vom 17. Februar 2010 beantragte die T-GmbH beim Finanzamt W eine Steuernummer, da die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibe und Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung stelle (Blatt 1 der der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Die T-GmbH gab beim Finanzamt W auf Anforderung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ab (Blatt 9f der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach Ansicht des Finanzamtes W war hingegen die Zuständigkeit des Beklagten für die Wohnungseigentümergemeinschaft begründet, da sich die Verwaltervollmacht weit über eine übliche Verwaltervollmacht hinaus erstrecke und sich somit der Ort der Verwaltung und der Ort der Willensbildung der Wohnungseigentümergemeinschaft in M befinde. Hinsichtlich des Betriebs des Blockheizkraftwerks forderte der Beklagte mit Schreiben vom 26. Mai 2010 von der T-GmbH weitere Unterlagen an. Mit Schreiben vom 11. Juli 2010 teilte die T-GmbH dem Beklagten mit, einen Beschluss über die Errichtung des Blockheizkraftwerks gebe es nicht, da der Bauträger das Objekt als Neubau veräußert habe (Blatt 17 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). Nach den Feststellungen des Beklagten durch die Neuaufnahmestelle wurde das Blockheizkraftwerk seit dem 28. August 2009 betrieben (Bericht vom 6. Juli 2010, Blatt 18 der Verwaltungsakte "Vorgänge Neuaufnahme"). In der Wohnungseigentümerversammlung vom 26. August 2010 wurde beschlossen, dass die Umsatzsteuererklärungen von einem selbstständigen Buchhalter gefertigt und die Erträge aus der Einspeisung des Stroms aus dem Blockheizkraftwerk in die Rücklage eingestellt werden sollen (Blatt 131 der Rechtsbehelfsakte Band II).

6

Am 21. Februar 2011 ging beim Beklagten ein Schreiben der Kläger an den Vorsteher des Finanzamts ein, in dem die Kläger "als Miteigentümer für die Wohnungseigentümergemeinschaft" vorsorglich vom Recht der schuldbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 AO und gegen den Verwalter Gebrauch machten und vorsorglich Einspruch gegen die einheitliche und gesonderte Feststellung 2009 -falls inzwischen ein Bescheid erlassen worden sei- einlegten. Weiterhin beantragten die Kläger, offiziell nach § 183 Abs. 2 AO auch als Empfänger der zu erlassenden Feststellungsbescheide eingetragen zu werden. In dem Schreiben ist weiter ausgeführt, dass die Kläger beim Amtsgericht Klage gegen den Beschluss über die Abrechnung 2009 für die Wohnungseigentümergemeinschaft inklusive des Blockheizkraftwerks erhoben hätten (Blatt 1f der Feststellungsakte).

7

Am 25. Februar 2012 gab die T-GmbH beim Beklagten die Feststellungserklärung vom 8. Februar 2011 der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Streitjahr 2009 ab. Für die Abrechnung des Blockheizkraftwerks war nach dem Schreiben der T-GmbH an den Beklagten vom 18. Mai 2011 der Dipl. Betriebswirt (FH) E beauftragt (Blatt 179 der Rechtsbehelfsakte). Dem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG der Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine Zwischenrechnung der E Vertrieb GmbH & Co. KG vom 5. Februar 2010 sowie eine Abrechnung der En GmbH -En- vom 14. April 2010 beigefügt, welche jeweils an die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet sind (Blatt 5, 6 der Bilanzakte). In der Zwischenrechnung der E Vertrieb GmbH & Co. KG für den Zeitraum vom 13. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 sind Verbrauchskosten Erdgas von netto 1.596 € und 1.921 € brutto ausgewiesen (Blatt 118 Rechtsbehelfsakte Band II). In der Abrechnung der En für die Stromeinspeisung für den Zeitraum vom 28. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ist eine Gutschrift von 437 € netto und 520 € brutto ausgewiesen (Blatt 117 der Rechtsbehelfsakte Band II). Im Schreiben vom 24. Juni 2011 gab E an, dass keine volle Zuordnung des Blockheizkraftwerks zum Unternehmen erfolgt sei. Lediglich der Anteil der unternehmerischen Nutzung solle versteuert werden. Den unternehmerischen Anteil schätzte E in Hinblick auf die Verbrauchskosten Erdgas zu den Erlösen durch die Netzeinspeisung auf 30%. Dieser Wert wurde von E für die Ermittlung der AfA und der Vorsteuer zu Grunde gelegt. Die Anschaffungskosten betrugen 20.345 € inkl. MwSt. (Blatt 140, 141 der Rechtsbehelfsakte).

8

In dem von der GmbH dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2011 übersandten Stromeinspeisevertrag mit der En vom 22. Juni 2010 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner aufgeführt. Der Stromeinspeisevertrag vom 22. Juni 2010 zwischen der En und der Wohnungseigentümergemeinschaft ist von der T-GmbH für die Wohnungseigentümergemeinschaft unterschrieben (Blatt 139 ff der Prozessakte Band I; Blatt 87ff der Rechtsbehelfsakte Band II). Der Stromeinspeisevertrag beginnt ausweislich der Anlage 1 zu dem Vertrag rückwirkend mit dem 28. August 2009 (Blatt 150 der Prozessakte Band I). Die Wartung des Blockheizkraftwerks wird durch die Firma Ec besorgt, welche ihre Rechnungen auf Grund des Wartungsvertrages gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft stellt.

9

In dem Feststellungsbescheid vom 21. März 2011 für die Wohnungseigentümergemeinschaft stellte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen erklärungsgemäß fest. Der Beklagte gab den Bescheid der T-GmbH als Empfangsbevollmächtigte für und gegen alle Festungsbeteiligten bekannt. Der Beklagte gab weiterhin den Klägern gem. § 183 Abs. 2 AO im Wege der Einzelbekanntgabe eine Ausfertigung des Bescheides bekannt, welche den Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen sowie den auf die Kläger entfallenden Anteil hieran enthält.

10

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und wendeten sich gegen die unterlassene Erfassung der vom Blockheizkraftwerk produzierten und von den Beteiligten der Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich für Privatzwecke genutzten Mengen an Wärme und Strom. Außerdem begehrten sie die Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge sowie der AfA von den gesamten Anschaffungskosten auf Basis einer 10-jährigen Nutzungsdauer sowie die Berücksichtigung weiterer mit dem Betrieb der Anlage im Zusammenhang stehende Ausgaben. Die Kläger waren der Auffassung, dass das Blockheizkraftwerk notwendiges Betriebsvermögen sei. Der Verwalter sei nicht berechtigt gewesen, den unternehmerischen Nutzungsanteil mit ca. 30% zu schätzen und das Blockheizkraftwerk nur in diesem Umfang dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Bei dem Stromeigenverbrauch handle es sich um eine Lieferung an den Energieversorger sowie eine Rücklieferung. Der KWK-Zuschlag sei eine Einnahme. Die Wärmelieferung erfolge an Dritte und sei keine Privatentnahme, denn die Abrechnung der Entnahme erfolge bei der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Verbrauchsmessung und die anderen Mitbesitzer seien keine nahestehenden Dritten. Da nur Betriebseinnahmen vorlägen, sei das Blockheizkraftwerk vollständig dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Die Stromkennzahl sei kein geeigneter Maßstab für die Zuordnung zum betrieblichen bzw. außerbetrieblichen Bereich. Es bestehe eine Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich des Wohnungseigentums und eine GbR hinsichtlich des Blockheizkraftwerks. Die GbR mit 14 Personen für das Blockheizkraftwerk könne keine Privatentnahmen durchführen, da die Wärme und der Strom von der aus 21 Personen bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft verbraucht werde. Da Wärmemengenzähler vorhanden seien, könne das Verhältnis zwischen abgegebenem Strom und abgegebener Wärme durch Ablesung ermittelt werden.

11

Der Beklagte zog die Wohnungseigentümergemeinschaft zum Verfahren hinzu und änderte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 die Besteuerungsgrundlagen für die Wohnungseigentümergemeinschaft. Entsprechend änderte sich der Anteil der Kläger nach der bereits in dem Feststellungsbescheid getroffenen Verteilungsquote. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück, da das Blockheizkraftwerk zulässigerweise dem notwendigen Privatvermögen zugeordnet sei. Da die T-GmbH berechtigt sei, alle der Wohnungseigentümergemeinschaft obliegenden An- und Abmeldungen sowie sonstige Anzeigen bei zuständigen Behörden vorzunehmen und die Eigentümergemeinschaft bei allen Behörden in den Angelegenheiten des Anwesens zu vertreten, seien die von der T-GmbH ausgeübten steuerrechtlich zulässigen Wahlrechte zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung und zur Zuordnung des Blockheizkraftwerks zum ertragsteuerlichen Privatvermögen der Besteuerung zu Grunde zu legen. Im Streitfall habe die Wohnungseigentümergemeinschaft das Blockheizkraftwerk entsprechend des geschätzten unternehmerischen Nutzungsanteils dem Unternehmen zugeordnet. Da die Anlage nur insoweit betrieblich genutzt werde, als Strom gegen Entgelt in das Netz eingespeist werde, betrage der betriebliche Nutzungsanteil 25%. Entsprechend seien 25% der Vorsteuern aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Da die Wohnungseigentümergemeinschaft im Streitjahr aufgrund des Zuflussprinzips keine Einnahmen erzielt habe, seien nur Betriebsausgaben in Form der AfA unter Zugrundelegen einer Nutzungsdauer des Blockheizkraftwerks von 10 Jahren sowie die Vorsteuer zu berücksichtigen. Daher seien die gewerblichen Einkünfte in Höhe von -990 € festzustellen. Entgegen der Auffassung der Kläger dokumentiere die Anzahl der im angefochtenen Feststellungsbescheid aufgeführten Personen keine fehlende Personenidentität zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und den Betreibern des Blockheizkraftwerks. Die personelle Zusammensetzung der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. der Betreiber des Blockheizkraftwerks bestimme sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und nicht danach, welche Personen in einem Steuerbescheid genannt seien. Vorliegend seien die Personen, die an der Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligt seien und die Betreiber des Blockheizkraftwerks die Gleichen.

12

Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Gericht mit Urteil vom 11. Juni 2013 – 3 K 2306/11 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hob der BFH mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 – IV B 73/13 das Urteil auf und verwies den Rechtstreit an das Gericht zurück.

13

Die Kläger tragen vor, es sei fraglich, ob die Vollmacht für den Verwalter durch den Verwaltungsbeirat auch für das Blockheizkraftwerk gültig sei. Daher stelle sich die Frage, ob der Verwalter nicht ohne Vertretungsmacht gegenüber dem Beklagten gehandelt habe. Der Verwalter sei damals auch nicht einstimmig gewählt worden und der Verwaltungsbeirat sei nicht durch Beschluss ermächtigt gewesen, einen Verwaltervertrag mit dem Verwalter abzuschließen. Nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft habe das Blockheizkraftwerk erworben, sondern die einzelnen Eigentümer beim Hauskauf. Die Anschaffungskosten des Blockheizkraftwerks hätten netto 20.345 € betragen, denn sie seien in dem Förderungsbescheid aufgelistet gewesen, bei dem die Nettobeträge anzugeben seien. Das Blockheizkraftwerk könne nicht zum Sondereigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft gerechnet werden. Daher sei die Wohnungseigentümergemeinschaft gleichzeitig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Strom erzeuge. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerks könne nicht Gegenstand einer Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem gesetzlichen Leitbild sein, sondern komme nur über eine ausgelagerte Betriebsgesellschaft in Frage. Da ein Blockheizkraftwerk kein Gebäudebestandteil sei, könne für ein Blockheizkraftwerk auch nicht das Wohnungseigentumsgesetz gelten. Der Bauträger habe das Blockheizkraftwerk an die einzelnen Gemeinschafter der Wohnungseigentümergemeinschaft geliefert, welche durch den Betrieb des Blockheizkraftwerks und dem Beginn der damit verbundenen vertraglichen Stromlieferungen an die En eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hätten. Neben dem Blockheizkraftwerk befinde sich eine Therme in der Wohnanlage. Das Blockheizkraftwerk sei notwendiges Betriebsvermögen, nämlich Gesamthandvermögen der GbR. Das gemeinsame zielgerichtete Handeln reiche zur Gründung einer GbR aus. Die konkludent entstandene GbR sei nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz bilanzierungspflichtig und von Beginn an zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet gewesen. Der Beschluss zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung und zur Einstellung der Einkünfte aus dem Stromeinspeisungsvertrag sei nicht einstimmig gewesen. Da der Wohnungseigentümergemeinschaft jegliche Beschlusskompetenz fehle, Entscheidungen über und für die GbR zu tätigen, müssten die bisherigen Beschlüsse zivilrechtlich für nichtig erklärt werden. Da dies Grundlagenentscheidungen seien, hätten diese einstimmig erfolgen müssen. Der Finanzminister habe vor dem Petitionsausschuss erklärt, dass konkludent eine BGB-Gesellschaft für das Blockheizkraftwerk gegründet worden sei. Nach § 750 BGB seien die Entscheidungen über den Gewerbebetrieb einstimmig zu fassen. Die Einnahmenüberschuss-Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft sei als Grundlage nicht verwendbar und die Buchhaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verwerfen. Deswegen seien auch eine ordnungsgemäße Buchhaltung und eine korrekte Rechnungsstellung zu veranlassen. Das Finanzamt W habe den Verwaltungsbeiräten mitgeteilt, dass auch die Wärmeerzeugung als Einnahme zu erfassen sei. Herr E habe angegeben, dass nur er und der Verwalter beschlossen hätten, dass das Blockheizkraftwerk gewillkürtes Betriebsvermögen sei. Die Abrechnung für 2009 trenne nicht zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Blockheizkraftwerk. Der Beklagte gehe zu Unrecht von einem außerunternehmerischen Bereich des Blockheizkraftwerks aus. Obgleich mit der Stromeinspeisung keine Einnahmen erzielt würden, habe der Verwalter zu den Steuererklärungen eine Einnahmenüberschussrechnung eingereicht. Nach Ansicht des Beklagten hätten die Betreiber des Blockheizkraftwerks zu viel Vorsteuer geltend gemacht. Dies bedeute, dass sie als Eigentümer trotz einer schuldbefreienden Selbstanzeige einen Bescheid gegen sich wirken lassen sollten, der den Tatbestand einer Steuerverkürzung erfülle. Der vom Beklagten ermittelte Prozentsatz sei aber nicht korrekt, da der dezentrale Strom nicht berücksichtigt sei. Die Wärmeproduktion könne nicht außerbetrieblich sein, denn die Wärme werde nicht in einem separaten Prozess erzeugt, sondern sei das Abfallprodukt der Stromproduktion. Die AfA für das Blockheizkraftwerk sei nicht korrekt ermittelt, denn hierbei seien auch die Versorgungsleitungen zu berücksichtigen. Somit sei auch der Prozentsatz der Zuordnung zum betrieblichen und zum außerbetrieblichen Bereich fraglich. Der Beklagte beachte die von der OFD durch Herrn S erlassene Rundverfügung nicht. Nachdem der BFH richtigerweise der Auffassung des Gerichts widersprochen habe, welches die die Rolle des Verwalters stark betont habe, sei es nun Aufgabe des Gerichts, die Buchhaltung zu verwerfen und die Stellung des Verwalters als Geschäftsführer ohne Auftrag und als Vertreter ohne Vertretungsmacht herauszuarbeiten, damit die GbR endlich ihren steuerlichen Mitwirkungspflichten nachkommen könne. Sie erwarteten nunmehr eine Beschleunigung des Verfahrens, damit der BFH in die Lage versetzt werde, dieses Problem nach den Steuergesetzen zu lösen, wozu das Finanzgericht nicht bereit sei.

14

Die Kläger beantragen,
den Feststellungsbescheid 2009 vom 21. März 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 aufzuheben.

15

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte beruft sich auf seine Einspruchsentscheidung.

17

Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 wurde der Befangenheitsantrag der Kläger gegen den Vorsitzenden und alle Richter des 4. Senats abgelehnt (Blatt 1015 der Prozessakte). Die weiteren Befangenheitsanträge der Kläger, die mit nahezu jedem folgenden Schriftsatz im Verfahren wiederholt die Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt haben, hat das Gericht mit Beschluss vom 7. Januar 2015 (Blatt 1213 der Prozessakte) und mit mündlich kurz begründetem Beschluss in der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2015 abgelehnt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 wurde die K GmbH als Empfangsbevollmächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße Hausnummer beigeladen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage, zu der die K-GmbH als Empfangsbevollmächtigte der Wohnungseigentümer gem. § 60 Abs. 3 FGO beigeladen wurde (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Dezember 2013 - IV B 73/13, BFH/NV 2014, 555), ist unbegründet.

19

Der Beklagte hat zu Recht die Einkünfte der Wohnungseigentümer der Wohnanlage C-Straße Hausnummer in M aus dem Betrieb des Blockheizkraftwerks mit Feststellungsbescheid vom 21. März 2011 gesondert und einheitlich festgestellt. Die Höhe der Einkünfte und den Anteil der Kläger daran hat der Beklagte nach der Änderung durch die Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 zutreffend festgestellt.

20

1.
Einkommensteuerpflichtige Einkünfte sind grundsätzlich dann nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind (BFH-Urteil vom 15. April 2010 - IV R 58/07, BFH/NV 2010, 1785).

21

Im Streitfall erzielt die Wohnungseigentümergemeinschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da die Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk betreibt und den nicht durch die Wohnungseigentümer selbst genutzten Strom in das Stromnetz gegen Vergütung durch den Netzbetreiber einspeist.

22

a)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst ist Stromerzeuger.

23

Diese ist auch als Stromerzeuger nach außen aufgetreten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat das in der Anlage befindliche Blockheizkraftwerk erworben und ist in dem Stromeinspeisevertrag mit der En vom 22. Juni 2010 ist als Vertragspartner aufgeführt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft nutzt das Blockheizkraftwerk zur Beheizung der Wohnanlage. Die Rechnungen der E Vertrieb GmbH & Co. KG und Abrechnungen der En sind an die Wohnungseigentümergemeinschaft als Vertragspartner gerichtet Auch die Firma Ec stellt ihre Rechnungen über die Wartung des Blockheizkraftwerks gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegenüber dem Finanzamt W angegeben, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das Blockheizkraftwerk betreibt und den damit erzeugten Strom an Versorger gegen Entgelt zur Verfügung stellt. Schließlich hat die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 und eine Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG erstellt und die Feststellungserklärung für das Streitjahr beim Beklagten abgegeben. Ausweislich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung am 26. August 2010 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft den Beschluss gefasst, die Erträge aus der Einspeisung des Stroms aus dem Blockheizkraftwerk in die Rücklage einzustellen.

24

b)
Entgegen der Auffassung der Kläger bedurfte es für den Betrieb des Blockheizkraftwerks nicht einer außerhalb und neben der Wohnungseigentümergemeinschaft gegründeten GbR. Zur Gründung einer GbR zwischen den Wohnungseigentümern zum Betrieb des Blockheizkraftwerks ist es auch nicht gekommen.

25

Aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S.d. § 15 WEG zu treffen, lässt sich herleiten, dass die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen müssten. Sie können auf diese Weise auch ihrem geschäftlichen Betätigungswillen in einer Betriebsgesellschaft Ausdruck verleihen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1997 – IV R 73/94, BStBl. II 1997, 569) Die Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise Einkünfte für die einzelnen Miteigentümer sind dann gesondert und einheitlich festzustellen (vgl. Wilhelmy, Die Nutzung von Sonnenenergie in der Wohnungseigentümergemeinschaft, NWB 2014, 452).

26

Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentums und anderer Gesetze vom 26. März 2007 -WEG, BGBl. I 2007, 370- wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft erstmals als verselbständigter Träger von Rechten und Pflichten anerkannt (vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 1 zu § 10 WEG). In Abgrenzung zum Wohnungseigentum als "echtem Eigentum" blieb dabei die Normierung der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft auf Teile der Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft beschränkt (vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 20 zu § 10 WEG). In § 10 Abs. 6 WEG ist die Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft geregelt (vgl. vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 190, 192 zu § 10 WEG und Grzwotz in Erman, BGB 13. Aufl. 2011, Rn. 1 zu § 10 WEG).

27

Eine Eigentümergemeinschaft i.S.d. § 10 WEG kann Besitzunternehmen sein. Denn aus der Möglichkeit, Gebrauchsregeln i.S.d. § 15 WEG zu treffen, lässt sich herleiten, dass die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft gemeinschaftlich unternehmerisch tätig sein können, ohne dass sie sich dazu zusätzlich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen müssten, da sie auch auf diese Weise ihrem geschäftlichen Betätigungswillen in einer Betriebsgesellschaft Ausdruck verleihen (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94, a.a.O. und BFH-Beschluss vom 20. November 2008 - IV B 7/08, in juris).

28

c)
Die Stromerzeugung durch das in der Anlage befindliche Blockheizkraftwerk gehört zu den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft, denn die Wohnungseigentümergemeinschaft nutzt die durch das Blockheizkraftwerk erzeugte Wärme und erzielt Erträge aus der Stromerzeugung. Der Betrieb des Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen hat, die Erträge in die Rücklage einzustellen.

29

Mit der Formulierung in § 10 WEG "im Rahmen der gesamten Verwaltung" wollte der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen, dass die "gesamte Geschäftsführung zugunsten der Wohnungseigentümer in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum" erfasst wird, also nicht nur die im 3. Abschnitt des I. Teils des WEG unter der Überschrift "Verwaltung" genannten Maßnahmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen einbezogen werden, bei denen es um die "Verwaltung des Gebrauchs der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Wohnanlage oder um die verwaltungsmäßige Umsetzung einer von den Wohnungseigentümern beschlossenen Entziehung des Wohnungseigentums" geht (vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 190, 192 zu § 10 WEG und Grzwotz in Erman, BGB 13. Aufl. 2011, Rn. 4 zu § 10 WEG).

30

Gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG übt die Gemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte der Wohnungseigentümer aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr (vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 206 zu § 10 WEG). Dabei gilt nach § 10 Abs. 5 das Mehrheitsprinzip, d.h., dass der Mehrheitswille kraft Gesetzes die Minderheit vertritt (vgl. Grzwotz in Erman, BGB 13. Aufl. 2011, Rn. 12 zu § 10 WEG).

31

Ebenso bestimmt § 15 Abs. 2 WEG, dass die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen können, soweit nicht eine Vereinbarung nach § 15 Abs. 1 WEG entgegensteht. Das Gesetz stellt damit bewusst eine Parallele zur Verwaltung der bürgerlich-rechtlichen Gemeinschaft nach § 745 Abs. 1 und 2 BGB her (vgl. Lafontaine in jurisPK-BGB, 6. Auflage 2012, Rn. 32 zu § 15 WEG).

32

Nach diesem Mehrheitswillen, wie dieser in den Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlungen zum Ausdruck gekommen ist, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft Stromerzeuger. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Insoweit zeigen die in den umfangreichen Anlagen den Schriftsätzen der Kläger beigefügten Schreiben anderer Miteigentümer an die Hausverwaltung bzw. an Finanzbehörden, dass diese nicht die Auffassung der Kläger teilen, der Betrieb des Blockheizkraftwerks erfolge durch eine neben der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende GbR. Daher bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass es hier zu einer gemeinsamen Willensbildung zur Gründung einer - neben der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden gesonderten - GbR gekommen ist.

33

d)
Zwar kann ein Gesellschaftsvertrag auch konkludent abgeschlossen werden. Allerdings ist stets ein über das bloße Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswille erforderlich (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 – III B 12/13, BFH/NV 2014, 1581). Ein solcher kann im Streitfall aber bei den Wohnungseigentümern gerade nicht festgestellt werden.

34

e)
Einer neben der Wohnungseigentümergemeinschaft bestehenden GbR bedarf es auch nicht. Die entgegenstehende Auffassung des Finanzamts W in dem Schreiben an die Kläger vom 20. November 2013 (welches ebenfalls in den umfangreichen Anlagen zu den Schriftsätzen der Kläger enthalten ist, Blatt 795, 796 der Prozessakte), für den Fall, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft gewerbliche Einkünfte aus den Betrieb eines Blockheizkraftwerks erwirtschafte, sei davon auszugehen, dass insoweit konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sei, wird vom Gericht nicht geteilt. Die Einwände der Kläger, die nach deren Ansicht vom Gericht nicht berücksichtigt seien und die das Gericht deswegen ausdrücklich in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommen hat, beruhen auf der Rechtsauffassung der Kläger, dass neben der Wohnungseigentümergemeinschaft eine gesonderte GbR bestehe und nur diese GbR Entscheidungen über das Blockheizkraftwerk treffen könne. Einer solchen GbR bedarf es nach dem Vorstehenden aber nicht und im Streitfall ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass sich die Eigentümer des Blockheizkraftwerks von den Wohnungseigentümern unterscheiden und einen separaten Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten.

35

Im Streitfall ist nämlich auch zu beachten, dass die Stromerzeugung durch das Blockheizkraftwerk nicht Ausdruck einer eigenständigen Betätigung zum Zwecke der Einnahmeerzielung ist und das Blockheizkraftwerk nicht zur selbständigen Einnahmeerzielung neben den Angelegenheiten der Wohnungseigentümergemeinschaft angeschafft wurde. Das Blockheizkraftwerk ist vielmehr integraler Bestandteil der Heizungsanlage der Wohnanlage und dient überwiegend der Beheizung der Wohnanlage und damit der Wohnanlage selbst. Nach den Leistungsdaten gewinnt das Blockheizkraftwerk beim Betrieb aus dem eingesetzten Erdgas ungefähr ¾ der erzeugten Energie als thermische Leistung und ¼ der erzeugten Energie als elektrische Leistung. Die Stromeinspeisung in das Netz gegen Entgelt ist damit von untergeordneter Bedeutung und nur ein Nebenprodukt der Wärmegewinnung. Die Anschaffung des Blockheizkraftwerks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ist daher nicht Ausdruck eines gewerblichen Betätigungswillens als Antrieb für die Anschaffung. Dieser Antrieb ist vielmehr in der Absicht energieeffizienten Beheizung der Wohnanlage zu sehen. Gegen diese grundlegende Absicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beheizung der Wohnanlage mit Hilfe des Blockheizkraftwerks wenden sich auch die Kläger nicht. Somit ist es folgerichtig, dass auch für die Bewirtschaftung des Blockheizkraftwerks die Gebrauchsregeln i.S.d. § 15 WEG durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beschlossen werden.

36

2.
In der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2011 hat der Beklagte den betrieblich genutzten Anteil - für die Stromerzeugung - des Blockheizkraftwerks zutreffend auf 25% geschätzt und die Einkünfte der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Blockheizkraftwerk zutreffend festgestellt.

37

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG mit der Ausnahme nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG, wonach die Vorschriften über die AfA oder Substanzverringerung anzuwenden sind (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2007 – IV R 81/05, BStBl. II 2008, 561).

38

a)
Im Streitjahr sind der Wohnungseigentümergemeinschaft keine Einnahmen aus der Einspeisung des nicht selbst genutzten Stroms in das Stromnetz zugeflossen. In der Abrechnung der En vom 14. April 2010 für die Stromeinspeisung für den Zeitraum vom 28. August 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ist angegeben, dass das sich aus der Abrechnung ergebende Guthaben überwiesen wird und ab dem 1. Februar 2010 ein monatlicher Abschlagsbetrag gutgeschrieben wird.

39

b)
Im Streitjahr hat die Wohnungseigentümergemeinschaft auch noch keine Ausgaben für das zur Stromgewinnung eingesetzte Gas getätigt. Ausweislich der dem Jahresabschluss beigefügten Rechnung der E Vertrieb GmbH & Co. KG vom 5. Februar 2010 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft gebeten, den sich ergebenden Rechnungsbetrag für das im Zeitraum vom 13. September 2009 bis 31. Dezember 2009 verbrauchte Erdgas bis zum 22. Februar 2010 auf das angegebene Bankkonto zu überweisen.

40

c)
Folglich war im Streitjahr nur die AfA als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Der Beklagte hat dabei zutreffend einen betrieblich genutzten Anteil des Blockheizkraftwerks von 25% angenommen. Denn bei seiner Rechnung, welche einen betrieblichen Nutzungsanteil von 30% angenommen hat, hat es E unterlassen, den Gesamtwirkungsgrad von 90% zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieses Gesamtwirkungsgrades von 90% nach dem Datenblatt für das Blockheizkraftwerk beträgt der Anteil der betrieblichen Nutzung zwischen 24,59-24,44%, welcher sich aus der angegebenen elektrischen Leistung von 4,7-4,4 KW und thermischen Leistung von 12,5-11,8 KW bei einer Aufstellhöhe von 0 bis 500m ergibt. Somit sind 25% der Anschaffungskosten incl. Mehrwertsteuer Bemessungsgrundlage für die AfA. Als Nutzungsdauer waren nach der Ziff. 3.1.4 -Kraft-Wärmekopplungsanlagen (Blockheizkraftwerke)- der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter -AfA-Tabelle "AV"- (BStBl. I 2000, 1532) 10 Jahre zugrunde zu legen. Daraus hat der Beklagte die Einkünfte der Wohnungseigentümergemeinschaft für das Streitjahr und den auf die Kläger entfallenden Anteil zutreffend errechnet.

41

3.
Die wiederholten Befangenheitsanträge der Kläger waren mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung abzulehnen.

42

a)
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig, denn dieser ist offensichtlich missbräuchlich. Maßgebend ist insoweit, ob der Kläger Befangenheitsgründe vorträgt und glaubhaft macht, die sich individuell auf den an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn der betreffende Richter in dem Ablehnungsgesuch namentlich aufgeführt wird. Vielmehr muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise dargelegt werden. Wertungen ohne Tatsachensubstanz genügen hierfür ebenso wenig wie der Hinweis auf eine durch den bzw. die abgelehnten Richter getroffene, das Begehren des Antragstellers ablehnende Entscheidung in einem früheren Verfahren. Pauschale Angriffe sind zur Substantiierung eines Ablehnungsgesuchs nicht tauglich (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Februar 2002 – VII S 32/01, in juris).

43

Die pauschale Ablehnung aller Richter des 4. Senats -einschließlich des Richters am Finanzgericht M, der dem Spruchkörper im Streitfall nicht angehört- ist somit unzulässig.

44

b)
Im Übrigen wiederholen die Kläger lediglich die Gründe, die schon Gegenstand der Beschlüsse vom 30. Juni 2014 und 7. Januar 2015 waren. Die Kläger haben keine Gründe vorgetragen, die die Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter begründen. Sie stützen ihr Ablehnungsgesuch ausschließlich auf eine ihrer Ansicht nach in dem Urteil vom 11. Juni 2013 – 3 K 2306/11 bzw. in den Beschlüssen vom 30. Juni 2014 und 7. Januar 2015 enthaltene fehlerhafte Rechtsansicht. Verfahrensfehler oder sonstige Rechtsfehler in einem Urteil sind grundsätzlich kein Ablehnungsgrund. Durch das Institut der Richterablehnung soll eine unparteiische Rechtspflege gesichert, nicht aber die Möglichkeit einer Überprüfung einzelner Verfahrenshandlungen oder gar der materiellen Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet werden. Mängel in einem Urteil können eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Die Fehlerhaftigkeit muss ohne weiteres feststellbar und gravierend sein und auf unsachliche Erwägungen schließen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 25. Juli 1997 – VI B 68/97, BFH/NV 1998, 61).

45

In allen ihren Gesuchen leiten die Kläger die Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden aus dem Urteil vom 11. Juni 2013 – 3 K 2306/11 und der übrigen Richter des Senats aus dem Beschluss vom 30. Juni 2014 her. Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich jedoch nur in zulässiger Weise wiederholt werden, wenn neue Ablehnungsgründe oder Beweismittel geltend gemacht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1998 – III S 7/98, BFH/NV 1999, 945). Daran fehlt es aber im Streitfall.

46

Soweit die Kläger behaupten, die abgelehnten Richter würden aufgrund eines "Corpsgeistes" nicht nach Recht und Gesetz, sondern vielmehr in blinder Gefolgschaft des Vorsitzenden entscheiden, wird ein Ablehnungsgrund zudem nicht schlüssig dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 13. November 2008- XI B 20/08, BFH/NV 2009, 945).

47

c)
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters grundsätzlich kein Ablehnungsgrund sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1992 – VI B 46/92, BFH/NV 1993, 318 und vom 21. Oktober 1987 – II B 125/87, BFH/NV 1989, 170).

48

Soweit die Kläger geltend machen, ein Ablehnungsgrund sei darin zu sehen, dass ihnen keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden sei, weist das Gericht auf die von den Klägern wahrgenommene Akteneinsicht am 2. Dezember 2014 hin. Die Kläger haben Einsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Verwaltungs- und Prozessakten erhalten.

49

Die Ansicht der Kläger, die Akten seien unvollständig oder unrichtig, teilt das Gericht nicht. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO haben die Beteiligten u.a. Anspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten. Das sind diejenigen Akten, die dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der aktenführenden Behörde vorgelegt worden sind, da sie nach deren Urteil den Streitfall betreffen -§ 71 Abs. 2 FGO-, oder weil sie von dem Gericht nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FGO beigezogen worden sind. Ein Anspruch auf Einsicht in Akten, die dem Gericht tatsächlich nicht vorliegen, besteht demgemäß nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. November 2000 – V B 82/00, BFH/NV 2001, 622). Welche Aktenteile fehlen sollen, und was die Kläger aus diesen herleiten möchten, haben die Kläger auch nicht vorgetragen.

50

Aus diesem Grund war auch der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht zu verlegen. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein anberaumter Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 155 FGO vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Januar 2003 - IV B 137/01, BFH/NV  2003, 795). Ein wesentlicher Grund für eine Terminsverlegung besteht aber nicht darin, dass die Kläger meinen, die von ihnen eingesehenen Akten seien unvollständig. Insoweit ist auch der von den Klägern geltend gemachte Befangenheitsgrund, durch die Verweigerung der Einsicht in die vollständigen Akten sei die Befangenheit des Senats begründet, offensichtlich haltlos (vgl. BFH-Beschluss vom 12. November 2009, IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671).

51

d)
Da die wiederholten Befangenheitsanträge der Kläger offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig waren, bedurfte es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und die abgelehnten Richter konnten an dem Ablehnungsbeschluss mitwirken (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. November 2009, IV B 66/08, BFH/NV 2010, 671 und vom 8. Oktober 1997 – X B 29/87, BFH/NV 1988, 103).

52

4.
Schließlich waren die Beweisanträge der Kläger nicht geeignet, eine entsprechende Beweiserhebung durch das Gericht zu veranlassen.

53

 Einem entsprechenden Beweisantrag muss das Finanzgericht nämlich nur dann nachkommen, wenn dieser hinreichend substantiiert ist. Das setzt voraus, dass das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau angegeben werden. Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken soll, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme dagegen nicht nahe zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 2014 – V R 23/13, DStR 2015, 71).

54

Den ins Gewand einer Rüge gekleideten Anträgen der Kläger fehlt eine Bezugnahme auf einzelne konkrete Tatsachen, zu denen sich die von ihnen benannten Zeugen äußern sollen. Vielmehr handelt es sich um bloße Ausforschungsanträge, mit denen die Kläger erst Tatsachen in Erfahrung bringen wollen, um diese darauf zu untersuchen, ob diese ihre Rechtsansicht stützen könnten. Dies zeigt sich in den Ausführungen der Kläger,

55
· dass ohne vollständige Akteneinsicht für sie "noch nicht einmal absehbar" sei, ob noch weitere Zeugen zu vernehmen seien,
56
· dass nur der damalige Verwalter "aufklären" könnte, wer "die Treiber" gewesen seien, welche den Verwalter als Vertreter ohne Vertretungsmacht hätten agieren lassen und warum eine -nach ihrer Auffassung erforderliche- Bilanzierungspflichten missachtet worden sei,
57
· dass es wichtig sei, die Rolle des Herrn Z, der bei der Te arbeite, "zu beleuchten",
58
· dass "zu klären" sei, weshalb unter Verantwortung des Herrn S, der Verfasser einer Rundverfügung sei, die Finanzverwaltung gegen ihre eigene Vorschriften verstoßen habe.
59

Die Beweisanträge der Kläger sind nicht hinreichend substantiiert, da nicht erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. April 2004 – XI B 229/02, BFH/NV2004, 980). Es fehlt insoweit an der Angabe des Beweisthemas und des voraussichtlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne Tatsachen (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 – I B 134/07, BFH/NV 2008, 736). Die Erheblichkeit der von den Klägern beantragten Beweiserhebung kann durch das Gericht nicht beurteilt werden, da die Kläger ihre Auffassung von der Notwendigkeit der Beweiserhebung zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung kleiden, diese aber aufs Geratewohl gemacht, gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt wird und mit anderen Worten, aus der Luft gegriffen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 – VI B 118/04, BStBl. II 2007, 538). Wegen der fehlenden Substantiierung der Beweisanträge sah sich das Gericht daher nicht zu einer Beweiserhebung veranlasst.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 135 Abs. 1 und 3, 139 Abs. 4 FGO. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet, da der Beigeladenen keinen Antrag gestellt hat.

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