BGB § 778 Kreditauftrag

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1949/13
21. April 2015
1 S 1949/13 21. April 2015