Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem Dritten ein Darlehen oder eine Finanzierungshilfe zu gewähren, haftet dem Beauftragten für die aus dem Darlehen oder der Finanzierungshilfe entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge.
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BGB § 778 Kreditauftrag
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1949/13
21. April 2015
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1 S 1949/13 | 21. April 2015 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 13/82
23. September 1982
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1 U 13/82 | 23. September 1982 |