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BGB § 796 Einwendungen des Ausstellers

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.

Referenzen

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Zitiert von

Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 290/14
28. Mai 2015
3 O 290/14 28. Mai 2015