Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.
BGB § 796 Einwendungen des Ausstellers
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Teilurteil vom Landgericht Düsseldorf - 3 O 290/14
28. Mai 2015
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3 O 290/14 | 28. Mai 2015 |