Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters ergibt.
BGB § 82 Übertragungspflicht des Stifters
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 118/11
8. März 2012
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3 K 118/11 | 8. März 2012 |
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
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3 W 7/11 | 12. August 2011 |
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 4080/09
8. Februar 2011
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4 K 4080/09 | 8. Februar 2011 |