BGB § 83 Stiftung von Todes wegen

Bürgerliches Gesetzbuch

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (3. Zivilsenat) - 3 W 19/20
8. Juli 2020
3 W 19/20 8. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 300/17
29. Mai 2020
6 K 300/17 29. Mai 2020
Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 90 VI 701/09
17. November 2015
90 VI 701/09 17. November 2015
Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (3. Zivilsenat) - 3 W 7/11
12. August 2011
3 W 7/11 12. August 2011
Urteil vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II R 45/09
13. April 2011
II R 45/09 13. April 2011
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 4 K 4080/09
8. Februar 2011
4 K 4080/09 8. Februar 2011
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 1701/08
26. Februar 2009
6 K 1701/08 26. Februar 2009