Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung.
BGB § 846 Mitverschulden des Verletzten
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Landgericht Stralsund (4. Zivilkammer) - 4 O 538/98
3. März 2009
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4 O 538/98 | 3. März 2009 |