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BGB § 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn

1.
der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann oder
2.
der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine ausreichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn gesichert erscheint, dass die Stiftung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stiftung auch abweichend von § 83c durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Absatz 2 ergänzt wird.

(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1 oder es können andere prägende Bestimmungen der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grundstockvermögens anzusehen.

(3) Durch Satzungsänderung können Bestimmungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.

(4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Satzungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 ausschließen oder beschränken. Satzungsänderungen durch Organe der Stiftung kann der Stifter im Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Absätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung hinreichend bestimmt festlegt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 514/24
12. Juni 2025
4 K 514/24 12. Juni 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 4 K 4809/23
14. November 2024
4 K 4809/23 14. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 15/23
24. Oktober 2023
10 U 15/23 24. Oktober 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 29 U 58/22
17. Juli 2023
29 U 58/22 17. Juli 2023
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 2851/21 GE
4. Mai 2023
11 K 2851/21 GE 4. Mai 2023
Urteil vom Unknown court (3. Zivilsenat) - III ZR 139/20
15. April 2021
III ZR 139/20 15. April 2021
Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 6 K 300/17
29. Mai 2020
6 K 300/17 29. Mai 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 135/18
6. März 2019
6 B 135/18 6. März 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Magdeburg (8. Kammer) - 8 A 98/18
21. November 2018
8 A 98/18 21. November 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 12 K 499/18
12. Juli 2018
12 K 499/18 12. Juli 2018