Die Klagen werden abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Die Berufung wird zugelassen.
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| Die Kläger, Nachfahren von Ferdinand Graf von Zeppelin in gerader Linie, begehren die Restitution der 1908 / 1909 von diesem errichteten Zeppelin-Stiftung, hilfsweise deren Liquidation. |
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| Ferdinand Graf von Zeppelin (*1838 †1917) begann nach seinem Ausscheiden aus dem württembergischen Militärdienst in den 1890-er Jahren mit dem Bau von Luftschiffen am Bodensee. Das vierte Luftschiff („LZ 4“) wurde am 5. August 1908 in Echterdingen bei einem Unwetter zerstört. In der Folge wurden in Deutschland über sechs Millionen Mark gespendet, um die gefährdete Fortsetzung des Luftschiffbaues zu ermöglichen. Diese Spende brachte Ferdinand Graf von Zeppelin in die von ihm durch Stiftungsgeschäft vom 30. Dezember 1908 mit Nachtrag vom 10. Februar 1909 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 6; Anlage 4 zur Antragserwiderung der Beigeladenen) gegründete „Zeppelin-Stiftung“ (im Folgenden auch: alte Zeppelin-Stiftung) ein, und zwar in Höhe eines aus der Spende finanzierten Geschäftsanteils an der „L. Z.“ GmbH von 2.698.000 Mark sowie dem darüber hinaus verbleibenden Betrag der Spende samt aufgelaufenen Zinsen. |
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| In § 3 der Stiftungssatzung wurde der Stiftungszweck wie folgt beschrieben: |
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| „Die Stiftung bezweckt aus ihren Mitteln |
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| a) ein Luftschiff an Stelle des bei Echterdingen zerstörten zu beschaffen und mir, und sofern ich gestorben wäre, meinen Erben unentgeltlich auszuliefern, |
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| b) Bestrebungen zur Förderung der Luftschiff-Fahrt sowie der Verwertung für die Wissenschaft zu unterstützen, |
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| c) Unternehmungen, welche den Bau, Betrieb oder Verkauf von Luftfahrzeugen zum Gegenstand haben oder mit den ebengenannten Bestrebungen und Unternehmungen irgendwie in Beziehung stehen oder solchen ganz oder teilweise ihre Entstehung verdanken und solche in irgendeiner Weise zu fördern geeignet sind, zu unterstützen oder sich hieran zu beteiligen.“ |
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| Organe der Stiftung waren der Vorstand und der Aufsichtsrat. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung war Ferdinand Graf von Zeppelin zunächst alleiniger Vorstand. In seiner Nachfolge sollten zunächst zwei namentlich benannte Personen den Vorstand übernehmen (§ 5 Abs. 2 ff.); macht der Aufsichtsrat nach deren Wegfall von seiner Befugnis Gebrauch, weitere Vorstandsmitglieder zu berufen, so verbleibt es jedoch dabei, dass je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam die Stiftung nach außen vertreten (§ 8 Abs. 1, § 6 Satz 1). Nach innen hat der jeweilige Vorstand jedoch zu allen wichtigen Entschließungen die Genehmigung des Aufsichtsrates einzuholen (§ 6 Satz 2, § 7). Der Aufsichtsrat sollte zunächst aus fünf Personen bestehen, darunter ein namentlich benanntes Mitglied der Familie von Zeppelin (§ 9). |
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| Nach der noch vor der Genehmigung der Stiftung erfolgten Satzungsänderung vom 10. Februar 1909 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 6, S.9 f.) bestand der Aufsichtsrat aus nunmehr sechs Mitgliedern, zu denen der Stifter folgende Personen ernannte: |
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| „1) den jeweiligen Vorsitzenden des Aufsichtsrats der Württembergischen Vereinsbank in Stuttgart, |
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| 2) den jeweiligen ersten Vorsitzenden des Vereins für die Geschichte des Bodensees, wenn und solange er Reichsdeutscher ist; |
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| 3) den jeweiligen ersten Vorsitzenden des Deutschen Luftflottenvereins; |
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| 4) den jeweiligen Stadtvorstand von Friedrichshafen; |
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| 5) Ernst Uhland, Kaufmann in Friedrichshafen, |
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| 6) Ferdinand Graf von Zeppelin jr., Diplomingenieur daselbst.“ |
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| In § 12 der Satzung behielt sich der Stifter vor, die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bis auf neun zu erhöhen. |
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| Für den Fall der Auflösung der Stiftung bestimmte § 15 der Satzung: |
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| „Wenn der Stiftungszweck aus irgendeinem Grunde unmöglich und deshalb die Stiftung aufgelöst werden sollte, fällt das Stiftungsvermögen an die Stadtgemeinde Friedrichshafen, die es unter der Bezeichnung ‚Zeppelin-Stiftung‘ abgesondert zu verwalten und die Erträgnisse zu wohltätigen Zwecken zu verwenden hat.“ |
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| Die Stiftung wurde am 29. März / 1. April 1909 von den württembergischen Behörden genehmigt (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 8) und publiziert (Regierungsblatt S. 56). |
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| Entsprechend seiner in § 12 der Satzung vorbehaltenen Befugnis erhöhte der Stifter am 22. November 1912 die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sieben und ernannte seinen „Schwiegersohn Alexander Grafen von Brandenstein-Zeppelin, zurzeit in Berlin wohnhaft“ zum weiteren Mitglied (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 9). Mit Urkunde vom 6. April 1915 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 11) bekräftigte der Stifter die Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrates auf sieben und berief „neben den bereits ernannten sechs Mitglieder in den Aufsichtsrat: |
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| denjenigen, der nach der Urkunde über die Ernennung des Alexander von Brandenstein in den erblichen Grafen-Stand vom 19. Februar 1909 zur Führung des Namens Graf von Brandenstein-Zeppelin jeweils berechtigt ist, oder nach dem Ableben des Namensinhabers berechtigt sein wird“. |
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| Behördliche Genehmigungen der Satzungsänderungen vom 22. November 1912 und 6. April 1915 sind nicht ersichtlich. |
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| Am 3. Dezember 1923 kam es im Rahmen eines Schiedsverfahrens zu einem „vergleichsweisen Abkommen“ zwischen der Zeppelin-Stiftung und dem „Privatanteil des Grafen Zeppelin“, in welchem die Stiftung sich verpflichtete, den Privatanteil mit zehn bzw. fünf Prozent an den Erträgnissen aus bestimmten Tochter- und Konzerngesellschaften zu beteiligen (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 16). |
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| Um 1928 brachte Dr. Hugo Eckener (*1868 †1954), seit 1919 Mitglied im Vorstand der Stiftung, etwa 2,3 Millionen Reichsmark aus einer weiteren Spendenaktion, der „Zeppelin-Eckener-Spende“, in die Zeppelin-Stiftung ein (Antragsschrift an das Regierungspräsidium Tübingen vom 24. September 2015 [RP-Akten /1] - im Folgenden: Antragsschrift -, S. 29). |
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| Am 24. September 1942 wurde eine Satzungsänderung (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 14) im Hinblick auf erhöhte steuerrechtliche Anforderungen an die Gemeinnützigkeit beim Betrieb von stiftungseigenen Unternehmen beschlossen und dabei der Stiftungszweck in „Bestrebungen zur Förderung der Luftschiffahrt und deren Verwertung für die Wissenschaft zu unterstützen, sowie die Luftfahrtforschung überhaupt und darauf gerichtete wissenschaftliche Zwecke zu fördern“ geändert sowie in § 15 eine Verwendung zu „mildtätigen“ Zwecken angeordnet (vgl. Synopse im Gutachten Prof. Dr. Baur vom 11. Oktober 1971, S. 7 ff.; zum Schriftverkehr vgl. RP-Akte /86). |
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| Neben Dr. Hugo Eckener war seit 24. August 1944 Dr. Ludwig Dürr (*1878 †1956) Vorstandsmitglied der Stiftung (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 15; s. auch Gerichtsakte Bl. 1221), zu deren Vermögen damals im Wesentlichen Unternehmensbeteiligungen an der L. Z. GmbH, der Z. AG und an der Maybach Motorenbau GmbH gehörten. |
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| Im Zweiten Weltkrieg waren Unternehmen der Zeppelin-Stiftung kriegswichtig und an der Rüstungsproduktion beteiligt (vgl. z. B. Gutachten Prof. Dr. Oppermann, S. 5 [Anl. zur Stellungnahme der Beigeladenen an das Regierungspräsidium vom 16. Dezember 2015]; Gutachten Dr. Grub, S. 5 [Anlagenband zum Schriftsatz des Bekl. vom 12. September 2017]). Die beiden genannten Vorstandsmitglieder waren „Wehrwirtschaftsführer“ (vgl. u. a. Gerichtsakte Bl. 1221, 1666). Die Stiftungsbetriebe erlitten durch alliierte Luftangriffe schwere Schäden (vgl. Stadtgemeinde Friedrichshafen, Denkschrift über die Zeppelin-Stiftung vom 4. Dezember 1947; S. 3 Nr. 13 [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 42]). |
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| Nach der Besetzung Deutschlands wurde durch Kontrollratsgesetz Nr. 25 vom 29. April 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 138, ber. S. 241) die angewandte naturwissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der angewandten Aerodynamik, Bauplanung für Luftfahrt und Antriebsmaschinen von Luftfahrzeugen verboten (Art. II Nr. 1 b in Verbindung mit Verzeichnis „A“ Nr. 2). Art. I Nr. 1 in Verbindung mit Verzeichnis A Gruppe V Buchstabe a Kontrollratsgesetz Nr. 43 vom 20. Dezember 1946 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland S. 234) verbot die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung und Lagerung von Luftfahrzeugen jeder Art. Das Kontrollratsgesetz Nr. 25 trat im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955, das Gesetz Nr. 43 am 30. März 1950 außer Kraft (ABl. AHK S. 3268 bzw. S. 251). |
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| Als Folge einer von der französischen Besatzungsmacht intendierten Demontage der wichtigsten Stiftungsbetriebe (vgl. Sachverhaltsdarstellung in der späteren Verfassungsbeschwerde [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 84, S. 3]) sowie diverser - auch an der Haltung der damaligen Vorstände - gescheiterter Versuche einer Satzungsänderung oder Umfirmierung („Buchhorn-Stiftung“; vgl. insoweit auch Auszüge aus den Niederschriften des Direktoriums [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 30]) erließ das Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns am 28. Januar 1947 folgende „Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen“ (Amtsblatt des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Nr. 13 vom 6. März 1947, S. 397; Anlagenkonvolut K 5 Nr. 50): |
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| „Das Direktorium hat am 28. Januar 1947 folgende Rechtsanordnung beschlossen: |
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| § 1. Die von dem Grafen Ferdinand von Zeppelin durch Stiftungs-Urkunde vom 30. Dezember 1908 errichtete und am 1. April 1909 (Reg Bl. S. 56) genehmigte Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen wird gemäß § 87 Abs. 1 BGB. aufgehoben. |
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| § 2. Das Vermögen der Stiftung fällt gemäß § 15 der Stiftungs-Urkunde an die Stadtgemeinde Friedrichshafen. |
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| § 3. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Rechtsanordnung sowie die näheren Bestimmungen gemäß Art. 190 der Württ. Gemeindeordnung vom 19. März 1930 trifft die Landesdirektion des Innern. |
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| § 4. Diese Rechtsanordnung tritt am 1. März 1947 in Kraft.“ |
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| Mit Schriftsatz vom 26. März 1947 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 72) legten die „alleinigen Vorstandsmitglieder“ der Zeppelin-Stiftung, Dr. Eckener und Dr. Dürr, beim Verwaltungsgerichtshof für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns Beschwerde gegen die Rechtsanordnung ein, nahmen diese jedoch unter dem 21. April 1947 wieder zurück (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 74), worauf das dortige Verfahren seine Erledigung fand (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 75). |
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| Die Rechtsanordnung wurde sodann vollzogen, insbesondere Verwaltung und Vermögen der Stiftung von der Beigeladenen übernommen. Diese gab sich durch Gemeinderatsbeschluss vom 3. November 1948 eine „Satzung der Zeppelin-Stiftung der Stadtgemeinde Friedrichshafen“, nach der (u. a.) das Stiftungsvermögen abgesondert zu verwalten, die Erträgnisse ausschließlich zu mildtätigen Zwecken zu verwenden und dieser Stiftungszweck „nach Stiftungsrecht unabänderlich“ waren (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 59). |
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| Unter dem 10. Dezember 1949 erstattete Rechtsanwalt Dr. Hugo Wilhelm, Tübingen - wohl im Auftrag von Dr. Hugo Eckener (vgl. Anlagenkonvolut K 5 Nr. 62) - ein „Gutachten über die Zeppelin-Stiftung Friedrichshafen“ (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 97), wobei er u. a. ausführte, dass die seines Erachtens rechtswidrige Auflösung nicht durch unmittelbare Beschwerde einer natürlichen oder juristischen Person an den Staatsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern angefochten werden könne, sondern nur durch eine Vorlage aus der Mitte des Landtages oder durch ein Gericht im Rahmen eines anzustrengenden Zivilprozesses. |
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| Mit Schriftsatz vom 23. Januar 1951 ließ Dr. Karl Maybach, Friedrichshafen, Klage vor dem Landgericht Ravensburg gegen die jetzige Beigeladene erheben mit dem Antrag festzustellen, dass diese wegen Unwirksamkeit der Übernahme der Anteile der Zeppelin-Stiftung nicht Gesellschafterin der Maybach-Motorenbau GmbH sei. Mit Urteil vom 21. März 1951 (Az.: KfH O 5/51) wies das Landgericht die Klage ab und führte u. a. aus, die Rechtsanordnung sei wirksam und es bestünden keine Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit, so dass eine Vorlage an den Staatsgerichtshof nicht in Betracht komme. Im nachfolgenden Berufungsverfahren (Az.: U 77/51) legte das damalige Oberlandesgericht Tübingen mit Beschluss vom 8. November 1951 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 80) dem Staatsgerichtshof des Landes Württemberg-Hohenzollern (Az.: StGH 4 II 3/51) die Frage vor, ob §§ 1 und 2 der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 rechtsgültig seien. |
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| Zu einem aus den Akten nicht ersichtlichen Zeitpunkt vor dem 1. April 1952 legte die „Zeppelin-Stiftung Friedrichshafen mit Sitz in Friedrichshafen a. B. vertreten durch ihren Vorstand Dr. Hugo Eckener“ beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 220/52) mit dem Antrag ein, die Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 für nichtig zu erklären. Darin wurde Dr. Eckener als „alleiniges Vorstandsmitglied der Beschwerdeführerin“ bezeichnet (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 84; zur Datierung vgl. auch Nr. 85). |
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| Am 14. August 1952 legten Oberbürgermeister Max Grünbeck und Stadtrat Otto Heinzelmann namens der jetzigen Beigeladenen, Julius Österle als Liquidator der L. Z. GmbH i. L., Dr. Hugo Eckener „zugleich namens der Zeppelin-Stiftung von 1908 als deren Vorstand“, Dr. Karl Maybach und Jean Raebel „zugleich namens des Maybach-Motorenbau GmbH. als dessen Geschäftsführer“, Herr Raebel „außerdem zugleich namens der Frau Gräfin Helene von Brandenstein-Zeppelin und des Herrn Grafen Alexander von Brandenstein-Zeppelin“ dem Bezirksnotariat Friedrichshafen einen von ihnen geschlossenen Vertrag zur Beurkundung vor (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 81) und erklärten: „Wir bekennen uns zum Inhalt dieses Vertrages. Sämtliche Beteiligten stellen ausdrücklich fest, dass in dem Vertrag keinerlei Vereinbarungen zwischen Herrn Dr. Maybach einerseits und dem Maybach-Motorenbau andererseits, ebenso keine einseitige Erklärung des einen an den anderen dieser beiden enthalten ist. Dasselbe gilt für Herrn Dr. Eckener und die Zeppelin-Stiftung von 1908.“ |
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| Dem sodann als Anlage zur Urkundenrolle 363/1952 beurkundeten Vertrag zwischen der jetzigen Beigeladenen als Trägerin der Zeppelin-Stiftung und der Firma L. Z. GmbH i. L. einerseits und Dr. Hugo Eckener „als Vorstand der Zeppelin-Stiftung Friedrichshafen von 1908 und als Gesellschafter der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen“, Dr. Karl Maybach „als Gesellschafter der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen“, Helene Gräfin von Brandenstein-Zeppelin „vertreten durch ihren Sohn, Herrn Graf Alexander von Brandenstein-Zeppelin ... als Gesellschafterin der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen“, Alexander Graf von Brandenstein-Zeppelin „als Gesellschafter der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen“, Jean Raebel „als Gesellschafter der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen“ und der Firma Maybach-Motorenbau G.m.b.H., Friedrichshafen, „vertreten durch ihre Geschäftsführer“, andererseits, ist folgende Präambel vorangestellt: |
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| „Getragen von dem Wunsch, alle im Zusammenhang mit der von dem Direktorium des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns erlassenen Rechtsanordnung über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen vom 28.1.1947 (Amtsbl. 1947 S. 397) entstandenen Streitigkeiten durch eine gütliche Vereinbarung zu regeln, schliessen die oben erwähnten Vertragspartner folgende Vereinbarung“ |
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| §§ 1 bis 6 dieses Vertrags regeln sodann den Vermögensausgleich zwischen den Vertragsparteien, darunter in § 5 auch das Einverständnis (u. a.) der Beigeladenen - Zeppelin-Stiftung - mit einem Vertrag vom 21. Dezember 1950, durch welchen Geschäftsanteile der Firma Maybach-Motorenbau GmbH in Höhe von 300.000 DM an Dr. Hugo Eckener und 120.000 DM an „Graf Alexander von Brandenstein-Zeppelin“ übertragen worden waren. |
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| § 7 des Vertrages vom 14. August 1952 lautet wie folgt: |
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| „Herr Dr. Hugo Eckener, Friedrichshafen, zieht die von ihm als Vorstand der alten Zeppelin-Stiftung von 1908 beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erhobene Verfassungsbeschwerde wegen der Gültigkeit der Rechtsanordnung vom 28.1.1947 endgültig (vgl. oben) zurück. |
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| Die Stadtgemeinde Friedrichshafen und Herr Dr. ing. e.h. Karl Maybach erklären, dass durch diese Vereinbarung auch der zwischen ihnen beim Oberlandesgericht Tübingen unter dem Aktenzeichen U 77/51 anhängige Rechtsstreit erledigt ist. |
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| Alle Unterzeichner dieses Vertrags anerkennen für sich und ihre Rechtsnachfolger die in Auswirkung der Rechtsanordnung vom 28.1.1947 mit vorliegendem Vertrag geschaffenen neuen Besitz- und Rechtsverhältnisse und verzichten auf jedwede weiteren Ansprüche. |
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| Die Stadtgemeinde Friedrichshafen verpflichtet sich, Herrn Dr. Eckener bei der Verwaltung der Zeppelin-Stiftung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in einer Weise zu beteiligen, deren Einzelheiten nach dem Abschluss dieses Vertrags geregelt werden sollen.“ |
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| §§ 8 und 9 enthalten Kosten- und Gerichtsstandregelungen. |
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| Der Rechtsstreit U 77/51 vor dem Oberlandesgericht Tübingen endete daraufhin durch Klagerücknahme (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 82); der Staatsgerichtshof für Württemberg-Hohenzollern stellte das Vorlageverfahren mit Beschluss vom 17. November 1952 ein (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 83). |
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| Am 18. September 1957 fasste der Gemeinderat der Beigeladenen die Satzung der Zeppelin-Stiftung u. a. dahingehend neu, dass die Erträgnisse aus dem Stiftungsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke sowie zur Deckung der Verwaltungskosten der Stiftung zu verwenden sind (RP-Akte zu /89 Anlage 9). |
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| Die Kläger, die sich gegen die dargelegte Aufhebung der Zeppelin-Stiftung wenden, sind Nachfahren des Stifters Ferdinand Graf von Zeppelin in gerader Linie. Dieser und seine 1922 verstorbene Ehefrau Isabella hinterließen eine Tochter Helene, die seit 1909 mit Karl Alexander von Brandenstein verheiratet war. Dieser wurde anlässlich seiner Hochzeit von König Wilhelm II. von Württemberg in den nach Linealerbfolge und Erstgeburtsrecht vererblichen Grafenstand erhoben mit der Maßgabe, seinem Namen die „Bezeichnung ‚Zeppelin‘“ beizufügen (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 13). Nach dem gemeinschaftlichen Testament des Stifters und seiner Ehefrau sollte deren Tochter Helene nach dem Tod des Erststerbenden zu drei Vierteln und nach dem Tode des Überlebenden Alleinerbin sein. Aus der Ehe der Tochter Helene sind fünf Kinder hervorgegangen, darunter der Vater des Klägers zu 1, Alexander von Brandenstein, der zunächst nicht berechtigt war, den Namen „Graf von Brandenstein-Zeppelin“ zu führen. Erst mit Namensänderungsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. April 1969 wurde ihm der Name „von Brandenstein-Zeppelin“ als bürgerlich-rechtlicher Name wieder verliehen. Nachdem seine Schwestern die Namensänderung zunächst erfolgreich angefochten hatten (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 25. September 1974 - III 547/72 -), nahmen diese im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 10. Juni 1977 geschlossenen Vergleichs (Az.: I 1549/74) ihre Rechtsbehelfe zurück (Gerichtsakte Bl. 679). |
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| Helene Gräfin von Brandenstein-Zeppelin verstarb am 6. Dezember 1967. In ihrem Testament vom 14. April 1956 setzte sie ihre Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein, ordnete Testamentsvollstreckung an und bestimmte weiter, dass dasjenige ihrer Nachkommen, das nach der Entscheidung des Testamentsvollstreckers oder über ihre Bestimmungen streite, auf den Pflichtteil gesetzt werde. Der Vater des Klägers zu 1 führte gegen den Testamentsvollstrecker ein Verfahren wegen einer Vermächtnisforderung und wurde daher nicht Miterbe nach seiner Mutter mit der Folge, dass auch der Kläger zu 1 und dessen zweitältester Sohn, der Kläger zu 2, nicht in der Erbfolge des Stifters stehen (vgl. zum Vorstehenden OLG Stuttgart, Urteil vom 6. August 1971 - 15 U 30/71 - [Gerichtsakte Bl. 614 ff.] und Beschluss vom 28. Januar 1966 - 8 W 279/63 - [Gerichtsakte Bl. 656 f..]; VG Sigmaringen, Urteil vom 25. September 1974 - III 547/72 - [Gerichtsakte Bl. 661 ff.]). |
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| In den 1980-er Jahren erwarben der Kläger zu 1 und sein Bruder C. rechtsgeschäftlich sämtliche Anteile an der H. G. v. B GbR, in welche der ehemals dieser gehörende Anteil am Stammkapital der Z. AG eingebracht war (vgl. Gerichtsakte Bl. 622, 1958). |
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| Mit Schreiben vom 4. November 1982 (RP-Akte /48) wandte sich der Kläger zu 1 an den damaligen Innenminister des Landes Baden-Württemberg und beantragte „als Mitglied des Aufsichtsrates einer noch bestehenden aber nicht mehr handlungsfähigen Stiftung“ bei der Stiftungsaufsicht, „zwei weitere Persönlichkeiten als Aufsichtsratsmitglieder der Zeppelin-Stiftung zu bestellen“. Mit Schreiben vom 20. April 1983 leitete das Ministerium diesen Antrag an die Beigeladene mit der Gelegenheit zur Stellungnahme weiter. Danach ist zu diesem Vorgang erst wieder eine E-Mail des Innenministeriums vom 28. Juni 2016 (RP-Akte /70) aktenkundig, in welchem dieses die Auffassung äußert, der 34 Jahre lang nicht weiterverfolgte Antrag sei erledigt oder obsolet bzw. das Recht auf eine Entscheidung verwirkt. |
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| Ab Ende 1989 bemühte sich der Kläger zu 1 um den Verkauf von Anteilen an der Z. AG. Die D. Bank AG erwarb sodann Anteile im Nennbetrag von 8.475.000 DM zu einem Preis von 98.300.000 DM (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 87), um diese an die Z. AG weiterzuverkaufen. Im Rahmen dieses Geschäfts gab der Kläger zu 1 unter dem 6. Juli 1990 folgende Erklärung ab (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 89): |
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| „1. Hiermit erkläre ich, daß alle Ansprüche und Rechte aus dem Schiedsvertrag vom 3. Dezember 1923 endgültig abgegolten, erledigt, erloschen und auch nicht an Dritte abgetreten sind. Dies gilt auch für sämtliche etwaigen sonstigen vertraglichen Abmachungen zwischen der Stadt Friedrichshafen (Zeppelin-Stiftung) und mir. |
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| 2. Außerdem erkläre ich, daß keinerlei Ansprüche und Rechte gegen die Stadt Friedrichshafen (Zeppelin-Stiftung) mehr bestehen. |
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| 3. Ich verpflichte mich ferner, die Existenz und Tätigkeit der städtischen Zeppelin-Stiftung nicht in Frage zu stellen bzw. anzugreifen. |
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| Dies gilt insbesondere für meine Eingabe beim Innenministerium Baden-Württemberg bezüglich der Berechtigung der Stadt Friedrichshafen (Zeppelin-Stiftung) als Stiftungspflegerin. |
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| 4. Ich stelle die Stadt Friedrichshafen (Zeppelin-Stiftung) von allen Ansprüchen Dritter, die vor dem heutigen Datum entstanden sind, frei, soweit diese von mir abgeleitet sind.“ |
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| Am 24. September 2015 beantragten der Kläger zu 1 und sein zweitältester Sohn, der Kläger zu 2, beim Regierungspräsidium Tübingen als Stiftungsbehörde, (1.) „die durch Stiftungsurkunde vom 30. Dezember 1908 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 10. Februar 1909 errichtete und durch Verfügung des Königlich-Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 1. April 1909 als rechtsfähig genehmigte Zeppelin-Stiftung mit Sitz in Friedrichshafen und dem Zweck der Förderung der Wissenschaft mit der in der Anlage 3 beigefügten Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat der Stiftung vom 24. September 1942, ergänzt um die nach heutigem Gemeinnützigkeitsrecht erforderlichen Bestimmungen sowie angepasst an die gegenwärtigen tatsächlichen Verhältnisse, gemäß § 4 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1977 in der Fassung vom 9. November 2010 (im Folgenden: „StiftG“) in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmen“, (2.) „A. v. B. und seinen ältesten Sohn, Fe. v. B., sowie den amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen, derzeit Herrn A. B., als geborene Mitglieder des Aufsichtsrates der Zeppelin-Stiftung zu bestätigen“, (3.) „den nach Ziffer 2. bestätigten Aufsichtsratsmitgliedern aufzugeben, unter Beachtung der Stiftungssatzung in der nach Maßgabe der Ziffer 1 in das Stiftungsverzeichnis aufzunehmenden Fassung weitere Aufsichtsratsmitglieder zu bestimmen, die zusammen einen neuen Stiftungsvorstand zu wählen haben“, hilfsweise „A. v. B., ersatzweise seinen Sohn Fr. v. B., als Liquidator über das Vermögen der durch Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 aufgehobenen Zeppelin-Stiftung mit dem Auftrag zu bestellen, (1.) „namens der Zeppelin-Stiftung (i. L.) mit der Stadt Friedrichshafen einen Vertrag über die Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung mit ausschließlich mildtätiger Zwecksetzung nach Maßgabe des § 15 der Stiftungssatzung in der zuletzt geltenden Fassung der Organbeschlüsse vom 24. September 1942 zu schließen und die Rechte der Zeppelin-Stiftung (i. L.) auf abgesonderte Verwaltung ihres Vermögens durch die Stadt Friedrichshafen zu ausschließlich mildtätigen Zwecken sicherzustellen“ und (2.) „das Vorliegen von Rechtsansprüchen zugunsten der nichtrechtsfähigen Stiftung aus zweckwidriger Verwaltung durch die Stadt Friedrichshafen seit Erlass der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 zu prüfen und ggfs. geltend zu machen“. Am 13. Dezember 2016 beantragten die Kläger Einsicht in die beizuziehenden Akten der Beigeladenen und einstweilige Aussetzung des Verwaltungsverfahrens (RP-Akte /117). |
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| Mit Bescheid vom 20. Dezember 2016 (RP-Akte /120) - den Kläger-Vertretern zugestellt am 27. Dezember 2016 (RP-Akte /128) bzw. am 2. Januar 2017 (RP-Akte /130) - lehnte das Regierungspräsidium Tübingen die Anträge vom 24. September 2015 sowie einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens ab. Zur Begründung wird im Wesentlichen darauf abgehoben, dass die Kläger nicht antragsbefugt seien und ihnen auch wegen Verzichts kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite stehe. Materiell bleibe der Antrag ebenfalls erfolglos, da der Behörde schon keine Verwerfungskompetenz hinsichtlich der im Range eines Gesetzes stehenden Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 zukomme. |
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| Die am 20. Januar 2017 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klagen werden zusammenfassend wie folgt begründet: Im Kern gehe es den Klägern darum, den historischen, im Stiftungsgeschäft und in der Gründungssatzung niedergelegten Willen des Stifters zur Geltung zu bringen und das Erbe des Stifters auf dem Gebiet der Luftfahrtforschung für die Allgemeinheit dauerhaft zu bewahren. Um dieses Ziel prozessual verfolgen zu können, müsse es „Personen außerhalb der staatlichen Stiftungsaufsicht“ geben, die befugt seien, einen Verwaltungsgerichtsprozess zu initiieren, in dem staatliche Hoheitsakte wie die Aufhebung einer Stiftung überprüft würden mit dem übergeordneten Ziel, die Wahrung und Durchsetzung des historischen Stifterwillens effektiv zu gewährleisten (vgl. z. B. Schriftsätze vom 24. Mai 2019, S. 36 = Gerichtsakte Bl. 1584 und vom 13. Juni 2019, S. 19 = Gerichtsakte Bl. 1739). Die Kläger stünden auf dem Standpunkt, dass sie vor allem als Nachfahren des Stifters und als potentielle Organmitglieder der Zeppelin-Stiftung zur Klageerhebung befugt seien. Ihre Klagebefugnis lasse sich ergänzend auch auf eine Analogie zu dem Recht der Erben nach § 83 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG sowie aus der Wahrnehmung postmortal wirkender Grundrechte des Stifters herleiten. Schließlich bestehe im deutschen Stiftungsrecht eine Regelungslücke hinsichtlich besonders gelagerter Fälle wie dem vorliegenden, in welchen die rechtliche Existenz einer Stiftung in Frage stehe, deren Stifter bereits verstorben sei und die über keine Organe mehr verfüge, die sich von daher nicht mehr selbst gerichtlich gegen die Aufhebung wehren könne und mithin auf die Klageerhebung durch Dritte angewiesen sei. Hinzu komme hier die weitere Besonderheit, dass die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch eine Rechtsanordnung, also ein Gesetz im formellen Sinn, erfolgt sei. Eine gesetzliche Prozessstandschaft der Kläger könne auf eine Analogie zur gesellschaftsrechtlichen actio pro socio gestützt werden. Weiterhin könne sie im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zur Schließung einer Rechtsschutzlücke aus dem gesetzlichen, in § 8 Abs. 1 StiftG verankerten Schutzauftrag des Staats als normativem Anhaltspunkt abgeleitet werden. Insoweit käme eine Parallele zum Schweizer Stiftungsrecht in Betracht, wo ein aus der ähnlichen Bestimmung des Art. 84 Zivilgesetzbuch (ZGB) abgeleitetes (ungeschriebenes) Notklagerecht Dritter zum Schutz von Stiftungen seit Jahrzehnten höchstrichterlich anerkannt sei. Letztlich müsse es - unabhängig von der rechtstechnischen Lösung - Personen außerhalb der staatlichen Stiftungsaufsicht geben, die zum Schutz der rechtlichen Existenz einer Stiftung die verwaltungsgerichtliche Überprüfung staatlicher Hoheitsakte mit dem Ziel der Wahrung und Durchsetzung des historischen Stifterwillens anstoßen könnten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Stiftung Anfang der 50-er Jahre ihre Existenz gerichtlich geltend gemacht habe, denn deren Vorstände seien persönlich abgefunden worden und hätten daher sämtliche Rechtsbehelfe zurückgenommen. Die Kläger selbst hätten auf ihre prozessualen und materiellen Rechte nicht wirksam verzichtet und diese seien auch nicht verwirkt. Der Kläger zu 1 sei daher immer noch Gläubiger aus dem Schiedsabkommen vom 3. Dezember 1923; den Klägern könnten auch Amtshaftungsansprüche zustehen. Materiell seien die Klagen begründet, weil die Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 nichtig sei und die Zeppelin-Stiftung daher bis heute fortexistiere. Die Stiftungsaufsicht habe sie folglich zu restituieren und handlungsfähig zu machen. |
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| 1. unter Aufhebung der Entscheidung des Regierungspräsidiums Tübingen - Stiftungsaufsicht - vom 20. Dezember 2016 (Az.: ) festzustellen, dass die von Ferdinand Graf von Zeppelin durch Stiftungsurkunde vom 30. Dezember 1908 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 10. Februar 1909 errichtete und durch Verfügung des Königlich-Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 1. April 1909 als rechtsfähig genehmigte Zeppelin-Stiftung mit Sitz in Friedrichshafen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg der Rechtsaufsicht durch den Beklagten, dort beim Regierungspräsidium Tübingen (Stiftungsaufsicht), unterliegt, weil die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung durch die Rechtsanordnung des Direktoriums des Staatssekretariats für das französisch besetzte Gebiet Württemberg-Hohenzollern vom 28. Januar 1947 über die Aufhebung der Zeppelin-Stiftung in Friedrichshafen unwirksam war und die Zeppelin-Stiftung folglich mit der am 28. Januar 1947 geltenden Stiftungssatzung rechtlich fortexistiert, |
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| 2. bei Erfolg des Antrags zu 1. den Beklagten zu verpflichten, |
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| a) die von Ferdinand Graf von Zeppelin durch Stiftungsurkunde vom 30. Dezember 1908 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 10. Februar 1909 errichtete und durch Verfügung des Königlich-Württembergischen Ministeriums des Inneren vom 1. April 1909 als rechtsfähig genehmigte Zeppelin-Stiftung mit Sitz in Friedrichshafen in das beim Regierungspräsidium Tübingen geführte Stiftungsverzeichnis einzutragen, und zwar mit der Stiftungssatzung in der durch gemeinsamen Beschluss des Stiftungsvorstands und des Aufsichtsrats vom 24. September 1942 geänderten Fassung, hilfsweise in der Fassung des dritten Nachtrages des Stifters vom 6. April 1915, |
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| b) den amtierenden Oberbürgermeister der Stadt Friedrichshafen, derzeit Herrn A. B., weiterhin den Kläger zu 1. sowie dessen ältesten Sohn, Fe. v. B., als geborene Mitglieder des Aufsichtsrats der Zeppelin-Stiftung zu bestätigen, |
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| 3. hilfsweise, den Beklagten für den Fall, dass der Antrag zu 1. keinen Erfolg hat, zu verpflichten, beim Amtsgericht Friedrichshafen einen Antrag nach § 29 i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz i.V.m. § 88 Satz 3 auf Bestellung des Klägers zu 1. sowie dessen ältesten Sohnes, Fe. von B., zu Liquidatoren über das Vermögen der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung zu stellen, verbunden mit dem Auftrag, namens der Zeppelin-Stiftung (i. L.) mit der beigeladenen Stadt Friedrichshafen nach Maßgabe des § 15 der am 28. Januar 1947 geltenden Satzung der rechtsfähigen Zeppelin-Stiftung einen Vertrag über die Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung mit ausschließlich mildtätiger Zwecksetzung zu schließen, |
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| hilfsweise durch andere geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass das von der beigeladenen Stadt Friedrichshafen unter der Bezeichnung „Zeppelin-Stiftung“ verwaltete Sondervermögen und die Erträge hieraus nach Maßgabe des § 15 der am 28. Januar 1947 geltenden Satzung der Zeppelin-Stiftung in abgesonderter Verwaltung ausschließlich für mildtätige Zwecke verwendet werden. |
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| Das beklagte Land beantragt, |
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| und nimmt zur Begründung zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides vom 20. Dezember 2016 Bezug. Des Weiteren trägt es vor, die Kläger seien nicht klagebefugt, und zwar weder aus der behaupteten Stellung als Mitglied des Aufsichtsrates bzw. einer Anwartschaft hierauf noch als Nachkommen des Stifters. Auch das von ihnen postulierte „Notklagerecht Dritter“ gegen Maßnahmen der Stiftungsaufsicht bestehe nicht. Eine Rechtsschutzlücke liege nicht vor, denn es bestehe keine Veranlassung dafür, dass nach über 70 Jahren seit der Aufhebung der Zeppelin-Stiftung ein Dritter noch deren angebliche Rechtswidrigkeit geltend machen könne. Einer Klagebefugnis Dritter auf unabsehbare Zeit nach dem Ende der rechtlichen Existenz einer juristischen Person bedürfte es auch deshalb nicht, weil die Stiftung im Zeitpunkt ihrer Aufhebung einen handlungsfähigen Vorstand gehabt und dieser auch die Existenz der Stiftung rechtlich geltend gemacht habe. Ein Notklagerecht könne überhaupt nur dann in Betracht gezogen werden, wenn das vertretungsbefugte Stiftungsorgan nicht klage und es erhebliche Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen diesem Organ und der Aufsicht gebe. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn Dr. Eckener und Dr. Dürr hätten sich gegen jegliche Umstrukturierungsbemühungen und auch die nach deren Fehlschlagen unvermeidliche, auf französischen Druck hin erfolgte Aufhebung der Stiftung gewehrt. Habe die aufgehobene juristische Person selbst jedoch geklagt, so entfalte dies jedenfalls eine Sperrwirkung für die behauptete Notklagebefugnis Dritter, auch wenn die Rechtsbehelfe später zurückgenommen worden seien. Dass es nach Aufhebung der Stiftung irgendwann kein handlungsfähiges Stiftungsorgan mehr gebe, sei eine faktische Zwangsläufigkeit und lasse das Klagerecht nicht auf Dritte übergehen. Auch aus der gesellschaftsrechtlichen ‚actio pro socio‘ könnten die Kläger nichts für sich herleiten, denn diese beziehe sich nur auf innergesellschaftliche Sozialansprüche. Übertrage man diesen Rechtsgedanken auf die Stiftung, so könnten sich allenfalls stiftungsinterne Ansprüche daraus ergeben, um die es den Klägern aber gerade nicht gehe. Die Kläger seien somit weder aus eigenem Recht noch in Prozessstandschaft für die aufgehobene Zeppelin-Stiftung klagebefugt. |
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| Die mit Beschluss vom 6. März 2017 (Gerichtsakte Bl. 369) zu dem Verfahren beigeladene Stadt Friedrichshafen beantragt, |
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| und macht ebenfalls geltend, den Klägern fehle es an der Klagebefugnis. Die behauptete Mitgliedschaft in einem Stiftungsorgan begründe ebenso wenig ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die Stiftungsaufsicht wie die bloße Eigenschaft als Nachfahre des Stifters. Eine generelle, über den nicht analogiefähigen Sonderfall des § 29 Abs. 2 Satz 2 StiftG hinausgehende Klagebefugnis der Erben des Stifters sei mit den Grundstrukturen des geltenden Stiftungsrechts unvereinbar und stelle allein eine rechtspolitische Forderung der Kläger dar. Sie verhülfe ihrem Begehren im Übrigen auch nicht zum Erfolg, da die Kläger weder Erben des Stifters seien noch in dessen Rechtsnachfolge stünden. Außerdem hätten die Kläger bzw. deren Vorgänger auf Rechtsbehelfe gegen die Gültigkeit der Rechtsanordnung und gegen die Beigeladene als Trägerin der kommunalen Zeppelin-Stiftung wirksam verzichtet und müssten sich auch die Verwirkung von Antragsrechten, Ansprüchen und Rechtsbehelfen entgegenhalten lassen. |
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| Unter dem 30. Dezember 2019 hat der Kläger zu 1 vor dem Landgericht Ravensburg gegen die Beigeladene Klage auf Zahlung von 3.088.900 EUR an rückständigen und noch nicht verjährten Ansprüchen aus der Schiedsvereinbarung vom 3. Dezember 1923 erhoben. |
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| Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2020 vier schriftliche Beweisanträge übergeben (Gerichtsakte Bl. 2080/2082, 2083/2084, 2085/2086, 2087/2088) und diese hilfsweise gestellt. |
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| Dem Gericht liegen zwei Ordner Anlagen zur Klagebegründung (1 Ordner Anlage K 1 - 4 und K 6 - K 11, 1 Ordner „Anlagenkonvolut K 5“) sowie die Verwaltungsakten des Regierungspräsidiums Tübingen (1 Heft lose quadrangulierter Vorgänge 1 - 130, 1 Ordner „Anlagen zur Antragsschrift an das Regierungspräsidium Tübingen vom 24.09.2015“, 1 Ordner „Stellungnahme der Stadt Friedrichshafen vom 16.12.2015 nebst Anlagen zur Antragsschrift der Herren v. B. vom 24.09.2015“, 1 Ordner Gutachten und Materialien) vor, auf welche ebenso wie auf die Gerichtsakten wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen wird. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. |
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| Das Gericht hat davon abgesehen, wie vom beklagten Land (Gerichtsakte Bl. 482) und der Beigeladenen (Gerichtsakte Bl. 455 f.) angeregt, Fe. v. B., den ältesten Sohn des Klägers zu 1 und Bruder des Klägers zu 2, zu dem Verfahren beizuladen. Eine Beiladung kann nach Ansicht der Kammer bereits deshalb unterbleiben, weil die Klagen - wie sogleich darzulegen sein wird - mangels Klagebefugnis unzulässig sind (BFH, Urteil vom 23. September 2008 - I R 90/07 -, BFH/NV 2009, 588 [589], Beschluss vom 8. Dezember 2006 - VII B 243/05 -, BFHE 216, 18 [19] m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992 - 15 A 2130/90 u. a. -, NWVBl 1992, 360 [361]; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228 [229]). |
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| Die in subjektiver und objektiver Klagehäufung erhobenen Klagen sind unzulässig. |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; sämtliche Klageanträge sind gegen die Stiftungsaufsicht gerichtet, deren Maßnahmen keine Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) darstellen, für welche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981, 297). |
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| Das Gericht kann offen lassen, welche Klageart für die klägerischen Begehren in der Fassung der Anträge, wie sie in der mündlichen Handlung gestellt wurden, jeweils statthaft wäre. Beiden Klägern fehlt es nämlich für sämtliche in Betracht kommende Klagearten - ungeachtet des eventuellen Fehlens weiterer Sachurteilsvoraussetzungen - jedenfalls an der Klage- bzw. der Prozessführungsbefugnis hinsichtlich aller Haupt- und Hilfsanträge (entsprechend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992 -, a. a. O., S. 361 zur Klagebefugnis bei Verpflichtungs- oder allgemeiner Leistungsklage). Sie haben offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht in dem beantragten Sinne. |
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| Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt, ist eine solche Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht es aus, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint, was bereits dann anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 [134] und vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 -, BVerwGE 95, 25 [27]). Umstritten ist insoweit allenfalls, ob das tatsächliche Bestehen eines Rechtssatzes mit abstrakter Eignung zur Begründung von subjektiven Rechten bereits im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO abschließend zu klären ist (R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 66), was wohl auch verfassungsrechtlich unbedenklich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 [1427]), oder ob es auf die Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen für die Prüfungstiefe der Zulässigkeitsprüfung mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO nicht entscheidend ankommt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 - 10 S 2449/17 -, NVwZ-RR 2019, 21 Nr. 20). |
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| Dieses Erfordernis der Klagebefugnis ist analog auch auf die hier noch in Betracht kommende allgemeine Leistungs- und die Feststellungsklage anzuwenden. |
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| In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog auch für die allgemeine Leistungsklage gilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 -, Rdnr. 14, und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rdnr. 18, jeweils m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992, a. a. O.). In § 42 Abs. 2 VwGO kommt nämlich ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch, die allgemeine Leistungsklage von dieser Grundentscheidung auszunehmen. Eine solche Klage ist folglich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 Rdnr. 16). |
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| Entsprechendes gilt für die Feststellungsklage. Neben dem allgemeinen Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO - das hier dahingestellt bleiben kann - ist zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 21.16 -, NVwZ 2019, 69 Rdnr. 21, vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 [249], vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 [360], vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 [279 f.], vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 [66]; Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -, BayVBl 1990, 728). |
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| Die demnach unabhängig von der jeweils in Betracht kommenden Klageart erforderliche Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis liegt bei den Klägern nicht vor. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht lässt ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverletzung auch nur möglich erscheinen. Es kann sowohl ausgeschlossen werden, dass bei ihnen subjektive Rechte bezüglich der Stiftung bestehen oder gar verletzt sind (1.), als auch, dass sie befugt sind, im Wege der Prozessstandschaft Rechte der alten Zeppelin-Stiftung wahrzunehmen (2.). |
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| 1. Den Klägern selbst stehen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf die alte Zeppelin-Stiftung zu. |
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| Zunächst ergibt sich eine Klagebefugnis nicht bereits daraus, dass die Kläger Adressaten des Ablehnungsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. Dezember 2016 sind. Die lediglich formelle Beschwer der Kläger, die sich aus der Ablehnung ihrer Anträge ergibt, reicht für die Bejahung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 Nr. 32). |
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| Stellt sich die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nämlich nicht als Abwehr eines hoheitlichen Eingriffs, sondern nur als unselbständiger Teil einer Verpflichtungs- (vgl. insoweit § 68 Abs. 2 VwGO), allgemeinen Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die Ablehnung einer beantragten Begünstigung dar, so hat sich die Klagebefugnis nicht nur auf die Ablehnung als solche, sondern auf das geltend gemachte Begehren zu beziehen (v. Albedyll in: Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 114). Die Ablehnung der Begünstigung begründet im Hinblick darauf, dass Freiheitsgrundrechte prinzipiell nur Abwehrrechte sind, per se noch keine Klagebefugnis (VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 2008 - AN 16 K 06.01399 -, juris Rdnr. 100 zum stiftungsaufsichtlichen Tätigwerden; R. P. Schenke, a. a. O., Rdnr. 69; Eyermann / Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 91 a; Wahl / Schütz in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 42 Rdnr. 71). Die Kläger müssen vielmehr geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts, der Leistung oder der Feststellung in eigenen Rechten verletzt zu sein; diese Verletzung muss nach ihrem Vorbringen möglich erscheinen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 [120]). Durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungshandelns sind die Kläger also nur dann beschwert, wenn ein Anspruch hierauf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Nach diesen Maßstäben sind die Kläger hier nicht beschwert. |
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| Normen, die den Klägern expressis verbis Rechte gegenüber der Stiftungsaufsicht einräumen, sind nicht ersichtlich. Daher ist auf Grundlage der Schutznormtheorie (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 [307]; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rdnr. 19; vom 30. März 1995, a. a. O., S. 120 f.; vom 16. Juni 1994 - 3 C 12.93 -, NJW 1995, 1628, jeweils m. w. N.) zu ermitteln, ob sonstige Vorschriften nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm den Klägern eigene Rechte vermitteln, weil sie auch der Rücksichtnahme auf deren Interessen dienen. |
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| Eine solche Norm, die den Klägern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Maßnahmen der Stiftungsaufsicht vermitteln könnte, existiert jedoch nicht. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter können zunächst nicht aus § 8 Abs. 1 StiftG, der Grundnorm für die Stiftungsaufsicht in Baden-Württemberg, abgeleitet werden. Hiernach stehen die Stiftungen unter der Rechtsaufsicht des Landes (Satz 1). Diese beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet (Satz 2). |
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| Damit wird Art und Umfang der Stiftungsaufsicht definiert, die nach deutscher Rechtstradition ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht. De lege lata dient die Stiftungsaufsicht - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Die Beschränkung der Anhörung vor Maßnahmen der Stiftungsaufsicht auf den Vorstand als Vertretungsorgan in § 87 Abs. 3 BGB stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Gesetzgeber nur von einer Betroffenheit der Stiftung selbst ausgegangen ist. |
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| Weiterhin ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, dass die Aufsicht über Stiftungen den Grundsätzen der Kommunalaufsicht nachgebildet ist (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 7/510, S. 35). Die Kommunalaufsicht erfolgt jedoch anerkanntermaßen nur im öffentlichen Interesse; Rechte privater Dritter auf deren Einschreiten bestehen nicht (völlig h. M.; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1972 - VII B 64.71 -, Buchholz 11 Art .19 GG Nr. 44; Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Loseblatt, Stand Juli 2019, § 118 Rdnr. 38). |
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| Die Norm impliziert daher nur ein Klagerecht der Adressaten von Aufsichtsverfügungen, gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass ein solches Recht von Dritten wahrgenommen werden kann. |
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| Das Gericht kann - erst recht im Lichte der Entstehungsgeschichte - im Entscheidungsprogramm der Norm keinerlei greifbaren Ansatzpunkt für ein Abweichen von dieser Konzeption erkennen; es wird weder ein abgrenzbarer Teil von Dritten noch werden deren Interessen genannt oder auch nur angedeutet (so auch zu den inhaltlich übereinstimmenden aufsichtsrechtlichen Normen des Hessischen Stiftungsgesetzes: VG Gießen, Urteil vom 12. November 2013 - 8 K 818/13.GI -, juris Rdnr. 66 f.). Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich somit nichts zur Einrichtung einer Kontrolle des Aufsichtsorgans durch private „Stiftungsinteressierte“ herleiten. Zwar mag die Schweizer Dogmatik „seit jeher“ aus der ähnlich lautenden Bestimmung des Art. 84 Abs. 2 ZGB (Schweiz) abgeleitet haben, dass jeder am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an diese Behörde gelangen könne (BGE 107 II 385 S. 388), doch ist dies nicht auf das hier anzuwendende deutsche Recht übertragbar. Dieses kennt bei der Staatsaufsicht über Körperschaften typischerweise keine subjektiven Rechte Dritter (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992, a. a. O., S. 361; vgl. auch Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, NVwZ 2005, 160 [161 Fußn. 6 m. w. N.]), so dass sich eine abweichende teleologische Auslegung des § 8 Abs. 1 StiftG unter Bezugnahme auf Rechtsgedanken aus ausländischem Recht verbietet. |
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| Der Kläger zu 1 kann seine Klagebefugnis auch nicht aus einer potentiellen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der durch Stiftungsgeschäft vom 30. Dezember 1908 mit Nachtrag vom 10. Februar 2009 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 6) und Genehmigung vom 29. März / 1. April 1909 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 8) errichteten Zeppelin-Stiftung ableiten, wenn diese rechtlich noch fortbestünde. |
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| Die rechtlich schwierige Frage, ob dem Kläger zu 1 oder gar dem Kläger zu 2 überhaupt ein Aufsichtsratssitz in einer Stiftung zustünde, sofern deren Fortexistenz angenommen bzw. unterstellt werden könnte, ist nicht im Rahmen der Klagebefugnis und damit der Zulässigkeit der Klagen zu klären. Insoweit würde sich zunächst die Frage stellen, ob die Satzungsänderung von 1915, mit der der Stifter denjenigen, der nach der Urkunde über die Ernennung des Alexander von Brandenstein in den erblichen Grafen-Stand vom 19. Februar 1909 zur Führung des Namens Graf von Brandenstein-Zeppelin jeweils berechtigt ist oder nach dem Ableben des Namensinhabers berechtigt sein wird, als weiteren Aufsichtsrat berufen hat, vom Stifter noch wirksam vorgenommen werden konnte und ob sie gegebenenfalls auch ohne nachweisbare staatliche Genehmigung wirksam ist. Sodann stellte sich das weitere Problem der Auslegung der Bestimmung „zur Führung des Namens Graf von Brandenstein-Zeppelin jeweils berechtigt“ in der Zeit nach Abschaffung der Adelsbezeichnungen durch Art. 109 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung). Dabei könnte durchaus auch die Tatsache zu würdigen sein, dass bereits der Vater des Klägers zu 1 den Namensteil „Zeppelin“ nicht kontinuierlich als aus der Adelszeit übergegangenen Namen getragen hat, sondern ihm dieser erst im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Namensänderung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. April 1969 als bürgerlicher Name (wieder) verliehen wurde (vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der ergänzenden Testamentsauslegung OLG Stuttgart, Urteil vom 6. August 1971, a. a. O., Umdruck S. 21 ff.). Des Weiteren könnte eine Rolle spielen, wie der Stifterwille im Falle der hier erfolgten „Enterbung“ des Namensträgers durch die Tochter des Stifters (vgl. oben S. 11 f.) auszulegen wäre. Selbst wenn es demnach nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen wäre, dass zumindest dem Kläger zu 1 der Aufsichtsratssitz nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 der Stiftungssatzung in der Fassung von 1915 zustünde (zum zweiten Aufsichtsratssitz für ein Familienmitglied s. u. S. 30 f.), so muss die Klagebefugnis aber bereits deshalb verneint werden, weil offensichtlich kein Rechtssatz existiert, der einem Organmitglied der Stiftung eigene subjektive Rechte in dem hier behaupteten Umfang einräumt. |
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| Wie oben dargelegt, entfaltet die Stiftungsaufsicht eine rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zu alldem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 [387 f.] und Beschluss vom 17. September 1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573 [1574]; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 - 2 SA 29/02-, NVwZ-RR 2003, 323 [325]; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24. Februar 1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318 [319]; NdsOVG, Urteil vom 18. September 1984 - 10 A 102/82 -, NJW 1985, 1572 f.; VG Ansbach, a. a. O.. Rdnr. 94; Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schulte / Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 184 ff.; Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, a. a. O, S. 161). Dies gilt auch im Falle der Aufhebung einer Stiftung. Eine derartige Aufsichtsmaßnahme trifft nur die Stiftung selbst und kann nur von dieser als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter juristischer Person angefochten werden. Ein Organmitglied ist auch durch die Aufhebung einer Stiftung nicht unmittelbar in seiner Organstellung betroffen, sondern nur in Form eines Reflexes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 1995, a. a. O., S. 319 m. w. N.; Roth in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl. 2016, § 103 Rdnr. 23 und § 109 Rdnr. 11 f.; Andrick / Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, § 9 Rdnr. 54). |
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| Ausnahmsweise gilt etwas anderes nur, wenn sich Maßnahmen nicht (ausschließlich) gegen die Stiftung als Rechtsträgerin richten, sondern vorrangig an ein Organ oder auch nur ein Organmitglied adressiert sind und deren Rechtsstellung als solche (vgl. HambOVG, Urteil vom 28. April 1977 - Bf II 6/76 -, HmbJVBl 1977, 107) oder mit der Rechtsstellung verbundene Mitwirkungsrechte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 1994 - 25 A 1134/92 -, NVwZ-RR 1995, 628) tangieren (vgl. v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rdnr. 119; Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, a. a. O., S. 161 Fußn. 9). So liegt der Fall indessen hier nicht. |
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| Der Kläger zu 1 ist weder „als Privatperson“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 5 CS 08.2765 -, juris Rdnr. 23 f.) Adressat einer in seine (potentiellen) organschaftlichen Rechte eingreifenden Verfügung der Stiftungsaufsicht noch streitet er um seine individuelle Rechtsstellung in einer bestehenden Stiftungsstruktur, sondern um die rechtliche Existenz der Stiftung als seiner Auffassung nach „unerlässliche Vorfrage“ hierfür. Insoweit greift er allerdings über den Rahmen seiner subjektiven Rechte hinaus. Die Existenz einer Stiftung mag zwar eine denklogische Voraussetzung für das Bestehen organschaftlicher Rechte sein. Dies begründet indessen kein subjektives Recht des potentiellen Organs auf Ein- oder Wiedererrichtung einer Stiftung. Dies wird bestätigt durch die Kontrollüberlegung aus dem Kommunalrecht, dass auch das einzelne Mitglied eines Gemeinderates zwar die Verletzung seiner eigenen organschaftlichen Rechte geltend machen kann, nicht aber Rechte der Körperschaft im Außenverhältnis wie beispielsweise das Existenzrecht der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1977 - VII B 12.77-, Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 54 m. w. N.; VG Trier, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 L 838/13.TR -, juris Rdnr. 18). |
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| Entgegen klägerischer Auffassung (z. B. Antragsschrift S. 127 f.) stellt die Auflösung der Stiftung als solcher somit keinen Eingriff in subjektive Rechte eines (potentiellen) Organmitglieds dar; es ist lediglich reflexhaft betroffen. Hieran änderte sich auch nichts, wenn die Organmitgliedschaft der Kläger satzungsmäßig an bestimmte „generationenübergreifende“ Kriterien wie die Trägerschaft eines bestimmten Namens gebunden wäre. |
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| Im Hinblick auf die zahlreichen von Klägerseite angestellten Vergleiche zum Schweizer Recht - dem im Übrigen für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung zukommt - sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass auch das dortige Bundesgericht in einem Urteil vom 16. Mai 1975 (BGE 101 Ib 108 [111 f.]) im Rahmen einer Verwaltungsrechtsbeschwerde gegen die Stiftungsaufsicht die Klageberechtigung eines einzelnen Mitglieds eines Stiftungsrates einer behördlich aufgelösten Stiftung im eigenen Namen mangels schutzwürdigem Interesse verneint hat. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte in Bezug auf die Stiftung fließen auch nicht aus einer Stellung der Kläger als Nachkommen des Stifters. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kläger - wie sie auch selbst einräumen - schon nicht als Erben in der Rechtsnachfolge des Stifters stehen, weil der Vater des Klägers zu 1 nicht Erbe nach seiner Mutter Helene Gräfin von Brandenstein-Zeppelin, der Tochter und Erbin des Stifters, geworden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. August 1971, a. a. O., Umdruck S. 9). Dem kommt jedoch für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu, denn ein Klagerecht ergibt sich weder aus der Erbenstellung noch gar aus der „bloßen“ Nachkommenschaft in gerader Linie. |
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| Selbst dem noch lebenden Stifter stünde eine Klagebefugnis nur insoweit zu, als um die Genehmigung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde gestritten würde. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig hat auch der Stifter selbst - von etwaigen in der Satzung bestimmten Mitwirkungsrechten abgesehen - keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf die Stiftung betreffende hoheitliche Maßnahmen mehr, also auch nicht auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht (VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08 -, juris Rdnr. 65; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 - 2 S 29.02 -, NVwZ-RR 2003, 323 [324]; Staudinger / Hüttemann / Rawert, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorb zu §§ 80-88 Rdnr. 150; Wiese in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 85 BGB Rdnr. 10; Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 45 ff.; Roth, a. a. O., § 103 Rdnr. 22 und § 109 Rdnr. 13 ff.). Nach der Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes ist vielmehr eine vollständige Trennung der Rechtspersonen eingetreten; der Stifter steht der Stiftung grundsätzlich als unbeteiligter Dritter gegenüber (Trennungs- und Erstarrungsprinzip). Dies gilt zwingend auch für seine Rechtsnachfolger, denn diese können keine bessere Rechtsposition innehaben als derjenige, von dem sie sie ableiten (Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 50). Selbst Jakob, der mittlerweile eine Befugnis von Nachkommen des Stifters zumindest zur Geltendmachung von für die Stiftung existentiellen Fragen favorisiert (vgl. Jakob / Picht in: Gsell / Krüger / Lorenz / Reymann, Beck-Online-Großkommentar zum Zivilrecht, Stand 15. November 2018, § 85 BGB Rdnr. 64.7 ff.), ist noch 2006 davon ausgegangen, dass zwar der Schutz des Stifters über die rechtliche Abtrennung der Stiftung hinaus „möglicherweise“ noch fortbesteht, jedoch nicht auf die Erben übergeht, weil dies eine unüberschaubare, Generationen übergreifende Fortführung von Einwirkungsrechten zur Folge hätte (Jakob, Schutz der Stiftung, Tübingen 2006, S. 298 f.). Deshalb ist auch der Gedanke, „in eng umgrenztem Rahmen“ ein berechtigtes Interesse der Erben aus der „regelmässig weitergehenden Kenntnis des Stifterwillens allein aufgrund ihres Verhältnisses zum verstorbenen Stifter und ohne Beziehung zur Stiftung“ herzuleiten (Schweiz. Bundesgericht, Urteil vom 20. März 1995 - 5A.19/1994 -, S. 13 f. [Gerichtsakte Bl. 1621 f.]), dem aktuellen deutschen Stiftungsrecht fremd. Im Übrigen setzt dieser Gedanke wohl einen persönlichen Kontakt zum Stifter voraus, der eine bessere Kenntnis von dessen Gedankenwelt zu vermitteln vermag als sie aus den geschriebenen Hinterlassenschaften zu entnehmen ist. Diese Erwägung mag hier noch auf die Tochter des Stifters zutreffen, die den Stifterwillen übrigens durchaus anders als die Kläger interpretiert haben könnte (hierzu ausführlicher unten S. 34), sie wird aber immer bedeutungsloser, je weiter der Generationenabstand zum Stifter ist und dürfte - selbst wenn man ihr anders als das Gericht grundsätzlich näher treten wollte - jedenfalls bei den Klägern nicht mehr zum Tragen kommen. |
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| Darüber hinaus finden sich auch keine normativen Anknüpfungspunkte, aus denen sich gegebenenfalls im Wege der erweiterten Auslegung und richterlichen Rechtsfortbildung erweiterte Rechte der Erben herleiten ließen. Weder § 29 Abs. 2 StiftG noch § 83 Satz 1 BGB sind diesbezüglich ergiebig, sondern bestätigen vielmehr das oben bereits dargelegte, subjektiv begrenzte Rechtsschutzsystem des deutschen Stiftungsrechts. |
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| Nach § 29 Abs. 2 StiftG entscheidet über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt (Satz 1). Antragsberechtigt sind die staatlichen und kirchlichen Behörden, die die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beanspruchen, das vertretungsberechtigte Stiftungsorgan, der Stifter und seine Erben (Satz 2). |
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| Die Norm, die systematisch im Vierten Teil des baden-württembergischen Stiftungsgesetzes „Besondere Arten von Stiftungen“, 1. Abschnitt „Kirchliche Stiftungen“, angesiedelt ist, betrifft nur die Statusfeststellung als kirchliche Stiftung in Zweifelsfällen. Sie regelt damit in erster Linie, welche Stiftungsbehörde zuständig ist: Bei kirchlichen Stiftungen ist dies das Kultusministerium (§ 28 StiftG), bei den übrigen grundsätzlich das Regierungspräsidium (§ 3 StiftG). |
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| Für eine analoge Anwendung der Norm des § 29 Abs. 2 StiftG fehlt es bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Nach dem im deutschen Stiftungsrecht angelegten Trennungs- und Erstarrungsprinzip hat sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst dafür entschieden, dem Stifter und seinen Erben nach der Errichtung der Stiftung keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr auf diese einzuräumen, soweit solche nicht in der Stiftungssatzung vorgesehen sind. Dass den Klägern im hier zu entscheidenden Fall keine subjektiven Rechte zustehen, ist daher kein „gesetzgeberisches Versehen“, sondern entspricht gerade dem System des deutschen Stiftungsrechts. Auch von einer vergleichbaren Interessenlage vermag die Kammer nicht auszugehen. Die in der Norm des § 29 Abs. 2 StiftG vorgesehene Antragsbefugnis betrifft eine bloße Zuständigkeitsfrage und damit einen eng gefassten Regelungsgegenstand, der qualitativ eine völlig andere Tragweite hat als die von den Klägern begehrten stiftungsrechtlichen Ansprüche. Sie stellt damit keinesfalls den Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens dar (a. A. Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 68.1). |
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| Ebenso wenig kann eine allgemeine Klagebefugnis für Erben des Stifters aus dem Recht des Erben nach § 83 Satz 1 (a. E.) BGB abgeleitet werden, nachträglich die Genehmigung einer Stiftung des Erblassers geltend zu machen. Die Befugnis des Erben geht hier nicht weiter als diejenige des lebenden Stifters, der sie nachgebildet ist, und endet mit der Rechtsfähigkeit der neuen juristischen Person. Ist diese einmal eingetreten, kann nur noch die juristische Person selbst, nicht jedoch der Erbe des Stifters ihr Fortbestehen geltend machen (vgl. hierzu Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 50). |
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| Wie dargelegt bringen die kodifizierten Ausnahmen in § 83 Satz 1 BGB wie auch in § 29 Abs. 2 Satz 1 StiftG gerade zum Ausdruck, dass dem deutschen Stiftungsrecht keine weitergehenden Rechte der Erben des Stifters an der Stiftung immanent sind. Sie waren vielmehr gerade deshalb notwendig, weil das System derartige Rechte grundsätzlich nicht kennt und sie daher als Ausnahme ausdrücklich konstituiert werden mussten. |
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| Keinerlei Ansatzpunkte für die Herleitung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen der Kläger sieht die Kammer in den Regelungen des zivilen Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) einschließlich der Vorschriften über den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). Weit hergeholt erscheint es daher, ein subjektives Recht aus einem Vermögensentzug gegenüber den Erben im Sinne einer Minderung der Erbmasse ableiten zu wollen (so wohl aber Schriftsatz vom 9. Mai 2016, S. 23 [RP-Akten /57] und Klagebegründung S. 96 [Gerichtsakte Bl. 1310]). Abgesehen davon, dass die Kläger gar nicht Erben des Stifters sind, entspricht die Einbringung von Vermögen in die Stiftung der privatautonomen Gestaltungsbefugnis des Erblassers und löst grundsätzlich keine Rechte von zukünftigen Erben aus, weil diese vor dem Erbfall keine geschützte Rechtsposition, sondern eine bloße Erbaussicht innehaben (vgl. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 BGB Rdnr. 196 f.). Von einem Verlust oder gar einer Entziehung des Erbes oder von Teilen davon kann daher keine Rede sein. Soweit Pflichtteilsansprüche, die allenfalls dem Vater des Klägers zu 1 zugestanden haben könnten, die Testierfreiheit einschränken, werden diese auch in dem Falle, dass der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens einer Stiftung zugewandt hat, durch Pflichtteilsergänzungsansprüche analog § 2325 BGB geschützt (vgl. Palandt-Weidlich, 79. Aufl. 2020, § 2325 BGB Rdnr. 17; Birkenheier in: Herberger / Martinek / Rüßmann / Weth / Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 2325 BGB Rdnr. 114 ff.), die sich neben den Erben auch subsidiär gegen den Zuwendungsempfänger (§ 2329 BGB) richten können; sie sind aber auf eine Rückgängigmachung bzw. einen Ausgleich der ungerechtfertigten Vermögenszuordnung beschränkt. Weitergehende Rechte von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Abkömmlingen aus einer Vermögensverschiebung zu Gunsten einer Stiftung kann es schon in Anbetracht der Testier- und gegebenenfalls Stiftungsfreiheit nicht geben. Wären mit Vermögensverfügungen des Erblassers, die den potentiellen Erb- oder Pflichtteil schmälern, weitergehende Rechte der insoweit „übergangenen“ Erben oder Pflichtteilsberechtigten verbunden, so stellte dies eine gesetzlich nicht angelegte Beschränkung dieser Freiheit(en) dar. Nicht nachvollziehen kann das Gericht auch vor diesem Hintergrund die Annahme, dass auf Erben, die auf ihr Erbe oder auf Teile davon zugunsten der Stiftung „verzichtet“ haben, anstelle des Erbteils gleichsam das legitime Kontrollinteresse in der Generationenfolge übergehen soll (so aber Jakob, Rechtsgutachten vom 2. Mai 2016, S. 46 [Anlage K 2] und Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 64.8 a. E.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn die Kläger sind weder Erben noch ist erkennbar, dass sie durch einen Verzicht in irgendeiner Weise zu der Vermögensmasse der Stiftung beigetragen hätten. Nicht außer Acht bleiben kann dabei auch, dass die Stiftung nicht aus hergebrachtem Privatbesitz des Stifters errichtet wurde, sondern letztlich aus Spendengeldern der deutschen Bevölkerung. |
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| Bestehen damit keine eigenen Rechte der Erben als Rechtsnachfolger des Stifters zum Schutze der Stiftung, so kommen solche - wie erwähnt - erst recht nicht für „sämtliche direkten Nachkommen des Stifters“ (vgl. Antragsbegründung S. 126), also auch für nicht in der Erbfolge stehende Abkömmlinge wie die Kläger, in Betracht. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger ergeben sich auch nicht aus einer vom Stifter etwa beabsichtigten „family governance“. Auch eine Stiftung dieses Charakters kann nur im gegebenen rechtlichen Rahmen und mit den vorgesehenen rechtlichen Mitteln errichtet werden; auch sie unterliegt der dargelegten Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes, die subjektiv-öffentliche Rechte Dritter bezüglich der Stiftung jedenfalls weitestgehend ausschließt. Es ist daher zuvörderst Aufgabe des Stifters, die Regeln der „family governance“ in der Satzung anzulegen und die Begünstigten gegebenenfalls mit privatrechtlichen (Kontroll- oder Vertretungs-) Rechten auszustatten. Dem Gericht fehlen allerdings bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhaften maßgeblichen Einfluss der Familie auf die Stiftung im Sinne einer solchen „family governance“ festschreiben wollte. Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass - die Satzungsänderungen zu Lebzeiten des Stifters als wirksam unterstellt - der Stifter alleiniger Vorstand war und daneben zwei weitere Familienmitglieder in dem damals siebenköpfigen Aufsichtsrat vertreten waren, nämlich der Neffe des Stifters, Ferdinand Graf von Zeppelin jr., und sein Schwiegersohn Alexander Graf von Brandstein-Zeppelin als Namensträger. Weiterhin hat der Stifter als Nachfolger in dem dann zweiköpfigen Vorstand u. a. seinen Schwager Freiherr von Gemmingen-Guttenberg bestimmt. Der Stifter hat allerdings keine Anordnungen getroffen, die einen bestimmenden Einfluss der Familie längerfristig sicherstellen würden. Einzig der von den Klägern reklamierte Aufsichtsratssitz für den jeweiligen Namensträger ist dauerhaft festgeschrieben. Es gibt weder Anordnungen darüber, dass nach Freiherr von Gemmingen-Guttenberg wiederum ein Familienmitglied in den Vorstand einrücken müsste, noch weitergehende Anordnungen über eine familiendominierte Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der zuletzt aus maximal neun Personen bestehen durfte. Außer dem „Familiensitz“ nach § 9 Nr. 7 enthält die Stiftungssatzung keine weiteren Vorkehrungen, dass Abkömmlinge des Stifters zwingend oder auch nur bevorzugt in den Aufsichtsrat aufzunehmen wären. Selbst wenn es später so „gelebt“ worden sein sollte, dass auch der Nachfolger des Namensträgers Aufsichtsratsmitglied sein sollte, so mag dies allenfalls auf dem Kooptationsrecht nach § 9 der Satzung beruht haben, nicht jedoch auf einer abstrakten und dauerhaft in der Satzung verankerten Anordnung des Stifters. In der Urkunde vom 6. April 1915 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 11), mit der der „Familiensitz“ eingeführt wurde, erhöhte der Stifter nämlich ausdrücklich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nur von bisher sechs auf sieben, womit es kaum zu vereinbaren sein dürfte, dass damit Namensträger und Nachfolger gleichzeitig einen obligatorischen Sitz erhalten hätten. Das Gericht vermag daher aus den getroffenen Dispositionen des Stifters nicht zu entnehmen, dass dieser dauerhaft zwei Familienmitglieder im Aufsichtsrat wissen wollte (so aber Antragsschrift S. 26). Dass dem Stifter nicht an der Einrichtung einer „family governance“ gelegen gewesen sein dürfte, ergibt sich hingegen weiter aus den Ausführungen von Aufsichtsrat und Vorstand der Stiftung in ihrem Schreiben an das Staatssekretariat in Tübingen vom 13. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 39 S. 1), wonach der Stifter „auf das Bestimmteste“ geäußert habe, dass bei Unmöglichkeit des Stiftungszwecks das Vermögen, „das einer Spende des deutschen Volkes seinen Ursprung verdankt“, an die Beigeladene gehen sollte „in Anerkennung der Aufwendungen, die diese Stadt für die Gründung der Zeppelinwerke gemacht hatte“. Dem Stifter war also stets bewusst, dass es sich bei den in die Stiftung eingebrachten Mitteln nicht um hergebrachtes Familienvermögen, sondern um ihm zugeflossene Spendengelder handelte, weshalb er sich auch stark der Öffentlichkeit, insbesondere der Beigeladenen, verpflichtet fühlte. Auch in dem Schreiben von Graf von Brandenstein-Zeppelin als Aufsichtsratsvorsitzendem der Zeppelin-Stiftung an das württembergische Wirtschaftsministerium über eine Sitzung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder am 24. August 1944 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 15) lässt sich nicht erkennen, dass bei der damaligen Ergänzung des Vorstands und der Zuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern dem Gesichtspunkt der Familienzugehörigkeit wesentliche Bedeutung zugekommen wäre. Vielmehr war ersichtlich maßgebend, Luftfahrtsachverständige, Wirtschaftler, Ingenieure und Persönlichkeiten aus der Heimat zu berufen. |
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| Selbst das von Jakob / Picht postulierte „Notklagerecht“ im Falle existenzvernichtender Eingriffe der Stiftungsaufsicht setzte aber nach deren Auffassung (a. a. O., Rdnr. 64.8 a. E.) voraus, dass der Stifterwille klare Zeichen für den Wunsch des Stifters zeigt, dass die handelnden „Stiftungsinteressierten“ für einen Schutz der Stiftung sorgen sollen. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen vermag das Gericht bereits den Wunsch des Stifters, die Existenz der Stiftung in die Hände seiner Nachkommen - zudem noch unabhängig von der Erbfolge - zu legen, nicht hinreichend deutlich zu erkennen, zumal seine Tochter Helene, die den Stifterwillen wohl am ehesten noch gekannt haben dürfte, eine große Affinität des Stifters auch zur Beigeladenen zum Ausdruck gebracht haben soll (vgl. Stadtgemeinde Friedrichshafen, Denkschrift über die Zeppelin-Stiftung, S. 8 Nr. 37 [a. a. O.]) |
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| Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht aus der Wahrnehmung fortwirkender (Grund-)Rechte des Stifters ableiten, insbesondere nicht aus einem Recht auf Fortexistenz der Stiftung (so aber klägerischer Schriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 93 ff. [Gerichtsakte Bl. 1307 ff.]). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechte des 1917 verstorbenen Stifters hier überhaupt an den Grundrechten des 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes gemessen werden können. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es ein „etwaiges Grundrecht auf Stiftung“ gibt (Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 [181]). In der Literatur ist jedoch die Meinung verbreitet, dass sich ein Stifter auf die Grundrechte nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, wenn er Vermögen freiwillig im Rahmen privatautonom gesetzter Zwecke auf eine hierfür geschaffene juristische Person überträgt, also eine Stiftung errichtet (vgl. z. B. Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnr. 39 f.; zurückhaltender Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 5 Rdnr. 16 mit Fußn. 21, 22). Im Sinne der Kläger wird weitergehend vertreten, dass sich das (Grund-)Recht des Stifters hierin nicht erschöpfe, sondern aus ihm ein „Recht auf Stiftungsbestand“ abgeleitet werden könne, das nicht einmal mit seinem Tode erlösche und als von ihm abgeleitetes Recht noch von seinen Nachkommen geltend gemacht werden könne (Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 64.7). |
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| Mit der gesetzlichen Konzeption einer rechtlichen Trennung von Stifter und Stiftung und der Maßgeblichkeit des historisch zu diesem Zeitpunkt erstarrten und gerade nicht des aktuellen Stifterwillens ist es aber ebenfalls nicht vereinbar, einen nachwirkenden Grundrechtsschutz des noch lebenden Stifters neben demjenigen der Stiftung anzunehmen. Dies würde der Stiftung ein ihr wesensfremdes „personales Substrat“ geben. Auch wenn man die Errichtung einer Stiftung als grundrechtlich geschützt ansieht, so wirken jedenfalls weder Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Stifterfreiheit noch Art. 14 GG im Hinblick auf die Vermögensausstattung auf einen Zeitpunkt nach der Trennung der Rechtssubjekte nach. Das mit der Anerkennungsentscheidung begründete Existenzrecht geht vom Stifter auf die Stiftung über (Roth, a. a. O., § 109 Rdnr. 13), und damit auch der hierfür bestehende Grundrechtsschutz. Die Stiftung kann sich nämlich selbst über Art. 19 Abs. 3 GG auf die - ihrem Wesen nach auf eine Stiftung anwendbaren - Grundrechte berufen (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnrn. 48, 52 m. w. N.). |
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| Was für den noch lebenden Stifter gilt, muss erst recht für dessen Nachkommen gelten; stehen diesem keine (Grund-)Rechte bezüglich der Stiftung mehr zu, können sie selbstverständlich weder von Angehörigen noch von Nachkommen wahrgenommen werden. |
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| Aber selbst wenn man dem noch lebenden Stifter entgegen der Auffassung der Kammer einen Grundrechtsschutz in Bezug auf die Erhaltung der Stiftung zubilligen würde, so kann dieser jedenfalls nicht über seinen Tod hinausgehen, denn spätestens dieser beendet seine diesbezügliche Grundrechtsträgerschaft (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 [194). Sein Wille genießt post mortem keinen verfassungsrechtlichen Schutz, sondern allenfalls sein Andenken unter dem Gesichtspunkt eines fortwirkenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O, Rdnr. 49). Letzteres ist aber hier - ungeachtet der Frage, von welchem Personenkreis und wie lange nach dem Tod es überhaupt noch wahrgenommen werden kann - inhaltlich nicht berührt. Schon wegen der Trennung der Grundrechtssubjekte ist es nur schwer vorstellbar, dass eine Aufsichtsmaßnahme gegen die Stiftung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Stifters überhaupt verletzen kann. Äußerstenfalls wäre dies denkbar, wenn damit mittelbar eine schwerwiegende Entstellung des fortwirkenden Lebensbildes des Stifters verbunden wäre. Dies ist hier jedoch mehr als fernliegend: Lange nach dem Tod des Stifters vorgenommene Änderungen in der Organisationsstruktur der Stiftung, die auch als rechtlich unselbständige kommunale Stiftung immer noch dessen Namen trägt und nunmehr gemeinnützig auf wissenschaftlichem, kulturellen und sozialen Gebiet wirkt, berühren das öffentliche Andenken an den Stifter nicht negativ. |
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| Ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Stiftungsaufsicht besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gläubigerstellung gegenüber der Stiftung (vgl. Klägerschriftsatz vom 16. Januar 2020, Gerichtsakte Bl. 1940 ff.). Macht der Kläger zu 1 seine behaupteten Forderungen aus dem Schiedsvertrag von 3. Dezember 1923 gegenüber der alten Stiftung geltend, so stellte deren rechtliche Existenz nämlich nur eine Vorfrage dar, die vom Zivilgericht erforderlichenfalls inzident zu prüfen ist. Der Kläger zu 2 dürfte ohnedies nicht Forderungsinhaber sein. |
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| Ähnlich liegt der Fall hinsichtlich von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Land oder die Beigeladene (vgl. insoweit Klägerschriftsatz vom 16. Januar 2020, Gerichtsakte Bl. 1945 f.). Auch in diesem Falle würde das zuständige Zivilgericht die Frage einer Pflichtverletzung eigenständig prüfen. Die Kläger sind wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorfrage nicht zur Klage vor dem Verwaltungsgericht berechtigt. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht. Die Konstellation einer Fortsetzungs-Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt ersichtlich nicht vor, denn es geht nicht darum, die Früchte eines nach Klageerhebung erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Amtshaftungsprozess zu „retten“, sondern vielmehr darum, den Klägern durch die Ankündigung eines zukünftigen Amtshaftungsprozesses erst die Befugnis zu dem Verwaltungsprozess zu verleihen, in dem sodann ein einzelnes Element des Staatshaftungstatbestandes erst festgestellt werden soll (vgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 6 PKH 3.99 -, juris Rdnr. 4; Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 [229]). |
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| Eigene Rechte der Kläger, wie sie zunächst ausschließlich geltend gemacht werden sollten (Schriftsatz vom 27. März 2017, S. 3 = Gerichtsakte Bl. 403), scheiden somit zur Begründung einer Klagebefugnis aus. Im Laufe des Verfahrens berufen sich die Kläger jedoch „primär“ auf die Rechte der Zeppelin-Stiftung „und nicht eigene Rechte“ (Schriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 68 = Gerichtsakte Bl. 1283), und schließlich auf beide Gesichtspunkte (Schriftsatz vom 24. Mai 2019, S. 38 = Gerichtsakte Bl. 1586). Rechte der alten Stiftung können von den Klägern aber nur im Wege der Vertretung oder der Prozessstandschaft geltend gemacht werden (zur Differenzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 20.73 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 37). Ein Vertretungsverhältnis scheidet hier ersichtlich aus, denn Klägerin ist nicht die alte Zeppelin-Stiftung, vertreten durch die Kläger, sondern die Kläger treten ausschließlich im eigenen Namen auf. Ein Parteiwechsel oder Parteibeitritt ist nicht erfolgt. Somit steht nur noch eine Prozessstandschaft der Kläger für die alte Zeppelin-Stiftung zur Prüfung. Unabhängig von der Frage, ob hiermit eventuell ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 -, GRUR 2017, 397 Rdnr. 27 m. w. N.) und welche weiteren prozessualen Konsequenzen sich hieraus ergeben könnten, fehlt es den Klägern aber auch hierfür jedenfalls an der Prozessführungsbefugnis. |
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| § 42 Abs. 2 VwGO, der - wie oben ausführlich erörtert - auf alle hier in Betracht kommenden Klagearten anwendbar ist, schließt Klagen aus, in denen sich die Klagepartei auf subjektive Rechte Dritter beruft, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht. Dies bedeutet, dass es im Verwaltungsprozessrecht zwar eine gesetzliche, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft gibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175 [177]; Eyermann / Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 82). |
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| Zutreffend ist, dass die Anordnung der gesetzliche Prozessstandschaft im Gesetz nicht ausdrücklich erfolgt sein muss; sie kann sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang, dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben (BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rdnr. 19 m. w. N.). |
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| Das Gericht vermag allerdings keine einfachgesetzliche Norm zu erkennen, welche den Klägern auch nur konkludent die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten der Zeppelin-Stiftung verleihen könnte. Auch aus höherrangigem Recht ist eine solche nicht abzuleiten. |
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| Aus den stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass einzelne Organmitglieder „für die Stiftung“ antragsbefugt wären. Es ist dort keine Norm ersichtlich, aus der eine Befugnis abgeleitet werden könnte, Rechte der Stiftung im eigenen Namen geltend zu machen; wie dargelegt spricht § 87 Abs. 3 BGB eher für eine Konzeption, nach der keine derartigen Rechte Dritter bestehen. |
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| Zu den Fällen gesetzlicher Prozessstandschaft gehört nach herrschender Meinung auch die im Gesellschaftsrecht fußende actio pro socio (vgl. z. B. Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb §§ 50-58 Rdnr. 21; Staudinger / Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 705 Rdnr. 46). Sie ist daher auch im öffentlichen Recht nicht von vorneherein ausgeschlossen, eignet sich jedoch nicht zur Analogiebildung in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt. |
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| Mit der actio pro socio wird im Gesellschaftsrecht ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 69/09 -, NJW-RR 2010, 1123; Urteil vom 13. Mai 1985 - II ZR 170/84, NJW 1985, 2830 [2831]). Eine actio pro socio gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, gibt es hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 255/16 -, NJW-RR 2018, 288 Nr. 13 ff.]). |
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| Gerade hierauf ist jedoch das Begehren der Kläger gerichtet. Sie wollen keine Ansprüche der Stiftung nach innen geltend machen, sondern erstreben eine Prozessführungsbefugnis nach außen gegen den Träger der Aufsichtsbehörde als Dritten. Dies unterscheidet sich strukturell völlig von der actio pro socio. Weitemeyer, die bereits aus dem geltenden Stiftungsrecht ein „Notklagerecht Stiftungsinteressierter“ herauslesen will (in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 85 BGB Rdnr. 32), räumt zwar ein, dass die „Stiftungsinteressierten“ der Stiftung ferner stünden als die Gesellschafter ihrer GmbH und will daher nur den Grundgedanken der actio pro socio, der darin bestehe, dass es eine Notzuständigkeit zur Vertretung der juristischen Person geben müsse, wenn die normale Kompetenzordnung versage, auf das Stiftungsrecht übertragen (Weitemeyer, a. a. O., Rdnr. 31). Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die actio pro socio als Binnenanspruch in Drittkonstellationen schon der Zielrichtung nach als Analogiebasis nicht in Betracht kommt. Die angebliche Parallele erschöpft sich daher weitgehend in der Postulation einer über das geschriebene Recht hinausgehenden Notkompetenz, ohne dass die Voraussetzungen vergleichbar wären (ähnlich Roth, a. a. O., § 103 Rdnr. 31). |
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| Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 31. März 2006, a. a. O., S. 388) ist daher darin zuzustimmen, dass eine - auch nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte - Not- bzw. Hilfszuständigkeit auch nicht in dem Sinne besteht, Rechte der Stiftung im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. |
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| Entgegen klägerischer Auffassung vermag das Gericht auch ein prozessstandschaftliches Klagerecht für die Kläger nicht aus § 8 Abs. 1 StiftG herzuleiten. Der oben im einzelnen dargelegte Inhalt der Norm lässt keine Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen erkennen, außenstehenden Dritten ein Recht zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen im eigenen Namen zu verleihen. |
|
| Das Gericht kann auch keine planwidrige Regelungs- oder Rechtsschutzlücke erkennen, die in richterlicher Rechtsfortbildung zu einem (Not-) Klagerecht Stiftungsinteressierter auszufüllen wäre. Der vorliegende Fall gibt insbesondere keine Veranlassung, das oben dargelegte System des deutschen Stiftungsrechtes um das ihm grundsätzlich fremde Element einer „privaten Kontrolle“, quasi einer Privatisierung der Rechtsaufsicht über die Stiftungsorgane durch Antrags- oder Klagerechte sog. Stiftungsinteressierter (Weitemeyer, a. a. O., Rdnr. 29), im Wege der Rechtsfortbildung zu erweitern. Derartige Systemänderungen sind in Respekt vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung jedenfalls so lange nicht Sache eines Gerichts, sondern des Gesetzgebers, als sich keine unabweisbaren Zwänge aus höherrangigem Recht ergeben. Für die Kammer ist nicht maßgeblich, wie ausländische Rechtsordnungen das Verhältnis von „Stiftungsinteressierten“ zur Stiftungsaufsicht regeln und / oder ob „bessere“ Lösungen denkbar sind, sondern ausschließlich, ob das bestehende Recht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Soweit dies der Fall ist, ist das Gericht daran gebunden, selbst wenn der Gesetzgeber andere Lösungen schaffen könnte (Art. 97 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). Dies bleibt jedoch ihm allein vorbehalten. Alles andere wäre eine aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässige Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rdnr. 16; a. A. wohl Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 66) |
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| Die durch den Gesetzgeber konstituierte Rechtsordnung stellt den Rechtsschutz von Stiftungen und damit deren Existenzrecht nach Maßgabe des in der Satzung verkörperten Stifterwillens auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sicher. Hierfür ist es ausreichend, dass das deutsche Recht unmittelbar „nur“ eine wechselseitige Kontrolle von Stiftung, vertreten durch ihre Organe, und Stiftungsaufsicht bereitstellt und es im Übrigen dem Stifter überlässt, im Rahmen der Satzung weitere Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bis hin zu einem unabhängigen Kontrollorgan (vgl. § 8 Abs. 2 StiftG) zu installieren. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Aspekten keine Verpflichtung gesehen, Stiftungsdestinatären einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zuzuerkennen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 1985 - 7 B 211.84 -, NJW 1985, 2964). |
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| Der Stifter kennt beim Stiftungsakt das auf die Stiftung zukünftig anzuwendende Rechtsregime und kann - wie bereits erwähnt - durch die Stiftungssatzung Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten schaffen. Die Organisation solcher stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist daher an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe von § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2006, a. a. O., S. 388; Roth, a. a. O., § 109 Rdnr. 29). Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben im Wesentlichen schon bei Errichtung der Zeppelin-Stiftung bestanden und wurden vom Stifter im Sinne eigenen Einflusses auf die Stiftung auch genutzt (vgl. z. B. § 5 Nr. 1, § 12 der Stiftungssatzung [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 4]). |
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| Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Schutz gegen doppeltes Versagen (Aufsicht und Vertretungsorgan) in Form subjektiv-öffentlicher Rechte Dritter gegenüber der Stiftungsaufsicht verfassungsrechtlich zwingend geboten und daher insoweit eine Rechtsfortbildung unumgänglich wäre. Nicht zuletzt ist auch die Aufsichtsbehörde an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), sie unterliegt der Staatshaftung und ihre Amtswalter der strafrechtlichen Verantwortung. Letzterer unterliegen im Übrigen auch die Stiftungsorgane selbst; sie ist - wie beispielsweise der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1992 (a. a. O.) zugrunde liegende Sachverhalt zeigt (insoweit nur wiedergegeben in juris Rdnr. 3) - durchaus nicht nur theoretischer Natur. Eine weitere Kontrollebene ist daher nicht zwingend geboten, zumal ein Stifter es - wie mehrfach dargelegt - in der Hand hat, durch Satzung weitere Kontroll- und Einflussmöglichkeiten zu schaffen, deren Einhaltung gegebenenfalls zivilrechtlich durchgesetzt werden kann. Ein Anspruch auf Schaffung eines anderen rechtlichen Rahmens für Stiftungen besteht daher unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht (Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 5 Rdnr. 17 f.). Auch aus einem allgemeinen Grundrecht auf Stiftungserrichtung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 und / oder Art. 2 Abs. 1 GG an (vgl. hierzu oben S. 35) folgt keinesfalls eine so erhebliche Einengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, dass dieser verpflichtet wäre, bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens bestimmte Kontrollrechte Dritter vorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr in seinem Urteil vom 12. Februar 1998 (a. a. O.), dass ein solches Grundrecht jedenfalls den in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen Gestaltungsvorbehalten des Gesetzgebers unterläge. Wenn sich des Weiteren nicht einmal im Gesellschaftsrecht, wo der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG sogar noch durch eine aus Art. 9 Abs. 1 GG folgende prinzipielle Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung geeigneter Verbandstypen verstärkt wird, daraus konkrete Ansprüche auf die Gewährung von bestimmten Rechtsformen herleiten lassen (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnr. 41 m. w. N.), so muss dies erst recht im Stiftungsrecht gelten. |
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| Ein weitergehender verfassungsrechtlich gebotener Schutz der Stiftung lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Diese Verfassungsnorm garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsbestimmung setzt eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung durch die Exekutive vom Bürger geltend gemacht wird; denn zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben. Art. 19 Abs. 4 GG selbst gewährleistet auch nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Abgesehen von Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte bestimmt der einfache Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 [191] m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1977, a. a. O.). Weder aus der Verfassung noch aus rangniedrigeren Normen ergibt sich jedoch - wie im Übrigen dargelegt - ein subjektiv-öffentliches Recht, auf dessen Verletzung sich die Kläger berufen könnten. |
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| Somit muss es von Rechts wegen entgegen wiederholt geäußerter klägerischer Auffassung nicht zwingend „jemanden außerhalb der Stiftungsaufsicht geben ..., der zum Schutz der rechtlichen Existenz einer Stiftung notfalls den Gerichtsweg beschreitet und hierzu klagebefugt ist“ (Schriftsatz vom 9. Mai 2016, a. a. O., S. 16; Schriftsatz vom 24. Mai 2019, S. 36 = Gerichtsakte Bl. 1584). |
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| Ein über die Satzung der alten Zeppelinstiftung, die gerade kein Vertretungsrecht für ein weiteres Organ vorgesehen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch VG Ansbach, a. a. O., Rdnr. 97), und die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehendes Klagerecht Dritter zur Wahrnehmung des Existenzrechtes der Stiftung ist in der vorliegenden Konstellation aber auch deshalb nicht geboten, weil die Stiftung selbst ihr Existenzrecht hätte geltend machen können; insoweit wäre sie beteiligungsfähig geblieben (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp / Schenke, a. a. O., § 61 Rdnr. 3). |
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| Der alten Stiftung hätten zur Überzeugung des Gerichts Rechtsschutzmöglichkeiten offen gestanden, welche eine unmittelbare oder inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Auflösungsaktes ermöglicht hätten, weshalb ein „Notklagerecht“ weder damals noch heute gerechtfertigt ist. Jenseits des geschriebenen Rechts könnte an ein „Notklagerecht“ äußerstenfalls dann gedacht werden, wenn die alte Stiftung zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, den Aufhebungsakt rechtlich überprüfen zu lassen, dass sie sich also in einer rechtlich ausweglosen Situation, einem „Rechtsnotstand“ (Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 66.2), befunden hätte. Hiervon kann aber nicht bereits dann die Rede sein, wenn - wie die Kläger meinen - der Rechtsschutz durch die Formenwahl eines „Maßnahmegesetzes“ nur erschwert wäre, sondern allenfalls dann, wenn der alten Stiftung überhaupt keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit zu Verfügung gestanden hätte. Auf die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob der Rechtsschutz gegen ein Einzelfallgesetz ebenso effektiv sein kann wie gegen einen Verwaltungsakt (vgl. Schriftsatz vom 13. Juni 2019 S. 11 ff = Gerichtsakte Bl. 1673 ff.), kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an, denn der zur Verfügung gestandene Rechtsschutz in Form einer Normenkontrolle ist jedenfalls nicht wertlos, weil er Gelegenheit bietet, alle wesentlichen Rechtsprobleme der in eine Rechtsnorm gegossenen Aufhebungsentscheidung prüfen zu lassen. Im Übrigen werden Einzelfallgesetze mit geschmälertem Rechtsschutz gerade bei eilbedürftigen Maßnahmen von besonderer Bedeutung auch vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1). |
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| Die alte Zeppelin-Stiftung kannte die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und hat von ihnen zumindest teilweise auch Gebrauch gemacht hat. |
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| Wie im Gutachten von Dr. Hugo Wilhelm vom 10. Dezember 1949 (S. 6 [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 97]) ausgeführt, war nach dem Recht des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern eine unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofes durch die Stiftung nicht statthaft. Hieran bestehen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel, denn es hat bei Durchsicht der einschlägigen Normen, hier des Statuts für das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns (Amtsblatt für Württemberg-Hohenzollern 1945 S. 1), der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern (RegBl. 1947 S. 1), des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 11. Januar 1949 (RegBl. 1949, 85) und der Verfahrens- und Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für Württemberg-Hohenzollern vom 26. Juli 1950 (RegBl. 1950, S. 273) keine Vorschrift finden können, die der Stiftung das Recht einer unmittelbaren Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art der heutigen Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingeräumt hätte. |
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| Der Stiftung war es auch verwehrt, gegen die Rechtsanordnung als formelles Gesetz unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (ABl. 1945/46, S. 225) in Verbindung mit Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485). Diese Auffassung teilt auch Dr. Wilhelm in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1949 (a. a. O.). Wenn Hans Schneider, damals Professor für öffentliches Recht an der Universität Tübingen, in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 31. Juli 1952 (Gerichtsakte Bl. 1445 f.) ohne weitere Begründung ausführt, es habe die Möglichkeit einer „Rechtsbeschwerde vor dem Württemberg-Hohenzollerischen Verwaltungsgerichtshof“ bestanden, so erschließt sich dies dem Gericht nicht. |
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| Die damit vorliegende Unstatthaftigkeit eines Rechtsbehelfs unmittelbar gegen die Rechtsanordnung als Rechtsnorm wäre im Übrigen auch als naheliegender Grund für die alsbaldige Rücknahme der diesbezüglichen „Beschwerde“ in Betracht gekommen (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 72 ff.). Das Gericht braucht dem Hilfsbeweisantrag der Kläger (Gerichtsakte Bl. 2083/2084), der sich auf diese Rücknahme bezieht, nicht zu folgen. So bezieht sich die erste Beweisfrage, ob die Beschwerde „rechtmäßig zurückgenommen“ wurde, auf eine rechtliche Würdigung und nicht auf eine alleine der Beweiserhebung zugängliche Tatsache. Die zweite Beweisfrage, ob Herr Dr. Dürr die von Dr. Eckener auch in seinem Namen unterzeichnete Rücknahmeerklärung vorher bewilligt oder genehmigt habe, gibt bereits die Tatsachen fehlerhaft wieder, denn die Erklärung wurde (nur) von Dr. Dürr unterzeichnet (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 74). Auch wenn die Beweisfrage dahingehend zu verstehen wäre, dass Gegenstand die Einwilligung oder Genehmigung von Dr. Eckener wäre, so käme es hierauf nicht an, denn auch eine - wie die Kläger offenbar meinen - nicht wirksam zurückgenommene Beschwerde bliebe unzulässig. |
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| War die Beschwerde der alten Stiftung zum Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht statthaft, so bedarf es mangels Rechtserheblichkeit auch nicht der von den Klägern hilfsweise beantragten Beweiserhebung (Gerichtsakte Bl. 2080/2082) zu der Frage, ob die Beigeladene den damaligen Vorständen der Stiftung zu ihrer Rücknahme geraten hat und ob hierfür eine Gegenleistung in den Raum gestellt wurde. Gleichfalls kommt es nicht auf die Motivationslage des damaligen Direktoriums für das Handeln in Form einer Rechtsanordnung an, weil an ein im Gesetz nicht angelegtes „Notklagerecht“ überhaupt nur dann gedacht werden kann, wenn jedwede Rechtsschutzmöglichkeit abgeschnitten gewesen wäre, was aber hier nicht der Fall ist. Der Stiftung haben mehrere Optionen in dieser Hinsicht offen gestanden. |
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| Zunächst bestand die Möglichkeit, wie Dr. Wilhelm ausgeführt hat (Gutachten S. 7, a. a. O.), im Rahmen eines Zivilprozesses eine inzidente Kontrolle der Rechtswirksamkeit der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 durch den Staatsgerichtshof nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über den Staatsgerichtshof herbeizuführen. Des Weiteren hätte die alte Stiftung selbst - so wie es die Kläger heute meinen, für sie tun zu müssen - zeitnah bei der Stiftungsbehörde ihre Restitution beantragen und so eine Inzidentprüfung der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 herbeiführen können. |
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| Selbst wenn man diese Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen ließe, konnte die alte Stiftung jedenfalls als grundrechtsfähige juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) ab 17. April 1951 nach § 93 Abs. 3 (a. F.) des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) durch ihre zuletzt vertretungsberechtigten Organe noch bis zum 1. April 1952 gegen ihre Aufhebung durch legislativen Akt Verfassungsbeschwerde erheben, auch wenn es sich insoweit um eine vorkonstitutionelle Norm gehandelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1953 - 1 BvR 102/51 -, BVerfGE 2, 237 [241 f.]). Die Rechtsanordnung galt dabei als „Gesetz“ (BVerfG, Urteil vom 24. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 -, BVerfGE 2, 124 [127 f.]). |
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| In der dann tatsächlich auch erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 220/52) wird zwar nach dem allein vorhandenen Aktenexemplar (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 84) nur Dr. Eckener als Vertreter der alten Stiftung benannt, was im Hinblick auf die wohl nur gemeinsame Vertretungsbefugnis beider Vorstandsmitglieder (§§ 6 Satz 1, 5 Abs. 2 ff. der Satzung) die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage stellen könnte. Dies würde auch plausibel machen, weshalb der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit Verfügung vom 24. April 1952 (Gerichtsakte Bl. 1444) um Stellungnahme zur Zulässigkeit gebeten hat. |
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| Nachdem es aber für die hier nur zur Debatte stehende Frage einer „Notklageberechtigung“ allenfalls darauf ankommen kann, ob der Stiftung objektiv eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat - was wie dargelegt der Fall war -, sind die konkreten Umstände von Einlegung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ohne Belang und damit nicht beweisbedürftig. Insbesondere stellt die Frist des § 93 Abs. 4 (vormals Abs. 3) BVerfGG eine Ausschlussfrist dar, die nicht von subjektiven Momenten auf Seiten der Stiftung oder deren Vertretern abhängig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, 650), auch nicht von einem von der Klägerseite in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 9. Mai 2016, a. a. O., S. 29) thematisierten Irrtum über die Klagemöglichkeit. |
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| Wenn die Kläger über die Frage der korrekten Einlegung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde Beweis zu erheben beantragen (Gerichtsakte Bl. 2085/2086), so stellen sie damit wiederum nicht eine Tatsache zum Beweis, sondern eine rechtliche Würdigung. Auch auf die Frage, ob Dr. Dürr die Erhebung und Rücknahme der konkreten Verfassungsbeschwerde genehmigt hat, kommt es nicht an, sondern nur auf die abstrakte rechtliche Möglichkeit für die Stiftung, überhaupt einen Rechtsbehelf einzulegen. Daher interessiert auch nicht, ob Dr. Eckener die von den Klägern behaupteten finanziellen Vorteile für die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde erlangt hat. |
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| Entscheidend bleibt somit, dass sich die alte Zeppelin-Stiftung jedenfalls nicht dauerhaft in einer ausweglosen Situation befunden hat, in der eine rechtliche Überprüfung der Rechtsanordnung unmöglich gewesen wäre. Eine systemisch bedingte Rechtsschutzlücke zu Lasten der Stiftung hat es damit nicht gegeben; auf das Versagen Einzelner, etwa der damaligen Vorstände, denen die Kläger egoistische Motive für die Rücknahme der Rechtsbehelfe unterstellen, kommt es nicht an. Selbst der unwahrscheinliche Fall, dass der Rechtsweg für eine Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft gewesen wäre (vgl. Scheuer, Gutachtliche Stellungnahme vom 31. Juli 1952, a. a. O.), implizierte dann jedoch zwingend, dass der Stiftung eine andere Rechtsschutzmöglichkeit offen gestanden haben müsste. Rechtsschutzlosigkeit hätte also selbst dann nicht bestanden. |
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| Sie kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kollusion zwischen vertretungsberechtigtem Organ der Stiftung und der Stiftungsaufsicht in Betracht. Zwar soll nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2002 (a. a. O.) eine Stiftung, die satzungsgemäß durch den Vorstand vertreten wird, ausnahmsweise durch ein Aufsichtsorgan vertreten werden können, wenn der Vorstand mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Maßnahme, die einen dem Stifterwillen widersprechenden Zustand geschaffen hätte, einig gewesen ist. Unabhängig von der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht unter der Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans (nur) eine erweiterte Vertretungsbefugnis für die Stiftung oder eine echte Prozessstandschaft versteht, liegt aber bei der Zeppelin-Stiftung gerade kein Fall des Zusammenwirkens von vertretungsberechtigtem Organ und Stiftungsaufsicht vor. Vielmehr handelte die Stiftungsaufsicht in den entscheidenden Jahren 1946/47 gerade nicht im Konsens mit Vorstand und Aufsichtsrat der Stiftung und damit erst recht nicht in einem missbilligenswerten kollusiven Zusammenwirken. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der Stiftung einerseits und der Aufsichtsbehörde andererseits sind (u. a.) in den Schreiben von Dr. Hugo Wilhelm an Staatsrat Dr. Schmid vom 11. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 37) und von Aufsichtsrat und Vorstand der Zeppelin-Stiftung an das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 13. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 39) hinreichend dokumentiert. |
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| Ob daher bei kollusivem Zusammenwirken von Aufsicht und vertretungsberechtigten Organ als ultima ratio eine Klagemöglichkeit Dritter bestehen soll - was man dann möglicherweise als „wenn überhaupt“-Fall im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31. März 2006 (a. a. O., S. 388) verstehen könnte - oder ob eine Korrektur nur über das Staatshaftungs- bzw. das Strafrecht zu erfolgen hätte, kann daher unabhängig von der an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (a. a. O.) geübten grundsätzlichen Kritik (vgl. Suerbaum, a. a. O., S. 161) in der vorliegenden Konstellation offen bleiben. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass auch das Oberverwaltungsgericht Berlin grundsätzlich den Charakter der Stiftungsaufsicht im öffentlichen Interesse betont und den diesbezüglichen Vorschriften eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion abspricht (a. a. O.; S. 324). Nur atypische, für die Stiftung ausweglose Fälle sollen nach dortiger Ansicht anders behandelt werden können. Hier hat jedenfalls keine derartige für die Stiftung ausweglose Sondersituation vorgelegen. |
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| Die von Klägerseite angeführte Atypik des vorliegenden Falles beruht zum einen auf der Aufhebungsentscheidung durch legislativen Akt, zum anderen reduziert sie sich auf die Tatsache, dass seit dem Ableben der letzten Vorstände im Entscheidungszeitpunkt über 60 Jahre vergangen sind. Beides rechtfertigt aber nicht die Annahme einer rechtsschutz- und damit ausweglosen Situation der Stiftung. Ein legislativer Akt statt einer Verwaltungsentscheidung erfordert jedenfalls dann keine Sonderbehandlung hinsichtlich Klagerechten Dritter, wenn - wie für den vorliegenden Fall oben bejaht - auch gegen diesen Rechtsbehelfe vorgesehen sind. Eine rechtsschutzlose Situation kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt keine Rechtsschutzmöglichkeit besteht und nicht schon dann, wenn eine solche - wie die Kläger meinen - durch die Formenwahl des Rechtsaktes eingeschränkt ist. |
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| Auch ist es nichts Außergewöhnliches, dass dem Zeitablauf ein Erstarken des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit innewohnt, der zunehmend auch zu Lasten dessen gehen kann, was die Kläger als materielle Gerechtigkeit betrachten. Fristen für die Geltendmachung von Rechten sind regelmäßig mit dem Rechtstaatsprinzip vereinbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Akt der Legislative (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1971 - 1 BvR 671, 672/65 -, BVerfGE 30, 112 [126]) oder der Exekutive (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, BVerfGE 15, 313 [319 f.]) handelt. |
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| Die Kläger können sich nach alldem nicht darauf berufen, dass die alte Stiftung rechtlich gehindert gewesen wäre, gegen ihre Aufhebung vorzugehen. Auch auf diesen Gedanken lässt sich also ein wie auch immer geartetes „Notklagerecht“ der Kläger nicht gründen. |
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| Alles Vorstehende gilt selbstverständlich in verstärktem Maße für den Kläger zu 2, für den „jedenfalls“ ein Anwartschaftsrecht auf einen Aufsichtsratssitz postuliert wird (Klägerschriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 76, 88 ff. = Gerichtsakte Bl. 1291, 1302 ff.). Beim Kläger zu 2 handelt es sich um den zweitältesten Sohn des Klägers zu 1, der wohl nicht unmittelbar für eine Organstellung im Rahmen einer zu restituierenden Stiftung in Betracht käme. Nicht einmal im Falle der von Klägerseite dahingehend vorgenommenen - und von der Kammer nicht geteilten - Auslegung der Satzungsänderung vom 6. April 1915 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 11), dass sowohl der Namensinhaber als auch der „präsumptive“ Nachfolger zugleich geborene Aufsichtsratsmitglieder wären (Antragsschrift Bl. 26), käme der Kläger zu 2 als Mitglied in Betracht, weil sein älterer Bruder Nachfolger des aktuellen Namensträgers wäre. Ein besonderes juristisches Interesse am Verfahren (vgl. Antragsschrift Bl. 3) reicht für die Bejahung seiner Klagebefugnis keinesfalls aus. |
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| Das Fehlen der Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis lässt sich aufgrund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Materials und des Vortrages der Beteiligten eindeutig feststellen; weiterer Ermittlungen - auch Aktenbeiziehungen - bedurfte es hierfür nicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, NVwZ 2014, 1675 Nr. 19). |
|
| Erweisen sich demnach die Klagen bereits mangels Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis als unzulässig, so kann es dahingestellt bleiben, ob es den Klägern auch am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Gericht braucht daher das Zustandekommen der Verzichtserklärung im Vertrag vom 14. August 1952 und der Erklärung des Klägers zu 1 vom 6. Juli 1990 weder in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären noch diese rechtlich zu bewerten. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren weder weiterer Aktenbeiziehungen zu den genannten Vorgängen noch einer rechtlichen Klärung, ob sich diese Erklärungen auf die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klagen auswirken (vgl. hierzu Ehlers in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Vorb § 40 Rdnr. 110). |
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| Folglich ist auch die hilfsweise beantragte Beweiserhebung zu der Frage, inwieweit die Beigeladene in die Erstellung der Verzichtserklärung vom 4. Juli 1990 (gemeint ist wohl die Erklärung vom 6. Juli 1990) involviert war (Gerichtsakte Bl. 2087/2088), mangels Entscheidungsrelevanz dieses Umstands abzulehnen. |
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| Die Klagen sind hiernach jedenfalls deshalb als unzulässig abzuweisen, weil beiden Klägern für sämtliche Haupt- und Hilfsanträge weder eine Klage- noch eine Prozessführungsbefugnis zur Seite steht. Eine Sachentscheidung bleibt dem Gericht daher verwehrt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese einen prozessualen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das geltende deutsche Stiftungsrecht subjektive oder prozessstandschaftliche (Not-)Klagerechte außerhalb des Aufsichtsverhältnisses stehender Dritter kennt, fallübergreifende und damit grundsätzliche Bedeutung hat. |
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| Das Gericht hat davon abgesehen, wie vom beklagten Land (Gerichtsakte Bl. 482) und der Beigeladenen (Gerichtsakte Bl. 455 f.) angeregt, Fe. v. B., den ältesten Sohn des Klägers zu 1 und Bruder des Klägers zu 2, zu dem Verfahren beizuladen. Eine Beiladung kann nach Ansicht der Kammer bereits deshalb unterbleiben, weil die Klagen - wie sogleich darzulegen sein wird - mangels Klagebefugnis unzulässig sind (BFH, Urteil vom 23. September 2008 - I R 90/07 -, BFH/NV 2009, 588 [589], Beschluss vom 8. Dezember 2006 - VII B 243/05 -, BFHE 216, 18 [19] m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992 - 15 A 2130/90 u. a. -, NWVBl 1992, 360 [361]; offen gelassen BVerwG, Beschluss vom 23. September 1988 - 7 B 150.88 -, BVerwGE 80, 228 [229]). |
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| Die in subjektiver und objektiver Klagehäufung erhobenen Klagen sind unzulässig. |
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| Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet; sämtliche Klageanträge sind gegen die Stiftungsaufsicht gerichtet, deren Maßnahmen keine Justizverwaltungsakte im Sinne von § 23 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) darstellen, für welche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben wäre (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 1981 - 1 VA 2/80 -, OLGZ 1981, 297). |
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| Das Gericht kann offen lassen, welche Klageart für die klägerischen Begehren in der Fassung der Anträge, wie sie in der mündlichen Handlung gestellt wurden, jeweils statthaft wäre. Beiden Klägern fehlt es nämlich für sämtliche in Betracht kommende Klagearten - ungeachtet des eventuellen Fehlens weiterer Sachurteilsvoraussetzungen - jedenfalls an der Klage- bzw. der Prozessführungsbefugnis hinsichtlich aller Haupt- und Hilfsanträge (entsprechend auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992 -, a. a. O., S. 361 zur Klagebefugnis bei Verpflichtungs- oder allgemeiner Leistungsklage). Sie haben offensichtlich keine gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche gegen die Stiftungsaufsicht in dem beantragten Sinne. |
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| Nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der unmittelbar nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gilt, ist eine solche Klage nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Hierfür reicht es aus, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint, was bereits dann anzunehmen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133 [134] und vom 11. Januar 1994 - 1 A 72.89 -, BVerwGE 95, 25 [27]). Umstritten ist insoweit allenfalls, ob das tatsächliche Bestehen eines Rechtssatzes mit abstrakter Eignung zur Begründung von subjektiven Rechten bereits im Rahmen der Prüfung von § 42 Abs. 2 VwGO abschließend zu klären ist (R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 66), was wohl auch verfassungsrechtlich unbedenklich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, NVwZ 2009, 1426 [1427]), oder ob es auf die Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsfragen für die Prüfungstiefe der Zulässigkeitsprüfung mit Blick auf § 42 Abs. 2 VwGO nicht entscheidend ankommt (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juli 2018 - 10 S 2449/17 -, NVwZ-RR 2019, 21 Nr. 20). |
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| Dieses Erfordernis der Klagebefugnis ist analog auch auf die hier noch in Betracht kommende allgemeine Leistungs- und die Feststellungsklage anzuwenden. |
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| In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass § 42 Abs. 2 VwGO analog auch für die allgemeine Leistungsklage gilt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 -, Rdnr. 14, und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312 Rdnr. 18, jeweils m. w. N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992, a. a. O.). In § 42 Abs. 2 VwGO kommt nämlich ein allgemeines Strukturprinzip des Verwaltungsrechtsschutzes zum Ausdruck, der vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) wenn auch nicht ausschließlich, so doch in erster Linie, auf den Individualrechtsschutz ausgerichtet ist. Es bedeutete einen Wertungswiderspruch, die allgemeine Leistungsklage von dieser Grundentscheidung auszunehmen. Eine solche Klage ist folglich nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder dessen Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, BVerwGE 154, 328 Rdnr. 16). |
|
| Entsprechendes gilt für die Feststellungsklage. Neben dem allgemeinen Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 2 VwGO - das hier dahingestellt bleiben kann - ist zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichteten Feststellungsklagen nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur zulässig sind, wenn es dem Kläger dabei um die Verwirklichung seiner Rechte geht, sei es, dass er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist, sei es, dass von dem Rechtsverhältnis immerhin eigene Rechte des Klägers abhängen (vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 - 3 C 21.16 -, NVwZ 2019, 69 Rdnr. 21, vom 26. November 2003 - 9 C 6.02 -, BVerwGE 119, 245 [249], vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 [360], vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276 [279 f.], vom 29. Juni 1995 - 2 C 32.94 -, BVerwGE 99, 64 [66]; Beschluss vom 30. Juli 1990 - 7 B 71.90 -, BayVBl 1990, 728). |
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| Die demnach unabhängig von der jeweils in Betracht kommenden Klageart erforderliche Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis liegt bei den Klägern nicht vor. Weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht lässt ihr Vorbringen eine eigene Rechtsverletzung auch nur möglich erscheinen. Es kann sowohl ausgeschlossen werden, dass bei ihnen subjektive Rechte bezüglich der Stiftung bestehen oder gar verletzt sind (1.), als auch, dass sie befugt sind, im Wege der Prozessstandschaft Rechte der alten Zeppelin-Stiftung wahrzunehmen (2.). |
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| 1. Den Klägern selbst stehen keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Hinblick auf die alte Zeppelin-Stiftung zu. |
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| Zunächst ergibt sich eine Klagebefugnis nicht bereits daraus, dass die Kläger Adressaten des Ablehnungsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 20. Dezember 2016 sind. Die lediglich formelle Beschwer der Kläger, die sich aus der Ablehnung ihrer Anträge ergibt, reicht für die Bejahung der Klagebefugnis nicht aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 Nr. 32). |
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| Stellt sich die Anfechtung eines Verwaltungsaktes nämlich nicht als Abwehr eines hoheitlichen Eingriffs, sondern nur als unselbständiger Teil einer Verpflichtungs- (vgl. insoweit § 68 Abs. 2 VwGO), allgemeinen Leistungs- oder Feststellungsklage gegen die Ablehnung einer beantragten Begünstigung dar, so hat sich die Klagebefugnis nicht nur auf die Ablehnung als solche, sondern auf das geltend gemachte Begehren zu beziehen (v. Albedyll in: Bader / Funke-Kaiser / Stuhlfauth / v. Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 42 Rdnr. 114). Die Ablehnung der Begünstigung begründet im Hinblick darauf, dass Freiheitsgrundrechte prinzipiell nur Abwehrrechte sind, per se noch keine Klagebefugnis (VG Ansbach, Urteil vom 16. Dezember 2008 - AN 16 K 06.01399 -, juris Rdnr. 100 zum stiftungsaufsichtlichen Tätigwerden; R. P. Schenke, a. a. O., Rdnr. 69; Eyermann / Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 91 a; Wahl / Schütz in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Stand Juli 2019, § 42 Rdnr. 71). Die Kläger müssen vielmehr geltend machen, durch die Ablehnung des Verwaltungsakts, der Leistung oder der Feststellung in eigenen Rechten verletzt zu sein; diese Verletzung muss nach ihrem Vorbringen möglich erscheinen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, BVerwGE 98, 118 [120]). Durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungshandelns sind die Kläger also nur dann beschwert, wenn ein Anspruch hierauf nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Nach diesen Maßstäben sind die Kläger hier nicht beschwert. |
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| Normen, die den Klägern expressis verbis Rechte gegenüber der Stiftungsaufsicht einräumen, sind nicht ersichtlich. Daher ist auf Grundlage der Schutznormtheorie (vgl. u. a. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1969 - 2 BvR 23/65 -, BVerfGE 27, 297 [307]; BVerwG, Urteile vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 131, 129 Rdnr. 19; vom 30. März 1995, a. a. O., S. 120 f.; vom 16. Juni 1994 - 3 C 12.93 -, NJW 1995, 1628, jeweils m. w. N.) zu ermitteln, ob sonstige Vorschriften nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm den Klägern eigene Rechte vermitteln, weil sie auch der Rücksichtnahme auf deren Interessen dienen. |
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| Eine solche Norm, die den Klägern ein subjektiv-öffentliches Recht auf Maßnahmen der Stiftungsaufsicht vermitteln könnte, existiert jedoch nicht. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte Dritter können zunächst nicht aus § 8 Abs. 1 StiftG, der Grundnorm für die Stiftungsaufsicht in Baden-Württemberg, abgeleitet werden. Hiernach stehen die Stiftungen unter der Rechtsaufsicht des Landes (Satz 1). Diese beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Verwaltung der Stiftungen die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachtet (Satz 2). |
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| Damit wird Art und Umfang der Stiftungsaufsicht definiert, die nach deutscher Rechtstradition ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht. De lege lata dient die Stiftungsaufsicht - neben der Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit, die vom Handeln der Stiftung ausgehen können - der Verwirklichung des Stiftungszwecks, der gerade wegen der mitglieder- und eignerlosen Organisationsstruktur der Stiftung besonderen Schutzes bedarf; sie soll dem in Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen nicht zuletzt gegen abweichendes Verhalten der Organe zur Durchsetzung verhelfen. Sie wurzelt demnach im öffentlichen Interesse daran, dass die Stiftung nach den im Anerkennungsverfahren überprüften Bedingungen lebt, und entfaltet damit zugleich rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Die Beschränkung der Anhörung vor Maßnahmen der Stiftungsaufsicht auf den Vorstand als Vertretungsorgan in § 87 Abs. 3 BGB stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass der Gesetzgeber nur von einer Betroffenheit der Stiftung selbst ausgegangen ist. |
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| Weiterhin ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien eindeutig, dass die Aufsicht über Stiftungen den Grundsätzen der Kommunalaufsicht nachgebildet ist (Landtag von Baden-Württemberg, Drucksache 7/510, S. 35). Die Kommunalaufsicht erfolgt jedoch anerkanntermaßen nur im öffentlichen Interesse; Rechte privater Dritter auf deren Einschreiten bestehen nicht (völlig h. M.; vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 19. Juni 1972 - VII B 64.71 -, Buchholz 11 Art .19 GG Nr. 44; Kunze / Bronner / Katz, Gemeindeordnung für Baden-Württemberg, Loseblatt, Stand Juli 2019, § 118 Rdnr. 38). |
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| Die Norm impliziert daher nur ein Klagerecht der Adressaten von Aufsichtsverfügungen, gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass ein solches Recht von Dritten wahrgenommen werden kann. |
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| Das Gericht kann - erst recht im Lichte der Entstehungsgeschichte - im Entscheidungsprogramm der Norm keinerlei greifbaren Ansatzpunkt für ein Abweichen von dieser Konzeption erkennen; es wird weder ein abgrenzbarer Teil von Dritten noch werden deren Interessen genannt oder auch nur angedeutet (so auch zu den inhaltlich übereinstimmenden aufsichtsrechtlichen Normen des Hessischen Stiftungsgesetzes: VG Gießen, Urteil vom 12. November 2013 - 8 K 818/13.GI -, juris Rdnr. 66 f.). Aus dem Wortlaut der Norm lässt sich somit nichts zur Einrichtung einer Kontrolle des Aufsichtsorgans durch private „Stiftungsinteressierte“ herleiten. Zwar mag die Schweizer Dogmatik „seit jeher“ aus der ähnlich lautenden Bestimmung des Art. 84 Abs. 2 ZGB (Schweiz) abgeleitet haben, dass jeder am Einschreiten der Stiftungsaufsichtsbehörde Interessierte auf dem Beschwerdeweg an diese Behörde gelangen könne (BGE 107 II 385 S. 388), doch ist dies nicht auf das hier anzuwendende deutsche Recht übertragbar. Dieses kennt bei der Staatsaufsicht über Körperschaften typischerweise keine subjektiven Rechte Dritter (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. Februar 1992, a. a. O., S. 361; vgl. auch Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, NVwZ 2005, 160 [161 Fußn. 6 m. w. N.]), so dass sich eine abweichende teleologische Auslegung des § 8 Abs. 1 StiftG unter Bezugnahme auf Rechtsgedanken aus ausländischem Recht verbietet. |
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| Der Kläger zu 1 kann seine Klagebefugnis auch nicht aus einer potentiellen Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der durch Stiftungsgeschäft vom 30. Dezember 1908 mit Nachtrag vom 10. Februar 2009 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 6) und Genehmigung vom 29. März / 1. April 1909 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 8) errichteten Zeppelin-Stiftung ableiten, wenn diese rechtlich noch fortbestünde. |
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| Die rechtlich schwierige Frage, ob dem Kläger zu 1 oder gar dem Kläger zu 2 überhaupt ein Aufsichtsratssitz in einer Stiftung zustünde, sofern deren Fortexistenz angenommen bzw. unterstellt werden könnte, ist nicht im Rahmen der Klagebefugnis und damit der Zulässigkeit der Klagen zu klären. Insoweit würde sich zunächst die Frage stellen, ob die Satzungsänderung von 1915, mit der der Stifter denjenigen, der nach der Urkunde über die Ernennung des Alexander von Brandenstein in den erblichen Grafen-Stand vom 19. Februar 1909 zur Führung des Namens Graf von Brandenstein-Zeppelin jeweils berechtigt ist oder nach dem Ableben des Namensinhabers berechtigt sein wird, als weiteren Aufsichtsrat berufen hat, vom Stifter noch wirksam vorgenommen werden konnte und ob sie gegebenenfalls auch ohne nachweisbare staatliche Genehmigung wirksam ist. Sodann stellte sich das weitere Problem der Auslegung der Bestimmung „zur Führung des Namens Graf von Brandenstein-Zeppelin jeweils berechtigt“ in der Zeit nach Abschaffung der Adelsbezeichnungen durch Art. 109 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (Weimarer Reichsverfassung). Dabei könnte durchaus auch die Tatsache zu würdigen sein, dass bereits der Vater des Klägers zu 1 den Namensteil „Zeppelin“ nicht kontinuierlich als aus der Adelszeit übergegangenen Namen getragen hat, sondern ihm dieser erst im Wege einer bürgerlich-rechtlichen Namensänderung mit Bescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 8. April 1969 als bürgerlicher Name (wieder) verliehen wurde (vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes bei der ergänzenden Testamentsauslegung OLG Stuttgart, Urteil vom 6. August 1971, a. a. O., Umdruck S. 21 ff.). Des Weiteren könnte eine Rolle spielen, wie der Stifterwille im Falle der hier erfolgten „Enterbung“ des Namensträgers durch die Tochter des Stifters (vgl. oben S. 11 f.) auszulegen wäre. Selbst wenn es demnach nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen wäre, dass zumindest dem Kläger zu 1 der Aufsichtsratssitz nach § 9 Abs. 3 Nr. 7 der Stiftungssatzung in der Fassung von 1915 zustünde (zum zweiten Aufsichtsratssitz für ein Familienmitglied s. u. S. 30 f.), so muss die Klagebefugnis aber bereits deshalb verneint werden, weil offensichtlich kein Rechtssatz existiert, der einem Organmitglied der Stiftung eigene subjektive Rechte in dem hier behaupteten Umfang einräumt. |
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| Wie oben dargelegt, entfaltet die Stiftungsaufsicht eine rechtliche Schutzwirkung grundsätzlich nur gegenüber der Stiftung selbst. Eine organbezogene Schutzrichtung ist ihr demgegenüber fremd; denn die Organe sind insoweit von den Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nur reflexhaft betroffen (vgl. zu alldem VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2006 - 1 S 2115/05 -, VBlBW 2006, 386 [387 f.] und Beschluss vom 17. September 1984 - 10 S 1697/84 -, NJW 1985, 1573 [1574]; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 - 2 SA 29/02-, NVwZ-RR 2003, 323 [325]; OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24. Februar 1995 - 25 A 2/93 -, NWVBl 1995, 318 [319]; NdsOVG, Urteil vom 18. September 1984 - 10 A 102/82 -, NJW 1985, 1572 f.; VG Ansbach, a. a. O.. Rdnr. 94; Suerbaum in: Stumpf / Suerbaum / Schulte / Pauli, Stiftungsrecht, 3. Aufl. 2018, Rdnr. 184 ff.; Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, a. a. O, S. 161). Dies gilt auch im Falle der Aufhebung einer Stiftung. Eine derartige Aufsichtsmaßnahme trifft nur die Stiftung selbst und kann nur von dieser als mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter juristischer Person angefochten werden. Ein Organmitglied ist auch durch die Aufhebung einer Stiftung nicht unmittelbar in seiner Organstellung betroffen, sondern nur in Form eines Reflexes (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 1995, a. a. O., S. 319 m. w. N.; Roth in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 7, 5. Aufl. 2016, § 103 Rdnr. 23 und § 109 Rdnr. 11 f.; Andrick / Suerbaum, Stiftung und Aufsicht, München 2001, § 9 Rdnr. 54). |
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| Ausnahmsweise gilt etwas anderes nur, wenn sich Maßnahmen nicht (ausschließlich) gegen die Stiftung als Rechtsträgerin richten, sondern vorrangig an ein Organ oder auch nur ein Organmitglied adressiert sind und deren Rechtsstellung als solche (vgl. HambOVG, Urteil vom 28. April 1977 - Bf II 6/76 -, HmbJVBl 1977, 107) oder mit der Rechtsstellung verbundene Mitwirkungsrechte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. November 1994 - 25 A 1134/92 -, NVwZ-RR 1995, 628) tangieren (vgl. v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2014, § 10 Rdnr. 119; Suerbaum, Prozessuale Probleme der Stiftungsaufsicht, a. a. O., S. 161 Fußn. 9). So liegt der Fall indessen hier nicht. |
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| Der Kläger zu 1 ist weder „als Privatperson“ (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 5 CS 08.2765 -, juris Rdnr. 23 f.) Adressat einer in seine (potentiellen) organschaftlichen Rechte eingreifenden Verfügung der Stiftungsaufsicht noch streitet er um seine individuelle Rechtsstellung in einer bestehenden Stiftungsstruktur, sondern um die rechtliche Existenz der Stiftung als seiner Auffassung nach „unerlässliche Vorfrage“ hierfür. Insoweit greift er allerdings über den Rahmen seiner subjektiven Rechte hinaus. Die Existenz einer Stiftung mag zwar eine denklogische Voraussetzung für das Bestehen organschaftlicher Rechte sein. Dies begründet indessen kein subjektives Recht des potentiellen Organs auf Ein- oder Wiedererrichtung einer Stiftung. Dies wird bestätigt durch die Kontrollüberlegung aus dem Kommunalrecht, dass auch das einzelne Mitglied eines Gemeinderates zwar die Verletzung seiner eigenen organschaftlichen Rechte geltend machen kann, nicht aber Rechte der Körperschaft im Außenverhältnis wie beispielsweise das Existenzrecht der Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1977 - VII B 12.77-, Buchholz 11 Art. 19 GG Nr. 54 m. w. N.; VG Trier, Beschluss vom 26. August 2013 - 1 L 838/13.TR -, juris Rdnr. 18). |
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| Entgegen klägerischer Auffassung (z. B. Antragsschrift S. 127 f.) stellt die Auflösung der Stiftung als solcher somit keinen Eingriff in subjektive Rechte eines (potentiellen) Organmitglieds dar; es ist lediglich reflexhaft betroffen. Hieran änderte sich auch nichts, wenn die Organmitgliedschaft der Kläger satzungsmäßig an bestimmte „generationenübergreifende“ Kriterien wie die Trägerschaft eines bestimmten Namens gebunden wäre. |
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| Im Hinblick auf die zahlreichen von Klägerseite angestellten Vergleiche zum Schweizer Recht - dem im Übrigen für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung zukommt - sei nur am Rande darauf hingewiesen, dass auch das dortige Bundesgericht in einem Urteil vom 16. Mai 1975 (BGE 101 Ib 108 [111 f.]) im Rahmen einer Verwaltungsrechtsbeschwerde gegen die Stiftungsaufsicht die Klageberechtigung eines einzelnen Mitglieds eines Stiftungsrates einer behördlich aufgelösten Stiftung im eigenen Namen mangels schutzwürdigem Interesse verneint hat. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte in Bezug auf die Stiftung fließen auch nicht aus einer Stellung der Kläger als Nachkommen des Stifters. Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die Kläger - wie sie auch selbst einräumen - schon nicht als Erben in der Rechtsnachfolge des Stifters stehen, weil der Vater des Klägers zu 1 nicht Erbe nach seiner Mutter Helene Gräfin von Brandenstein-Zeppelin, der Tochter und Erbin des Stifters, geworden ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 6. August 1971, a. a. O., Umdruck S. 9). Dem kommt jedoch für den vorliegenden Fall keine entscheidende Bedeutung zu, denn ein Klagerecht ergibt sich weder aus der Erbenstellung noch gar aus der „bloßen“ Nachkommenschaft in gerader Linie. |
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| Selbst dem noch lebenden Stifter stünde eine Klagebefugnis nur insoweit zu, als um die Genehmigung der Stiftung durch die Aufsichtsbehörde gestritten würde. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig hat auch der Stifter selbst - von etwaigen in der Satzung bestimmten Mitwirkungsrechten abgesehen - keine subjektiv-öffentlichen Rechte in Bezug auf die Stiftung betreffende hoheitliche Maßnahmen mehr, also auch nicht auf Einschreiten der Stiftungsaufsicht (VG Sigmaringen, Urteil vom 26. Februar 2009 - 6 K 1701/08 -, juris Rdnr. 65; OVG Berlin, Beschluss vom 1. November 2002 - 2 S 29.02 -, NVwZ-RR 2003, 323 [324]; Staudinger / Hüttemann / Rawert, BGB, Neubearbeitung 2017, Vorb zu §§ 80-88 Rdnr. 150; Wiese in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 85 BGB Rdnr. 10; Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 45 ff.; Roth, a. a. O., § 103 Rdnr. 22 und § 109 Rdnr. 13 ff.). Nach der Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes ist vielmehr eine vollständige Trennung der Rechtspersonen eingetreten; der Stifter steht der Stiftung grundsätzlich als unbeteiligter Dritter gegenüber (Trennungs- und Erstarrungsprinzip). Dies gilt zwingend auch für seine Rechtsnachfolger, denn diese können keine bessere Rechtsposition innehaben als derjenige, von dem sie sie ableiten (Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 50). Selbst Jakob, der mittlerweile eine Befugnis von Nachkommen des Stifters zumindest zur Geltendmachung von für die Stiftung existentiellen Fragen favorisiert (vgl. Jakob / Picht in: Gsell / Krüger / Lorenz / Reymann, Beck-Online-Großkommentar zum Zivilrecht, Stand 15. November 2018, § 85 BGB Rdnr. 64.7 ff.), ist noch 2006 davon ausgegangen, dass zwar der Schutz des Stifters über die rechtliche Abtrennung der Stiftung hinaus „möglicherweise“ noch fortbesteht, jedoch nicht auf die Erben übergeht, weil dies eine unüberschaubare, Generationen übergreifende Fortführung von Einwirkungsrechten zur Folge hätte (Jakob, Schutz der Stiftung, Tübingen 2006, S. 298 f.). Deshalb ist auch der Gedanke, „in eng umgrenztem Rahmen“ ein berechtigtes Interesse der Erben aus der „regelmässig weitergehenden Kenntnis des Stifterwillens allein aufgrund ihres Verhältnisses zum verstorbenen Stifter und ohne Beziehung zur Stiftung“ herzuleiten (Schweiz. Bundesgericht, Urteil vom 20. März 1995 - 5A.19/1994 -, S. 13 f. [Gerichtsakte Bl. 1621 f.]), dem aktuellen deutschen Stiftungsrecht fremd. Im Übrigen setzt dieser Gedanke wohl einen persönlichen Kontakt zum Stifter voraus, der eine bessere Kenntnis von dessen Gedankenwelt zu vermitteln vermag als sie aus den geschriebenen Hinterlassenschaften zu entnehmen ist. Diese Erwägung mag hier noch auf die Tochter des Stifters zutreffen, die den Stifterwillen übrigens durchaus anders als die Kläger interpretiert haben könnte (hierzu ausführlicher unten S. 34), sie wird aber immer bedeutungsloser, je weiter der Generationenabstand zum Stifter ist und dürfte - selbst wenn man ihr anders als das Gericht grundsätzlich näher treten wollte - jedenfalls bei den Klägern nicht mehr zum Tragen kommen. |
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| Darüber hinaus finden sich auch keine normativen Anknüpfungspunkte, aus denen sich gegebenenfalls im Wege der erweiterten Auslegung und richterlichen Rechtsfortbildung erweiterte Rechte der Erben herleiten ließen. Weder § 29 Abs. 2 StiftG noch § 83 Satz 1 BGB sind diesbezüglich ergiebig, sondern bestätigen vielmehr das oben bereits dargelegte, subjektiv begrenzte Rechtsschutzsystem des deutschen Stiftungsrechts. |
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| Nach § 29 Abs. 2 StiftG entscheidet über die Eigenschaft einer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Stiftung als kirchliche Stiftung auf Antrag die Stiftungsbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium, in dessen Geschäftsbereich der Zweck der Stiftung überwiegend fällt (Satz 1). Antragsberechtigt sind die staatlichen und kirchlichen Behörden, die die Verwaltung der Stiftung oder die Aufsicht über die Stiftung beanspruchen, das vertretungsberechtigte Stiftungsorgan, der Stifter und seine Erben (Satz 2). |
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| Die Norm, die systematisch im Vierten Teil des baden-württembergischen Stiftungsgesetzes „Besondere Arten von Stiftungen“, 1. Abschnitt „Kirchliche Stiftungen“, angesiedelt ist, betrifft nur die Statusfeststellung als kirchliche Stiftung in Zweifelsfällen. Sie regelt damit in erster Linie, welche Stiftungsbehörde zuständig ist: Bei kirchlichen Stiftungen ist dies das Kultusministerium (§ 28 StiftG), bei den übrigen grundsätzlich das Regierungspräsidium (§ 3 StiftG). |
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| Für eine analoge Anwendung der Norm des § 29 Abs. 2 StiftG fehlt es bereits an der notwendigen planwidrigen Regelungslücke. Nach dem im deutschen Stiftungsrecht angelegten Trennungs- und Erstarrungsprinzip hat sich der Gesetzgeber - wie oben bereits ausgeführt - bewusst dafür entschieden, dem Stifter und seinen Erben nach der Errichtung der Stiftung keine rechtlichen Einflussmöglichkeiten mehr auf diese einzuräumen, soweit solche nicht in der Stiftungssatzung vorgesehen sind. Dass den Klägern im hier zu entscheidenden Fall keine subjektiven Rechte zustehen, ist daher kein „gesetzgeberisches Versehen“, sondern entspricht gerade dem System des deutschen Stiftungsrechts. Auch von einer vergleichbaren Interessenlage vermag die Kammer nicht auszugehen. Die in der Norm des § 29 Abs. 2 StiftG vorgesehene Antragsbefugnis betrifft eine bloße Zuständigkeitsfrage und damit einen eng gefassten Regelungsgegenstand, der qualitativ eine völlig andere Tragweite hat als die von den Klägern begehrten stiftungsrechtlichen Ansprüche. Sie stellt damit keinesfalls den Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedankens dar (a. A. Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 68.1). |
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| Ebenso wenig kann eine allgemeine Klagebefugnis für Erben des Stifters aus dem Recht des Erben nach § 83 Satz 1 (a. E.) BGB abgeleitet werden, nachträglich die Genehmigung einer Stiftung des Erblassers geltend zu machen. Die Befugnis des Erben geht hier nicht weiter als diejenige des lebenden Stifters, der sie nachgebildet ist, und endet mit der Rechtsfähigkeit der neuen juristischen Person. Ist diese einmal eingetreten, kann nur noch die juristische Person selbst, nicht jedoch der Erbe des Stifters ihr Fortbestehen geltend machen (vgl. hierzu Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 9 Rdnr. 50). |
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| Wie dargelegt bringen die kodifizierten Ausnahmen in § 83 Satz 1 BGB wie auch in § 29 Abs. 2 Satz 1 StiftG gerade zum Ausdruck, dass dem deutschen Stiftungsrecht keine weitergehenden Rechte der Erben des Stifters an der Stiftung immanent sind. Sie waren vielmehr gerade deshalb notwendig, weil das System derartige Rechte grundsätzlich nicht kennt und sie daher als Ausnahme ausdrücklich konstituiert werden mussten. |
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| Keinerlei Ansatzpunkte für die Herleitung subjektiver öffentlich-rechtlicher Rechtspositionen der Kläger sieht die Kammer in den Regelungen des zivilen Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) einschließlich der Vorschriften über den Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB). Weit hergeholt erscheint es daher, ein subjektives Recht aus einem Vermögensentzug gegenüber den Erben im Sinne einer Minderung der Erbmasse ableiten zu wollen (so wohl aber Schriftsatz vom 9. Mai 2016, S. 23 [RP-Akten /57] und Klagebegründung S. 96 [Gerichtsakte Bl. 1310]). Abgesehen davon, dass die Kläger gar nicht Erben des Stifters sind, entspricht die Einbringung von Vermögen in die Stiftung der privatautonomen Gestaltungsbefugnis des Erblassers und löst grundsätzlich keine Rechte von zukünftigen Erben aus, weil diese vor dem Erbfall keine geschützte Rechtsposition, sondern eine bloße Erbaussicht innehaben (vgl. Leipold in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 1922 BGB Rdnr. 196 f.). Von einem Verlust oder gar einer Entziehung des Erbes oder von Teilen davon kann daher keine Rede sein. Soweit Pflichtteilsansprüche, die allenfalls dem Vater des Klägers zu 1 zugestanden haben könnten, die Testierfreiheit einschränken, werden diese auch in dem Falle, dass der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens einer Stiftung zugewandt hat, durch Pflichtteilsergänzungsansprüche analog § 2325 BGB geschützt (vgl. Palandt-Weidlich, 79. Aufl. 2020, § 2325 BGB Rdnr. 17; Birkenheier in: Herberger / Martinek / Rüßmann / Weth / Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl. 2020, § 2325 BGB Rdnr. 114 ff.), die sich neben den Erben auch subsidiär gegen den Zuwendungsempfänger (§ 2329 BGB) richten können; sie sind aber auf eine Rückgängigmachung bzw. einen Ausgleich der ungerechtfertigten Vermögenszuordnung beschränkt. Weitergehende Rechte von Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Abkömmlingen aus einer Vermögensverschiebung zu Gunsten einer Stiftung kann es schon in Anbetracht der Testier- und gegebenenfalls Stiftungsfreiheit nicht geben. Wären mit Vermögensverfügungen des Erblassers, die den potentiellen Erb- oder Pflichtteil schmälern, weitergehende Rechte der insoweit „übergangenen“ Erben oder Pflichtteilsberechtigten verbunden, so stellte dies eine gesetzlich nicht angelegte Beschränkung dieser Freiheit(en) dar. Nicht nachvollziehen kann das Gericht auch vor diesem Hintergrund die Annahme, dass auf Erben, die auf ihr Erbe oder auf Teile davon zugunsten der Stiftung „verzichtet“ haben, anstelle des Erbteils gleichsam das legitime Kontrollinteresse in der Generationenfolge übergehen soll (so aber Jakob, Rechtsgutachten vom 2. Mai 2016, S. 46 [Anlage K 2] und Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 64.8 a. E.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, denn die Kläger sind weder Erben noch ist erkennbar, dass sie durch einen Verzicht in irgendeiner Weise zu der Vermögensmasse der Stiftung beigetragen hätten. Nicht außer Acht bleiben kann dabei auch, dass die Stiftung nicht aus hergebrachtem Privatbesitz des Stifters errichtet wurde, sondern letztlich aus Spendengeldern der deutschen Bevölkerung. |
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| Bestehen damit keine eigenen Rechte der Erben als Rechtsnachfolger des Stifters zum Schutze der Stiftung, so kommen solche - wie erwähnt - erst recht nicht für „sämtliche direkten Nachkommen des Stifters“ (vgl. Antragsbegründung S. 126), also auch für nicht in der Erbfolge stehende Abkömmlinge wie die Kläger, in Betracht. |
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| Subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger ergeben sich auch nicht aus einer vom Stifter etwa beabsichtigten „family governance“. Auch eine Stiftung dieses Charakters kann nur im gegebenen rechtlichen Rahmen und mit den vorgesehenen rechtlichen Mitteln errichtet werden; auch sie unterliegt der dargelegten Konzeption des deutschen Stiftungsrechtes, die subjektiv-öffentliche Rechte Dritter bezüglich der Stiftung jedenfalls weitestgehend ausschließt. Es ist daher zuvörderst Aufgabe des Stifters, die Regeln der „family governance“ in der Satzung anzulegen und die Begünstigten gegebenenfalls mit privatrechtlichen (Kontroll- oder Vertretungs-) Rechten auszustatten. Dem Gericht fehlen allerdings bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Stifter Ferdinand Graf von Zeppelin einen dauerhaften maßgeblichen Einfluss der Familie auf die Stiftung im Sinne einer solchen „family governance“ festschreiben wollte. Zwar ist den Klägern einzuräumen, dass - die Satzungsänderungen zu Lebzeiten des Stifters als wirksam unterstellt - der Stifter alleiniger Vorstand war und daneben zwei weitere Familienmitglieder in dem damals siebenköpfigen Aufsichtsrat vertreten waren, nämlich der Neffe des Stifters, Ferdinand Graf von Zeppelin jr., und sein Schwiegersohn Alexander Graf von Brandstein-Zeppelin als Namensträger. Weiterhin hat der Stifter als Nachfolger in dem dann zweiköpfigen Vorstand u. a. seinen Schwager Freiherr von Gemmingen-Guttenberg bestimmt. Der Stifter hat allerdings keine Anordnungen getroffen, die einen bestimmenden Einfluss der Familie längerfristig sicherstellen würden. Einzig der von den Klägern reklamierte Aufsichtsratssitz für den jeweiligen Namensträger ist dauerhaft festgeschrieben. Es gibt weder Anordnungen darüber, dass nach Freiherr von Gemmingen-Guttenberg wiederum ein Familienmitglied in den Vorstand einrücken müsste, noch weitergehende Anordnungen über eine familiendominierte Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der zuletzt aus maximal neun Personen bestehen durfte. Außer dem „Familiensitz“ nach § 9 Nr. 7 enthält die Stiftungssatzung keine weiteren Vorkehrungen, dass Abkömmlinge des Stifters zwingend oder auch nur bevorzugt in den Aufsichtsrat aufzunehmen wären. Selbst wenn es später so „gelebt“ worden sein sollte, dass auch der Nachfolger des Namensträgers Aufsichtsratsmitglied sein sollte, so mag dies allenfalls auf dem Kooptationsrecht nach § 9 der Satzung beruht haben, nicht jedoch auf einer abstrakten und dauerhaft in der Satzung verankerten Anordnung des Stifters. In der Urkunde vom 6. April 1915 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 11), mit der der „Familiensitz“ eingeführt wurde, erhöhte der Stifter nämlich ausdrücklich die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nur von bisher sechs auf sieben, womit es kaum zu vereinbaren sein dürfte, dass damit Namensträger und Nachfolger gleichzeitig einen obligatorischen Sitz erhalten hätten. Das Gericht vermag daher aus den getroffenen Dispositionen des Stifters nicht zu entnehmen, dass dieser dauerhaft zwei Familienmitglieder im Aufsichtsrat wissen wollte (so aber Antragsschrift S. 26). Dass dem Stifter nicht an der Einrichtung einer „family governance“ gelegen gewesen sein dürfte, ergibt sich hingegen weiter aus den Ausführungen von Aufsichtsrat und Vorstand der Stiftung in ihrem Schreiben an das Staatssekretariat in Tübingen vom 13. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 39 S. 1), wonach der Stifter „auf das Bestimmteste“ geäußert habe, dass bei Unmöglichkeit des Stiftungszwecks das Vermögen, „das einer Spende des deutschen Volkes seinen Ursprung verdankt“, an die Beigeladene gehen sollte „in Anerkennung der Aufwendungen, die diese Stadt für die Gründung der Zeppelinwerke gemacht hatte“. Dem Stifter war also stets bewusst, dass es sich bei den in die Stiftung eingebrachten Mitteln nicht um hergebrachtes Familienvermögen, sondern um ihm zugeflossene Spendengelder handelte, weshalb er sich auch stark der Öffentlichkeit, insbesondere der Beigeladenen, verpflichtet fühlte. Auch in dem Schreiben von Graf von Brandenstein-Zeppelin als Aufsichtsratsvorsitzendem der Zeppelin-Stiftung an das württembergische Wirtschaftsministerium über eine Sitzung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder am 24. August 1944 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 15) lässt sich nicht erkennen, dass bei der damaligen Ergänzung des Vorstands und der Zuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern dem Gesichtspunkt der Familienzugehörigkeit wesentliche Bedeutung zugekommen wäre. Vielmehr war ersichtlich maßgebend, Luftfahrtsachverständige, Wirtschaftler, Ingenieure und Persönlichkeiten aus der Heimat zu berufen. |
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| Selbst das von Jakob / Picht postulierte „Notklagerecht“ im Falle existenzvernichtender Eingriffe der Stiftungsaufsicht setzte aber nach deren Auffassung (a. a. O., Rdnr. 64.8 a. E.) voraus, dass der Stifterwille klare Zeichen für den Wunsch des Stifters zeigt, dass die handelnden „Stiftungsinteressierten“ für einen Schutz der Stiftung sorgen sollen. Im Hinblick auf die obigen Darlegungen vermag das Gericht bereits den Wunsch des Stifters, die Existenz der Stiftung in die Hände seiner Nachkommen - zudem noch unabhängig von der Erbfolge - zu legen, nicht hinreichend deutlich zu erkennen, zumal seine Tochter Helene, die den Stifterwillen wohl am ehesten noch gekannt haben dürfte, eine große Affinität des Stifters auch zur Beigeladenen zum Ausdruck gebracht haben soll (vgl. Stadtgemeinde Friedrichshafen, Denkschrift über die Zeppelin-Stiftung, S. 8 Nr. 37 [a. a. O.]) |
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| Eine Klagebefugnis lässt sich auch nicht aus der Wahrnehmung fortwirkender (Grund-)Rechte des Stifters ableiten, insbesondere nicht aus einem Recht auf Fortexistenz der Stiftung (so aber klägerischer Schriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 93 ff. [Gerichtsakte Bl. 1307 ff.]). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Rechte des 1917 verstorbenen Stifters hier überhaupt an den Grundrechten des 1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes gemessen werden können. |
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| Das Bundesverwaltungsgericht hat offen gelassen, ob es ein „etwaiges Grundrecht auf Stiftung“ gibt (Urteil vom 12. Februar 1998 - 3 C 55.96 -, BVerwGE 106, 177 [181]). In der Literatur ist jedoch die Meinung verbreitet, dass sich ein Stifter auf die Grundrechte nach Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann, wenn er Vermögen freiwillig im Rahmen privatautonom gesetzter Zwecke auf eine hierfür geschaffene juristische Person überträgt, also eine Stiftung errichtet (vgl. z. B. Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnr. 39 f.; zurückhaltender Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 5 Rdnr. 16 mit Fußn. 21, 22). Im Sinne der Kläger wird weitergehend vertreten, dass sich das (Grund-)Recht des Stifters hierin nicht erschöpfe, sondern aus ihm ein „Recht auf Stiftungsbestand“ abgeleitet werden könne, das nicht einmal mit seinem Tode erlösche und als von ihm abgeleitetes Recht noch von seinen Nachkommen geltend gemacht werden könne (Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 64.7). |
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| Mit der gesetzlichen Konzeption einer rechtlichen Trennung von Stifter und Stiftung und der Maßgeblichkeit des historisch zu diesem Zeitpunkt erstarrten und gerade nicht des aktuellen Stifterwillens ist es aber ebenfalls nicht vereinbar, einen nachwirkenden Grundrechtsschutz des noch lebenden Stifters neben demjenigen der Stiftung anzunehmen. Dies würde der Stiftung ein ihr wesensfremdes „personales Substrat“ geben. Auch wenn man die Errichtung einer Stiftung als grundrechtlich geschützt ansieht, so wirken jedenfalls weder Art. 2 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Stifterfreiheit noch Art. 14 GG im Hinblick auf die Vermögensausstattung auf einen Zeitpunkt nach der Trennung der Rechtssubjekte nach. Das mit der Anerkennungsentscheidung begründete Existenzrecht geht vom Stifter auf die Stiftung über (Roth, a. a. O., § 109 Rdnr. 13), und damit auch der hierfür bestehende Grundrechtsschutz. Die Stiftung kann sich nämlich selbst über Art. 19 Abs. 3 GG auf die - ihrem Wesen nach auf eine Stiftung anwendbaren - Grundrechte berufen (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnrn. 48, 52 m. w. N.). |
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| Was für den noch lebenden Stifter gilt, muss erst recht für dessen Nachkommen gelten; stehen diesem keine (Grund-)Rechte bezüglich der Stiftung mehr zu, können sie selbstverständlich weder von Angehörigen noch von Nachkommen wahrgenommen werden. |
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| Aber selbst wenn man dem noch lebenden Stifter entgegen der Auffassung der Kammer einen Grundrechtsschutz in Bezug auf die Erhaltung der Stiftung zubilligen würde, so kann dieser jedenfalls nicht über seinen Tod hinausgehen, denn spätestens dieser beendet seine diesbezügliche Grundrechtsträgerschaft (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 [194). Sein Wille genießt post mortem keinen verfassungsrechtlichen Schutz, sondern allenfalls sein Andenken unter dem Gesichtspunkt eines fortwirkenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O, Rdnr. 49). Letzteres ist aber hier - ungeachtet der Frage, von welchem Personenkreis und wie lange nach dem Tod es überhaupt noch wahrgenommen werden kann - inhaltlich nicht berührt. Schon wegen der Trennung der Grundrechtssubjekte ist es nur schwer vorstellbar, dass eine Aufsichtsmaßnahme gegen die Stiftung das postmortale Persönlichkeitsrecht des Stifters überhaupt verletzen kann. Äußerstenfalls wäre dies denkbar, wenn damit mittelbar eine schwerwiegende Entstellung des fortwirkenden Lebensbildes des Stifters verbunden wäre. Dies ist hier jedoch mehr als fernliegend: Lange nach dem Tod des Stifters vorgenommene Änderungen in der Organisationsstruktur der Stiftung, die auch als rechtlich unselbständige kommunale Stiftung immer noch dessen Namen trägt und nunmehr gemeinnützig auf wissenschaftlichem, kulturellen und sozialen Gebiet wirkt, berühren das öffentliche Andenken an den Stifter nicht negativ. |
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| Ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Stiftungsaufsicht besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Gläubigerstellung gegenüber der Stiftung (vgl. Klägerschriftsatz vom 16. Januar 2020, Gerichtsakte Bl. 1940 ff.). Macht der Kläger zu 1 seine behaupteten Forderungen aus dem Schiedsvertrag von 3. Dezember 1923 gegenüber der alten Stiftung geltend, so stellte deren rechtliche Existenz nämlich nur eine Vorfrage dar, die vom Zivilgericht erforderlichenfalls inzident zu prüfen ist. Der Kläger zu 2 dürfte ohnedies nicht Forderungsinhaber sein. |
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| Ähnlich liegt der Fall hinsichtlich von Amtshaftungsansprüchen gegen das beklagte Land oder die Beigeladene (vgl. insoweit Klägerschriftsatz vom 16. Januar 2020, Gerichtsakte Bl. 1945 f.). Auch in diesem Falle würde das zuständige Zivilgericht die Frage einer Pflichtverletzung eigenständig prüfen. Die Kläger sind wegen einer den geltend zu machenden Schadensersatzanspruch betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorfrage nicht zur Klage vor dem Verwaltungsgericht berechtigt. Ein Anspruch auf den (angeblich) „sachnäheren“ Richter besteht nicht. Die Konstellation einer Fortsetzungs-Feststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO liegt ersichtlich nicht vor, denn es geht nicht darum, die Früchte eines nach Klageerhebung erledigten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für einen Amtshaftungsprozess zu „retten“, sondern vielmehr darum, den Klägern durch die Ankündigung eines zukünftigen Amtshaftungsprozesses erst die Befugnis zu dem Verwaltungsprozess zu verleihen, in dem sodann ein einzelnes Element des Staatshaftungstatbestandes erst festgestellt werden soll (vgl. zu alldem BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1999 - 6 PKH 3.99 -, juris Rdnr. 4; Urteil vom 20. Januar 1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226 [229]). |
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| Eigene Rechte der Kläger, wie sie zunächst ausschließlich geltend gemacht werden sollten (Schriftsatz vom 27. März 2017, S. 3 = Gerichtsakte Bl. 403), scheiden somit zur Begründung einer Klagebefugnis aus. Im Laufe des Verfahrens berufen sich die Kläger jedoch „primär“ auf die Rechte der Zeppelin-Stiftung „und nicht eigene Rechte“ (Schriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 68 = Gerichtsakte Bl. 1283), und schließlich auf beide Gesichtspunkte (Schriftsatz vom 24. Mai 2019, S. 38 = Gerichtsakte Bl. 1586). Rechte der alten Stiftung können von den Klägern aber nur im Wege der Vertretung oder der Prozessstandschaft geltend gemacht werden (zur Differenzierung vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1973 - IV C 20.73 -, Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 37). Ein Vertretungsverhältnis scheidet hier ersichtlich aus, denn Klägerin ist nicht die alte Zeppelin-Stiftung, vertreten durch die Kläger, sondern die Kläger treten ausschließlich im eigenen Namen auf. Ein Parteiwechsel oder Parteibeitritt ist nicht erfolgt. Somit steht nur noch eine Prozessstandschaft der Kläger für die alte Zeppelin-Stiftung zur Prüfung. Unabhängig von der Frage, ob hiermit eventuell ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt würde (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14 -, GRUR 2017, 397 Rdnr. 27 m. w. N.) und welche weiteren prozessualen Konsequenzen sich hieraus ergeben könnten, fehlt es den Klägern aber auch hierfür jedenfalls an der Prozessführungsbefugnis. |
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| § 42 Abs. 2 VwGO, der - wie oben ausführlich erörtert - auf alle hier in Betracht kommenden Klagearten anwendbar ist, schließt Klagen aus, in denen sich die Klagepartei auf subjektive Rechte Dritter beruft, soweit keine anderweitige gesetzliche Regelung besteht. Dies bedeutet, dass es im Verwaltungsprozessrecht zwar eine gesetzliche, nicht aber eine gewillkürte Prozessstandschaft gibt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. November 2014 - 2 S 1529/11 -, KStZ 2015, 175 [177]; Eyermann / Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 42 Rdnr. 82). |
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| Zutreffend ist, dass die Anordnung der gesetzliche Prozessstandschaft im Gesetz nicht ausdrücklich erfolgt sein muss; sie kann sich vielmehr auch aus dem Zusammenhang, dem Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung ergeben (BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - 5 BV 12.721 -, juris Rdnr. 19 m. w. N.). |
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| Das Gericht vermag allerdings keine einfachgesetzliche Norm zu erkennen, welche den Klägern auch nur konkludent die Befugnis zur Wahrnehmung von Rechten der Zeppelin-Stiftung verleihen könnte. Auch aus höherrangigem Recht ist eine solche nicht abzuleiten. |
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| Aus den stiftungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass einzelne Organmitglieder „für die Stiftung“ antragsbefugt wären. Es ist dort keine Norm ersichtlich, aus der eine Befugnis abgeleitet werden könnte, Rechte der Stiftung im eigenen Namen geltend zu machen; wie dargelegt spricht § 87 Abs. 3 BGB eher für eine Konzeption, nach der keine derartigen Rechte Dritter bestehen. |
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| Zu den Fällen gesetzlicher Prozessstandschaft gehört nach herrschender Meinung auch die im Gesellschaftsrecht fußende actio pro socio (vgl. z. B. Althammer in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vorb §§ 50-58 Rdnr. 21; Staudinger / Habermeier, BGB, Neubearbeitung 2003, § 705 Rdnr. 46). Sie ist daher auch im öffentlichen Recht nicht von vorneherein ausgeschlossen, eignet sich jedoch nicht zur Analogiebildung in einer Konstellation, wie sie hier vorliegt. |
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| Mit der actio pro socio wird im Gesellschaftsrecht ein Anspruch aus dem Gesellschaftsverhältnis auf Leistung an die Gesellschaft durch einen Gesellschafter im eigenen Namen gegen einen Mitgesellschafter geltend gemacht. Sie wurzelt im Gesellschaftsverhältnis und ist Ausfluss des Mitgliedschaftsrechts des Gesellschafters (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2010 - II ZR 69/09 -, NJW-RR 2010, 1123; Urteil vom 13. Mai 1985 - II ZR 170/84, NJW 1985, 2830 [2831]). Eine actio pro socio gegenüber Dritten, also Nichtgesellschaftern, gibt es hingegen nicht (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 - II ZR 255/16 -, NJW-RR 2018, 288 Nr. 13 ff.]). |
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| Gerade hierauf ist jedoch das Begehren der Kläger gerichtet. Sie wollen keine Ansprüche der Stiftung nach innen geltend machen, sondern erstreben eine Prozessführungsbefugnis nach außen gegen den Träger der Aufsichtsbehörde als Dritten. Dies unterscheidet sich strukturell völlig von der actio pro socio. Weitemeyer, die bereits aus dem geltenden Stiftungsrecht ein „Notklagerecht Stiftungsinteressierter“ herauslesen will (in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2018, § 85 BGB Rdnr. 32), räumt zwar ein, dass die „Stiftungsinteressierten“ der Stiftung ferner stünden als die Gesellschafter ihrer GmbH und will daher nur den Grundgedanken der actio pro socio, der darin bestehe, dass es eine Notzuständigkeit zur Vertretung der juristischen Person geben müsse, wenn die normale Kompetenzordnung versage, auf das Stiftungsrecht übertragen (Weitemeyer, a. a. O., Rdnr. 31). Dabei lässt sie aber außer Acht, dass die actio pro socio als Binnenanspruch in Drittkonstellationen schon der Zielrichtung nach als Analogiebasis nicht in Betracht kommt. Die angebliche Parallele erschöpft sich daher weitgehend in der Postulation einer über das geschriebene Recht hinausgehenden Notkompetenz, ohne dass die Voraussetzungen vergleichbar wären (ähnlich Roth, a. a. O., § 103 Rdnr. 31). |
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| Dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urteil vom 31. März 2006, a. a. O., S. 388) ist daher darin zuzustimmen, dass eine - auch nur entfernt an den Grundgedanken des gesellschaftsrechtlichen Instituts der actio pro socio angelehnte - Not- bzw. Hilfszuständigkeit auch nicht in dem Sinne besteht, Rechte der Stiftung im eigenen Namen, d. h. gerichtlich im Wege der Prozessstandschaft, geltend zu machen. |
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| Entgegen klägerischer Auffassung vermag das Gericht auch ein prozessstandschaftliches Klagerecht für die Kläger nicht aus § 8 Abs. 1 StiftG herzuleiten. Der oben im einzelnen dargelegte Inhalt der Norm lässt keine Anhaltspunkte für den gesetzgeberischen Willen erkennen, außenstehenden Dritten ein Recht zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen im eigenen Namen zu verleihen. |
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| Das Gericht kann auch keine planwidrige Regelungs- oder Rechtsschutzlücke erkennen, die in richterlicher Rechtsfortbildung zu einem (Not-) Klagerecht Stiftungsinteressierter auszufüllen wäre. Der vorliegende Fall gibt insbesondere keine Veranlassung, das oben dargelegte System des deutschen Stiftungsrechtes um das ihm grundsätzlich fremde Element einer „privaten Kontrolle“, quasi einer Privatisierung der Rechtsaufsicht über die Stiftungsorgane durch Antrags- oder Klagerechte sog. Stiftungsinteressierter (Weitemeyer, a. a. O., Rdnr. 29), im Wege der Rechtsfortbildung zu erweitern. Derartige Systemänderungen sind in Respekt vor dem Grundsatz der Gewaltenteilung jedenfalls so lange nicht Sache eines Gerichts, sondern des Gesetzgebers, als sich keine unabweisbaren Zwänge aus höherrangigem Recht ergeben. Für die Kammer ist nicht maßgeblich, wie ausländische Rechtsordnungen das Verhältnis von „Stiftungsinteressierten“ zur Stiftungsaufsicht regeln und / oder ob „bessere“ Lösungen denkbar sind, sondern ausschließlich, ob das bestehende Recht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Soweit dies der Fall ist, ist das Gericht daran gebunden, selbst wenn der Gesetzgeber andere Lösungen schaffen könnte (Art. 97 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG). Dies bleibt jedoch ihm allein vorbehalten. Alles andere wäre eine aus Gründen der Gewaltenteilung verfassungsrechtlich unzulässige Ersatzgesetzgebung seitens der Verwaltungsrechtsprechung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rdnr. 16; a. A. wohl Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 66) |
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| Die durch den Gesetzgeber konstituierte Rechtsordnung stellt den Rechtsschutz von Stiftungen und damit deren Existenzrecht nach Maßgabe des in der Satzung verkörperten Stifterwillens auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht sicher. Hierfür ist es ausreichend, dass das deutsche Recht unmittelbar „nur“ eine wechselseitige Kontrolle von Stiftung, vertreten durch ihre Organe, und Stiftungsaufsicht bereitstellt und es im Übrigen dem Stifter überlässt, im Rahmen der Satzung weitere Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten bis hin zu einem unabhängigen Kontrollorgan (vgl. § 8 Abs. 2 StiftG) zu installieren. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht unter bundesrechtlichen Aspekten keine Verpflichtung gesehen, Stiftungsdestinatären einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten zuzuerkennen (vgl. Beschluss vom 10. Mai 1985 - 7 B 211.84 -, NJW 1985, 2964). |
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| Der Stifter kennt beim Stiftungsakt das auf die Stiftung zukünftig anzuwendende Rechtsregime und kann - wie bereits erwähnt - durch die Stiftungssatzung Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten schaffen. Die Organisation solcher stiftungsinterner Kontrollmöglichkeiten ist daher an erster Stelle Aufgabe des Stifters, der durch die Ausgestaltung der Satzung und dabei insbesondere durch die Regelung der Vertretungsbefugnisse nach Maßgabe von § 86 Satz 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 30 BGB sowie durch die Schaffung weiterer Stiftungsorgane entsprechende Kompetenzen einräumen kann (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2006, a. a. O., S. 388; Roth, a. a. O., § 109 Rdnr. 29). Diese Gestaltungsmöglichkeiten haben im Wesentlichen schon bei Errichtung der Zeppelin-Stiftung bestanden und wurden vom Stifter im Sinne eigenen Einflusses auf die Stiftung auch genutzt (vgl. z. B. § 5 Nr. 1, § 12 der Stiftungssatzung [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 4]). |
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| Das Gericht vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Schutz gegen doppeltes Versagen (Aufsicht und Vertretungsorgan) in Form subjektiv-öffentlicher Rechte Dritter gegenüber der Stiftungsaufsicht verfassungsrechtlich zwingend geboten und daher insoweit eine Rechtsfortbildung unumgänglich wäre. Nicht zuletzt ist auch die Aufsichtsbehörde an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), sie unterliegt der Staatshaftung und ihre Amtswalter der strafrechtlichen Verantwortung. Letzterer unterliegen im Übrigen auch die Stiftungsorgane selbst; sie ist - wie beispielsweise der dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 1992 (a. a. O.) zugrunde liegende Sachverhalt zeigt (insoweit nur wiedergegeben in juris Rdnr. 3) - durchaus nicht nur theoretischer Natur. Eine weitere Kontrollebene ist daher nicht zwingend geboten, zumal ein Stifter es - wie mehrfach dargelegt - in der Hand hat, durch Satzung weitere Kontroll- und Einflussmöglichkeiten zu schaffen, deren Einhaltung gegebenenfalls zivilrechtlich durchgesetzt werden kann. Ein Anspruch auf Schaffung eines anderen rechtlichen Rahmens für Stiftungen besteht daher unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht (Andrick / Suerbaum, a. a. O., § 5 Rdnr. 17 f.). Auch aus einem allgemeinen Grundrecht auf Stiftungserrichtung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 1 und / oder Art. 2 Abs. 1 GG an (vgl. hierzu oben S. 35) folgt keinesfalls eine so erhebliche Einengung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, dass dieser verpflichtet wäre, bei der Ausgestaltung des Rechtsrahmens bestimmte Kontrollrechte Dritter vorzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr in seinem Urteil vom 12. Februar 1998 (a. a. O.), dass ein solches Grundrecht jedenfalls den in Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG enthaltenen Gestaltungsvorbehalten des Gesetzgebers unterläge. Wenn sich des Weiteren nicht einmal im Gesellschaftsrecht, wo der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG sogar noch durch eine aus Art. 9 Abs. 1 GG folgende prinzipielle Pflicht des Gesetzgebers zur Schaffung geeigneter Verbandstypen verstärkt wird, daraus konkrete Ansprüche auf die Gewährung von bestimmten Rechtsformen herleiten lassen (Staudinger / Hüttemann / Rawert, a. a. O., Rdnr. 41 m. w. N.), so muss dies erst recht im Stiftungsrecht gelten. |
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| Ein weitergehender verfassungsrechtlich gebotener Schutz der Stiftung lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG ableiten. Diese Verfassungsnorm garantiert den Rechtsweg, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein Verstoß gegen diese Grundrechtsbestimmung setzt eine im Interesse des einzelnen gewährte Rechtsposition voraus, deren Verletzung durch die Exekutive vom Bürger geltend gemacht wird; denn zum Schutz derartiger Rechtspositionen ist der Rechtsweg verfassungsrechtlich garantiert. Hingegen genügt weder die Verletzung nur wirtschaftlicher Interessen noch die Verletzung von Rechtssätzen, in denen der Einzelne nur aus Gründen des Interesses der Allgemeinheit begünstigt wird, die also reine Reflexwirkungen haben. Art. 19 Abs. 4 GG selbst gewährleistet auch nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Abgesehen von Fällen der Grundrechte und sonstiger verfassungsmäßiger Rechte bestimmt der einfache Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen dem Bürger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es hat (BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 [191] m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 1977, a. a. O.). Weder aus der Verfassung noch aus rangniedrigeren Normen ergibt sich jedoch - wie im Übrigen dargelegt - ein subjektiv-öffentliches Recht, auf dessen Verletzung sich die Kläger berufen könnten. |
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| Somit muss es von Rechts wegen entgegen wiederholt geäußerter klägerischer Auffassung nicht zwingend „jemanden außerhalb der Stiftungsaufsicht geben ..., der zum Schutz der rechtlichen Existenz einer Stiftung notfalls den Gerichtsweg beschreitet und hierzu klagebefugt ist“ (Schriftsatz vom 9. Mai 2016, a. a. O., S. 16; Schriftsatz vom 24. Mai 2019, S. 36 = Gerichtsakte Bl. 1584). |
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| Ein über die Satzung der alten Zeppelinstiftung, die gerade kein Vertretungsrecht für ein weiteres Organ vorgesehen hat (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch VG Ansbach, a. a. O., Rdnr. 97), und die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehendes Klagerecht Dritter zur Wahrnehmung des Existenzrechtes der Stiftung ist in der vorliegenden Konstellation aber auch deshalb nicht geboten, weil die Stiftung selbst ihr Existenzrecht hätte geltend machen können; insoweit wäre sie beteiligungsfähig geblieben (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp / Schenke, a. a. O., § 61 Rdnr. 3). |
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| Der alten Stiftung hätten zur Überzeugung des Gerichts Rechtsschutzmöglichkeiten offen gestanden, welche eine unmittelbare oder inzidente Prüfung der Rechtsmäßigkeit des Auflösungsaktes ermöglicht hätten, weshalb ein „Notklagerecht“ weder damals noch heute gerechtfertigt ist. Jenseits des geschriebenen Rechts könnte an ein „Notklagerecht“ äußerstenfalls dann gedacht werden, wenn die alte Stiftung zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hätte, den Aufhebungsakt rechtlich überprüfen zu lassen, dass sie sich also in einer rechtlich ausweglosen Situation, einem „Rechtsnotstand“ (Jakob / Picht, a. a. O., Rdnr. 66.2), befunden hätte. Hiervon kann aber nicht bereits dann die Rede sein, wenn - wie die Kläger meinen - der Rechtsschutz durch die Formenwahl eines „Maßnahmegesetzes“ nur erschwert wäre, sondern allenfalls dann, wenn der alten Stiftung überhaupt keinerlei Rechtsschutzmöglichkeit zu Verfügung gestanden hätte. Auf die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob der Rechtsschutz gegen ein Einzelfallgesetz ebenso effektiv sein kann wie gegen einen Verwaltungsakt (vgl. Schriftsatz vom 13. Juni 2019 S. 11 ff = Gerichtsakte Bl. 1673 ff.), kommt es daher in diesem Zusammenhang nicht an, denn der zur Verfügung gestandene Rechtsschutz in Form einer Normenkontrolle ist jedenfalls nicht wertlos, weil er Gelegenheit bietet, alle wesentlichen Rechtsprobleme der in eine Rechtsnorm gegossenen Aufhebungsentscheidung prüfen zu lassen. Im Übrigen werden Einzelfallgesetze mit geschmälertem Rechtsschutz gerade bei eilbedürftigen Maßnahmen von besonderer Bedeutung auch vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachtet (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 2 BvF 2/93 -, BVerfGE 95, 1). |
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| Die alte Zeppelin-Stiftung kannte die ihr zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten und hat von ihnen zumindest teilweise auch Gebrauch gemacht hat. |
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| Wie im Gutachten von Dr. Hugo Wilhelm vom 10. Dezember 1949 (S. 6 [Anlagenkonvolut K 5 Nr. 97]) ausgeführt, war nach dem Recht des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern eine unmittelbare Anrufung des Staatsgerichtshofes durch die Stiftung nicht statthaft. Hieran bestehen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel, denn es hat bei Durchsicht der einschlägigen Normen, hier des Statuts für das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns (Amtsblatt für Württemberg-Hohenzollern 1945 S. 1), der Verfassung für Württemberg-Hohenzollern (RegBl. 1947 S. 1), des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 11. Januar 1949 (RegBl. 1949, 85) und der Verfahrens- und Geschäftsordnung des Staatsgerichtshofs für Württemberg-Hohenzollern vom 26. Juli 1950 (RegBl. 1950, S. 273) keine Vorschrift finden können, die der Stiftung das Recht einer unmittelbaren Anrufung des Staatsgerichtshofs nach Art der heutigen Rechtssatzverfassungsbeschwerde eingeräumt hätte. |
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| Der Stiftung war es auch verwehrt, gegen die Rechtsanordnung als formelles Gesetz unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof anzurufen. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 der Rechtsanordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 19. August 1946 (ABl. 1945/46, S. 225) in Verbindung mit Art. 13 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485). Diese Auffassung teilt auch Dr. Wilhelm in seinem Gutachten vom 10. Dezember 1949 (a. a. O.). Wenn Hans Schneider, damals Professor für öffentliches Recht an der Universität Tübingen, in einer gutachtlichen Stellungnahme vom 31. Juli 1952 (Gerichtsakte Bl. 1445 f.) ohne weitere Begründung ausführt, es habe die Möglichkeit einer „Rechtsbeschwerde vor dem Württemberg-Hohenzollerischen Verwaltungsgerichtshof“ bestanden, so erschließt sich dies dem Gericht nicht. |
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| Die damit vorliegende Unstatthaftigkeit eines Rechtsbehelfs unmittelbar gegen die Rechtsanordnung als Rechtsnorm wäre im Übrigen auch als naheliegender Grund für die alsbaldige Rücknahme der diesbezüglichen „Beschwerde“ in Betracht gekommen (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 72 ff.). Das Gericht braucht dem Hilfsbeweisantrag der Kläger (Gerichtsakte Bl. 2083/2084), der sich auf diese Rücknahme bezieht, nicht zu folgen. So bezieht sich die erste Beweisfrage, ob die Beschwerde „rechtmäßig zurückgenommen“ wurde, auf eine rechtliche Würdigung und nicht auf eine alleine der Beweiserhebung zugängliche Tatsache. Die zweite Beweisfrage, ob Herr Dr. Dürr die von Dr. Eckener auch in seinem Namen unterzeichnete Rücknahmeerklärung vorher bewilligt oder genehmigt habe, gibt bereits die Tatsachen fehlerhaft wieder, denn die Erklärung wurde (nur) von Dr. Dürr unterzeichnet (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 74). Auch wenn die Beweisfrage dahingehend zu verstehen wäre, dass Gegenstand die Einwilligung oder Genehmigung von Dr. Eckener wäre, so käme es hierauf nicht an, denn auch eine - wie die Kläger offenbar meinen - nicht wirksam zurückgenommene Beschwerde bliebe unzulässig. |
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| War die Beschwerde der alten Stiftung zum Verwaltungsgerichtshof jedoch nicht statthaft, so bedarf es mangels Rechtserheblichkeit auch nicht der von den Klägern hilfsweise beantragten Beweiserhebung (Gerichtsakte Bl. 2080/2082) zu der Frage, ob die Beigeladene den damaligen Vorständen der Stiftung zu ihrer Rücknahme geraten hat und ob hierfür eine Gegenleistung in den Raum gestellt wurde. Gleichfalls kommt es nicht auf die Motivationslage des damaligen Direktoriums für das Handeln in Form einer Rechtsanordnung an, weil an ein im Gesetz nicht angelegtes „Notklagerecht“ überhaupt nur dann gedacht werden kann, wenn jedwede Rechtsschutzmöglichkeit abgeschnitten gewesen wäre, was aber hier nicht der Fall ist. Der Stiftung haben mehrere Optionen in dieser Hinsicht offen gestanden. |
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| Zunächst bestand die Möglichkeit, wie Dr. Wilhelm ausgeführt hat (Gutachten S. 7, a. a. O.), im Rahmen eines Zivilprozesses eine inzidente Kontrolle der Rechtswirksamkeit der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 durch den Staatsgerichtshof nach § 2 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes über den Staatsgerichtshof herbeizuführen. Des Weiteren hätte die alte Stiftung selbst - so wie es die Kläger heute meinen, für sie tun zu müssen - zeitnah bei der Stiftungsbehörde ihre Restitution beantragen und so eine Inzidentprüfung der Rechtsanordnung vom 28. Januar 1947 herbeiführen können. |
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| Selbst wenn man diese Rechtsschutzmöglichkeiten nicht ausreichen ließe, konnte die alte Stiftung jedenfalls als grundrechtsfähige juristische Person (Art. 19 Abs. 3 GG) ab 17. April 1951 nach § 93 Abs. 3 (a. F.) des zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) durch ihre zuletzt vertretungsberechtigten Organe noch bis zum 1. April 1952 gegen ihre Aufhebung durch legislativen Akt Verfassungsbeschwerde erheben, auch wenn es sich insoweit um eine vorkonstitutionelle Norm gehandelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 1953 - 1 BvR 102/51 -, BVerfGE 2, 237 [241 f.]). Die Rechtsanordnung galt dabei als „Gesetz“ (BVerfG, Urteil vom 24. Februar 1953 - 1 BvL 21/51 -, BVerfGE 2, 124 [127 f.]). |
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| In der dann tatsächlich auch erhobenen Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 220/52) wird zwar nach dem allein vorhandenen Aktenexemplar (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 84) nur Dr. Eckener als Vertreter der alten Stiftung benannt, was im Hinblick auf die wohl nur gemeinsame Vertretungsbefugnis beider Vorstandsmitglieder (§§ 6 Satz 1, 5 Abs. 2 ff. der Satzung) die Zulässigkeit der Beschwerde in Frage stellen könnte. Dies würde auch plausibel machen, weshalb der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts mit Verfügung vom 24. April 1952 (Gerichtsakte Bl. 1444) um Stellungnahme zur Zulässigkeit gebeten hat. |
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| Nachdem es aber für die hier nur zur Debatte stehende Frage einer „Notklageberechtigung“ allenfalls darauf ankommen kann, ob der Stiftung objektiv eine Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung gestanden hat - was wie dargelegt der Fall war -, sind die konkreten Umstände von Einlegung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde ohne Belang und damit nicht beweisbedürftig. Insbesondere stellt die Frist des § 93 Abs. 4 (vormals Abs. 3) BVerfGG eine Ausschlussfrist dar, die nicht von subjektiven Momenten auf Seiten der Stiftung oder deren Vertretern abhängig sein kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. November 1996 - 1 BvR 1862/96 -, NJW 1997, 650), auch nicht von einem von der Klägerseite in anderem Zusammenhang (Schriftsatz vom 9. Mai 2016, a. a. O., S. 29) thematisierten Irrtum über die Klagemöglichkeit. |
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| Wenn die Kläger über die Frage der korrekten Einlegung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde Beweis zu erheben beantragen (Gerichtsakte Bl. 2085/2086), so stellen sie damit wiederum nicht eine Tatsache zum Beweis, sondern eine rechtliche Würdigung. Auch auf die Frage, ob Dr. Dürr die Erhebung und Rücknahme der konkreten Verfassungsbeschwerde genehmigt hat, kommt es nicht an, sondern nur auf die abstrakte rechtliche Möglichkeit für die Stiftung, überhaupt einen Rechtsbehelf einzulegen. Daher interessiert auch nicht, ob Dr. Eckener die von den Klägern behaupteten finanziellen Vorteile für die Rücknahme der Verfassungsbeschwerde erlangt hat. |
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| Entscheidend bleibt somit, dass sich die alte Zeppelin-Stiftung jedenfalls nicht dauerhaft in einer ausweglosen Situation befunden hat, in der eine rechtliche Überprüfung der Rechtsanordnung unmöglich gewesen wäre. Eine systemisch bedingte Rechtsschutzlücke zu Lasten der Stiftung hat es damit nicht gegeben; auf das Versagen Einzelner, etwa der damaligen Vorstände, denen die Kläger egoistische Motive für die Rücknahme der Rechtsbehelfe unterstellen, kommt es nicht an. Selbst der unwahrscheinliche Fall, dass der Rechtsweg für eine Verfassungsbeschwerde nicht erschöpft gewesen wäre (vgl. Scheuer, Gutachtliche Stellungnahme vom 31. Juli 1952, a. a. O.), implizierte dann jedoch zwingend, dass der Stiftung eine andere Rechtsschutzmöglichkeit offen gestanden haben müsste. Rechtsschutzlosigkeit hätte also selbst dann nicht bestanden. |
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| Sie kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Kollusion zwischen vertretungsberechtigtem Organ der Stiftung und der Stiftungsaufsicht in Betracht. Zwar soll nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. November 2002 (a. a. O.) eine Stiftung, die satzungsgemäß durch den Vorstand vertreten wird, ausnahmsweise durch ein Aufsichtsorgan vertreten werden können, wenn der Vorstand mit der Stiftungsaufsicht über die rechtliche Unbedenklichkeit einer Maßnahme, die einen dem Stifterwillen widersprechenden Zustand geschaffen hätte, einig gewesen ist. Unabhängig von der Frage, ob das Oberverwaltungsgericht unter der Prozessführungsbefugnis des Aufsichtsorgans (nur) eine erweiterte Vertretungsbefugnis für die Stiftung oder eine echte Prozessstandschaft versteht, liegt aber bei der Zeppelin-Stiftung gerade kein Fall des Zusammenwirkens von vertretungsberechtigtem Organ und Stiftungsaufsicht vor. Vielmehr handelte die Stiftungsaufsicht in den entscheidenden Jahren 1946/47 gerade nicht im Konsens mit Vorstand und Aufsichtsrat der Stiftung und damit erst recht nicht in einem missbilligenswerten kollusiven Zusammenwirken. Die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der Stiftung einerseits und der Aufsichtsbehörde andererseits sind (u. a.) in den Schreiben von Dr. Hugo Wilhelm an Staatsrat Dr. Schmid vom 11. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 37) und von Aufsichtsrat und Vorstand der Zeppelin-Stiftung an das Staatssekretariat für das französisch besetzte Gebiet Württembergs und Hohenzollerns vom 13. November 1946 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 39) hinreichend dokumentiert. |
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| Ob daher bei kollusivem Zusammenwirken von Aufsicht und vertretungsberechtigten Organ als ultima ratio eine Klagemöglichkeit Dritter bestehen soll - was man dann möglicherweise als „wenn überhaupt“-Fall im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 31. März 2006 (a. a. O., S. 388) verstehen könnte - oder ob eine Korrektur nur über das Staatshaftungs- bzw. das Strafrecht zu erfolgen hätte, kann daher unabhängig von der an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin (a. a. O.) geübten grundsätzlichen Kritik (vgl. Suerbaum, a. a. O., S. 161) in der vorliegenden Konstellation offen bleiben. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass auch das Oberverwaltungsgericht Berlin grundsätzlich den Charakter der Stiftungsaufsicht im öffentlichen Interesse betont und den diesbezüglichen Vorschriften eine auch die Rechte Dritter schützende Funktion abspricht (a. a. O.; S. 324). Nur atypische, für die Stiftung ausweglose Fälle sollen nach dortiger Ansicht anders behandelt werden können. Hier hat jedenfalls keine derartige für die Stiftung ausweglose Sondersituation vorgelegen. |
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| Die von Klägerseite angeführte Atypik des vorliegenden Falles beruht zum einen auf der Aufhebungsentscheidung durch legislativen Akt, zum anderen reduziert sie sich auf die Tatsache, dass seit dem Ableben der letzten Vorstände im Entscheidungszeitpunkt über 60 Jahre vergangen sind. Beides rechtfertigt aber nicht die Annahme einer rechtsschutz- und damit ausweglosen Situation der Stiftung. Ein legislativer Akt statt einer Verwaltungsentscheidung erfordert jedenfalls dann keine Sonderbehandlung hinsichtlich Klagerechten Dritter, wenn - wie für den vorliegenden Fall oben bejaht - auch gegen diesen Rechtsbehelfe vorgesehen sind. Eine rechtsschutzlose Situation kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt keine Rechtsschutzmöglichkeit besteht und nicht schon dann, wenn eine solche - wie die Kläger meinen - durch die Formenwahl des Rechtsaktes eingeschränkt ist. |
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| Auch ist es nichts Außergewöhnliches, dass dem Zeitablauf ein Erstarken des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtssicherheit innewohnt, der zunehmend auch zu Lasten dessen gehen kann, was die Kläger als materielle Gerechtigkeit betrachten. Fristen für die Geltendmachung von Rechten sind regelmäßig mit dem Rechtstaatsprinzip vereinbar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen Akt der Legislative (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1971 - 1 BvR 671, 672/65 -, BVerfGE 30, 112 [126]) oder der Exekutive (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, BVerfGE 15, 313 [319 f.]) handelt. |
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| Die Kläger können sich nach alldem nicht darauf berufen, dass die alte Stiftung rechtlich gehindert gewesen wäre, gegen ihre Aufhebung vorzugehen. Auch auf diesen Gedanken lässt sich also ein wie auch immer geartetes „Notklagerecht“ der Kläger nicht gründen. |
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| Alles Vorstehende gilt selbstverständlich in verstärktem Maße für den Kläger zu 2, für den „jedenfalls“ ein Anwartschaftsrecht auf einen Aufsichtsratssitz postuliert wird (Klägerschriftsatz vom 29. Januar 2019, S. 76, 88 ff. = Gerichtsakte Bl. 1291, 1302 ff.). Beim Kläger zu 2 handelt es sich um den zweitältesten Sohn des Klägers zu 1, der wohl nicht unmittelbar für eine Organstellung im Rahmen einer zu restituierenden Stiftung in Betracht käme. Nicht einmal im Falle der von Klägerseite dahingehend vorgenommenen - und von der Kammer nicht geteilten - Auslegung der Satzungsänderung vom 6. April 1915 (Anlagenkonvolut K 5 Nr. 11), dass sowohl der Namensinhaber als auch der „präsumptive“ Nachfolger zugleich geborene Aufsichtsratsmitglieder wären (Antragsschrift Bl. 26), käme der Kläger zu 2 als Mitglied in Betracht, weil sein älterer Bruder Nachfolger des aktuellen Namensträgers wäre. Ein besonderes juristisches Interesse am Verfahren (vgl. Antragsschrift Bl. 3) reicht für die Bejahung seiner Klagebefugnis keinesfalls aus. |
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| Das Fehlen der Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis lässt sich aufgrund des dem Gericht zur Verfügung stehenden Materials und des Vortrages der Beteiligten eindeutig feststellen; weiterer Ermittlungen - auch Aktenbeiziehungen - bedurfte es hierfür nicht (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, NVwZ 2014, 1675 Nr. 19). |
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| Erweisen sich demnach die Klagen bereits mangels Klage- bzw. Prozessführungsbefugnis als unzulässig, so kann es dahingestellt bleiben, ob es den Klägern auch am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Gericht braucht daher das Zustandekommen der Verzichtserklärung im Vertrag vom 14. August 1952 und der Erklärung des Klägers zu 1 vom 6. Juli 1990 weder in tatsächlicher Hinsicht weiter aufzuklären noch diese rechtlich zu bewerten. Deshalb bedarf es im vorliegenden Verfahren weder weiterer Aktenbeiziehungen zu den genannten Vorgängen noch einer rechtlichen Klärung, ob sich diese Erklärungen auf die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Klagen auswirken (vgl. hierzu Ehlers in: Schoch / Schneider / Bier, VwGO, Stand Juli 2019, Vorb § 40 Rdnr. 110). |
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| Folglich ist auch die hilfsweise beantragte Beweiserhebung zu der Frage, inwieweit die Beigeladene in die Erstellung der Verzichtserklärung vom 4. Juli 1990 (gemeint ist wohl die Erklärung vom 6. Juli 1990) involviert war (Gerichtsakte Bl. 2087/2088), mangels Entscheidungsrelevanz dieses Umstands abzulehnen. |
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| Die Klagen sind hiernach jedenfalls deshalb als unzulässig abzuweisen, weil beiden Klägern für sämtliche Haupt- und Hilfsanträge weder eine Klage- noch eine Prozessführungsbefugnis zur Seite steht. Eine Sachentscheidung bleibt dem Gericht daher verwehrt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem diese einen prozessualen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Das Gericht sieht nach § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, die Entscheidung bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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| Die Berufung war nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen das geltende deutsche Stiftungsrecht subjektive oder prozessstandschaftliche (Not-)Klagerechte außerhalb des Aufsichtsverhältnisses stehender Dritter kennt, fallübergreifende und damit grundsätzliche Bedeutung hat. |
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