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BGB § 865 Teilbesitz

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt.

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 1158/11.KO
19. Januar 2012
4 L 1158/11.KO 19. Januar 2012