Beschluss vom Verwaltungsgericht Koblenz (4. Kammer) - 4 L 1158/11.KO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 400 € festgesetzt.

Gründe

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Der mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin anzuweisen, den Winterdienst am Grundstück H.-Straße 54 in D. durchzuführen, hat keinen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung liegen nicht vor.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern sich der bestehende Zustand seit dem Antrag des Antragstellers vom 18. August 2011 bei der Antragsgegnerin und dessen Ablehnung zu Lasten des Antragstellers verändert hat oder verändern könnte. Der Antragsteller hat seinen Widerspruch vom 15. Mai 2011 gegen den Aufhebungsbescheid vom 28. April 2011 betreffend die im Vorjahr erfolgt Übernahme des Winterdienstes durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. August 2011 zurückgenommen. Damit hat er freiwillig auf die einstweilige Sicherung des vorhergehenden Zustandes durch die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs verzichtet und sich dem Schicksal eines neuen Antrags und seiner Bescheidung durch die Antragsgegnerin ausgesetzt. Dass dies auf der Grundlage einer neuen, zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beschlossenen Satzung erfolgte, ändert daran nichts.

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die hier begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist bei fristgebundenen Rechtsverhältnissen zulässig, wenn der Fristablauf vor einer etwaigen Entscheidung in der Hauptsache eintreten würde. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO sind der Regelungsanspruch und der Regelungsgrund glaubhaft zu machen.

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Zwar liegt ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit vor, jedoch hat der Antragsteller keinen Regelungsanspruch. Entgegen der Auffassung der Beteiligten ist der Antragsteller nicht Verpflichteter im Sinne des § 1 der Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen der Antragsgegnerin vom 22. September 2011 (Straßenreinigungssatzung) und kann damit auch nicht tauglicher Antragsteller für eine Übernahme der Reinigung durch die Antragsgegnerin sein. Nach § 1 der Straßenreinigungssatzung verpflichtet die Antragsgegnerin – im Einklang mit § 17 Abs. 3 S. 5 i.V.m. S. 2 Landesstraßengesetz (LStrG) – Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen, zur Straßenreinigung. Der Antragsteller ist weder Eigentümer noch Besitzer eines an der H.-Straße anliegenden Grundstücks. In dem zwischen dem Antragsteller und seinem Vater geschlossenen Mietvertrag vom 20. Mai 2007 (Bl. 71ff GA) ist geregelt, dass der Antragsteller lediglich Wohnungsmieter mit Gartenbenutzungsrecht in dem auf dem Grundstück H.-Straße 54 befindlichen Haus ist. Auf dem Grundstück befinden sich weitere Nebengebäude, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Damit ist der Antragsteller nicht Mieter des Grundstücks selbst und damit auch insoweit nicht (Mit-)Besitzer des Grundstücks (§ 866 BGB). Ihm steht nach § 865 BGB nur Teilbesitz an der Wohnung und im Übrigen allenfalls ein Benutzungsrecht etwa an der Zuwegung oder am Garten zu. Der Antragsteller ist für das Grundstück selbst weder nach § 823 noch nach § 836 BGB verkehrssicherungspflichtig. Außerdem steht ihm nicht die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Hinblick auf das Grundstück zu (§ 854 Abs. 1 BGB). Damit ist er als Wohnungsmieter weder der Straßenreinigungssatzung unterworfen, noch kann § 1 der Straßenreinigungssatzung in Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung des § 17 Abs. 3 S. 5 i.V.m. S. 2 LStrG auch auf Teilbesitzer (nicht Mitbesitzer) eines Grundstücks in Form von Wohnungsbesitz bezogen werden (so ausdrücklich: Bitterwolf/de Boer, Straßenreinigung und Winterdienst in Rheinland-Pfalz, 2. Aufl. Anmerkung 2.3.3).

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Nach der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 13. Januar 2012 ist auch eine wirksame Übertragung der Reinigungspflicht vom Vater des Antragstellers auf diesen nach § 3 der Straßenreinigungsatzung 2011 nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin sieht ausweislich des vorgenannten Schreibens – trotz richterlichen Hinweises – den Antragsteller als Verpflichteten nach § 1 der Straßenreinigungssatzung an. Insoweit hat der Gemeinderat der Antragsgegnerin in der Sitzung vom 27. Oktober 2010 zugestimmt, dass der Antragsteller einen Dritten mit dem Winterdienst betraut und damit seine Leistungsunfähigkeit anerkannt, was nach § 4 der Straßenreinigungssatzung alter Fassung (vom 5. Juli 1983) für die Übernahme durch die Ortsgemeinde erforderlich war. Jedoch liegt darin nicht die Zustimmung der Antragsgegnerin, dass der wahrhaft verpflichtete Eigentümer und Grundstücksbesitzer, nämlich der Vater des Antragstellers, seine Pflicht öffentlich-rechtlich wirksam auf einen Dritten, nämlich den Antragsteller überträgt. Für eine solche Übertragung mangelt es zwar nicht an der Kenntnis des Mietvertrages seitens der Antragsgegnerin. Jedoch geht ohne einen – bisher nicht gestellten – Antrag des Verpflichteten eine solche Zustimmung ins Leere, da die Zustimmung sich auf einen bestimmten und bereits gestellten Antrag beziehen muss. Zudem dürfte es der Ortsgemeinde auch nicht einerlei sein, auf wen die Reinigungspflicht übertragen wird, da derjenige nunmehr zum Verpflichteten im Sinne der Straßenreinigungssatzung und damit zum Ansprechpartner für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Räumung der Straße wird. Daher ist davon auszugehen, dass die Gemeinde nur einer solchen Übertragung zustimmen wird, die regelmäßig sicherstellt, dass die Räumung auch tatsächlich durchgeführt wird. Soll daher die Übertragung nach § 3 der Straßenreinigungssatzung auf einen nachweislich Leistungsunfähigen wie den Antragsteller erfolgen, so müsste sichergestellt sein, dass dieser dazu bereite Dritte (Familienangehörige, Nachbarn oder Vertragspartner) zur Hand hat, die die Räumung im Bedarfsfall tatsächlich durchführen. Gerade letzteres wird vom Antragsteller selbst in Abrede gestellt.

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Danach bleibt für das Hausgrundstück H.-Straße 54 in D. weiterhin der Eigentümer – wenn auch nicht höchstpersönlich – zur Reinigung verpflichtet und an diesen hat sich die Antragsgegnerin zu halten.

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Trotz Hinweises des Gerichts auf die anzunehmende fehlende Verpflichtung zur Straßenreinigung hat der Antragsteller den Eilantrag in eigener Person aufrechterhalten und nicht auf seinen Vater als Antragsteller, vertreten durch den jetzigen Antragsteller, umgestellt. Damit ist nicht zu prüfen, ob die Antragsgegnerin auch nach Streichung der Vorschrift des § 4 der Straßenreinigungssatzung a.F. in Ausnahmefällen verpflichtet sein kann, die Reinigung selbst zu übernehmen, wenn der tatsächlich Verpflichtete hierzu nicht im Stande ist und zur Übernahme bereite Dritte nicht zu finden sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Überbürdung der Kosten nach § 155 Abs. 4 VwGO wegen Verschuldens auf die Antragsgegnerin kommt nicht in Betracht. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller fälschlicherweise als Reinigungspflichtigen angesehen und damit auch den vorliegenden Rechtstreit mitverursacht. Der Antragsteller hat jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung seine Bemühungen, privat einen Beauftragten für den Winterdienst zu finden, nicht ausreichend dargelegt und zudem nicht glaubhaft gemacht. Wie der Antragsteller vorträgt, böten institutionelle Anbieter (Bildungs- und Pflegeheim St. Martin und Caritas) die Übernahme solcher Arbeiten nicht an und anlässlich einer Rücksprache mit der Haftpflichtversicherung hätten ihm keine Dritten genannt werden können. Weitere Personen in seinem Umfeld, insbesondere die im Vorjahr von der Gemeinde beauftragten Personen oder seinen auf der gegenüberliegenden Straßenseite (H.-Straße 51) in der Nähe wohnenden Bruder wurden nicht als angesprochene Personen benannt. Seine Tochter ist zudem nur zeitweise aufgrund der Berufstätigkeit nicht in der Lage, die Räumung selbst vorzunehmen (Montag bis Freitag, ca. 06.30 bis 17.00 Uhr). Daher bedürfte der Antragsteller bzw. sein Vater einer Hilfe auch nur für diesen Zeitraum. Eine zielgerichtete Suche für diesen Zeitraum wird nicht berichtet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Damit lägen, auch wenn der tatsächlich Verpflichtete den Antrag gestellt hätte, die Voraussetzungen des § 4 der Straßenreinigungssatzung a.F. – ungeachtet der sich aus der Neuregelung ergebenen rechtlichen Fragestellungen – mangels Glaubhaftmachung ausreichender eigener Bemühungen nicht vor. Aus diesem Grund wäre der Eilantrag ohnehin abzuweisen, so dass das Verschulden der Beklagten nicht kausal für den Ausgang des Verfahrens ist.

10

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Bei der Festsetzung hat sich die Kammer an den für den vergangenen Winter angefallenen Räumungskosten orientiert und wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache bestand kein Anlass für eine Reduzierung dieses Werts.

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