Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 872 Eigenbesitz
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.