Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg - 2 Rv 107/17
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Februar 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
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Das Amtsgericht Quedlinburg hatte den Angeklagten am 16. Dezember 2015 wegen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" zur Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Dessen Berufung hat das Landgericht Magdeburg durch Urteil vom 18. Mai 2016 verworfen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil aufgehoben. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr zur Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er neben der Beanstandung des Verfahrens die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat erneut Erfolg.
II.
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Der Schuldspruch wegen Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht, dass der Angeklagte den Schlagring besessen hat.
- 3
Es hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagten Kenntnis davon hatte, dass sich der Schlagring in der von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam genutzten Schublade befand. Danach war die Großmutter des Angeklagten Eigentümerin des Schlagringes und hat diesen in der Wohnung des Angeklagten und der Lebensgefährtin vergessen, worauf letztere diesen in die Schublade gelegt und den Angeklagten darüber informiert hat.
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Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht.
- 5
Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 WaffG macht sich strafbar, wer einen in der Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Gegenstand besitzt. Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über sie erworben (§ 854 Abs. 1 BGB). Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muss, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des Besitzers getragen sein (BGHZ 101, 186). Dazu findet sich im Urteil nichts.
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Allein aus der Kenntnis des Angeklagten von dem Vorhandensein des Schlagrings ergibt sich der Wille zum Besitz nicht (vgl. BGH StrFo 2016, 215 m.w.N.; OLG Dresden StraFo 2005, 522; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 27). Gegen einen Besitzwillen spricht zudem, dass der Schlagring ihm nicht passte, er ihn also nicht benutzen konnte.
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Weil der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließen kann, dass der dritte Berufungsdurchgang Feststellungen ergibt, die eine Straftat des Angeklagten belegen, hat er nicht auf Freispruch durchentschieden, sondern die Sache zurückverwiesen.
- 8
Henss
Becker
Wiederhold
Vorsitzender Richter
am OberlandesgerichtRichter am
OberlandesgerichtRichterin am
Amtsgericht
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Referenzen
- BGB § 854 Erwerb des Besitzes 1x
- BGB § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers 1x
- § 53 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 872 Eigenbesitz 1x